Das System der Rechtslehre
von Johann Gottfried Fichte.
Drititer Teil
Zweiter Abschnitt
[Materieller Inhalt des Vertrags]
§.5. Materieller Inhalt des Vertrages. Die Staaten haben nur negative Pflichten gegeneinander, nicht positive zu irgend einer Leistung. Der Vertrag erstreckt sich also lediglich auf das Eigentumsrecht, und gar im materiellen Sinn, dass Keinem das Objekt seines Eigentums genommen werde, und auf die persönliche Sicherheit. Eigentlich steht Jedem sein eigener Staat ein für das Recht, dieser ersetzt das Beschädigte, und hält sich an den andern Staat.
§.6. In dem beschriebenen Vertrag der Staaten ist es notwendig, dass die Garantie als gültig angenommen werde; darum die Staaten sich einander als rechtlich anerkennen; dies wird für seine Möglichkeit vorausgesetzt. Jeder Staat hat sonach das Recht, über die Legalität eines andern Staates, mit dessen Bürgern die seinigen in Verbindung kommen, zu urteilen, doch erstreckt sich, was wohl zu merken ist, das Recht dieses Urteils nicht weiter, als darüber, ob der benachbarte Staat zu einem äußern legalen Verhältnisse tauge. Die innere Verfassung geht Keinen das Geringste an. Hierin besteht die gegenseitige Unabhängigkeit der Staaten.
§.7. Jedes Volk, das nur nicht im Naturzustande lebt, sondern eine Obrigkeit hat, sie sei beschaffen wie sie wolle, hat ein Zwangsrecht auf die Anerkennung der benachbarten Staaten, d.i. auf den Vertrag, der es anerkennt. Die Person hat das Recht ihrer Anerkennung von ihrer Natur wegen; der Staat hat freilich kein solches natürliches Merkmal, aber er hat es in sich, zufolge des Bürgervertrages. Der Staat kann den Bürger eines andern Staates nicht nötigen, sich ihm zu unterwerfen, denn der benachbarte Staat hätte dann dasselbe Recht, welches sich widerspricht. Doch muss er sich Garantie von ihm geben lassen für die Sicherheit seiner Bürger, und sie ihm geben, dieses ist aber nur möglich unter der Bedingung der Anerkennung. Nun kann er freilich nicht wissen, ob der andre fähig genug sei, die Garantie zu leisten, erkennt er ihn nun nicht als solchen an, so erklärt er dadurch die Bürger desselben für solche, die in gar keiner rechtlichen Verfassung stehen: daraus aber folgt das Recht, sie sich zu unterwerfen. Die Verweigerung der Anerkennung gibt sonach ein gültiges Recht zum Kriege.
Krieg ist ein Zwang, den der andre recht finden muss, d.i. den er selbst auch will, und wollen muss: versagte Anerkennung versetzt in Krieg. (Es versteht sich, unter den angeführten Bedingungen. Nicht etwa eine solche Nicht-Anerkennung wie die Englands von Frankreich; diese ist keine rechtliche).
§.8. Auf ein Volk, das keine Obrigkeit hat, sonach kein Staat ist, hat der benachbarte Staat das Recht, es entweder sich selbst zu unterwerfen, oder es zu nötigen, dass es sich eine Verfassung gebe, oder es aus seiner Nachbarschaft zu vertreiben. Der Grund ist der: wer dem Andern nicht Garantie für die Sicherheit seiner Rechte leisten kann, der hat selbst keine. Ein solches Volk würde sonach völlig rechtlos.
§.9. Die benachbarten Staaten garantieren sich gegenseitig die Eigentumsrechte ihrer Bürger; es muss sonach notwendig über die Grenzen dieser Rechte von ihnen Etwas festgesetzt werden. Die Bestimmung dieser Grenzen ist schon durch den Bürgervertrag jedes Staates mit seinen eigenen Bürgern geschehen. Der an den Staat B grenzende Bürger des Staates A hat gegen seinen Staat erklärt, dass er bis so weit Eigentümer sei, und der Staat hat es zugegeben; eben so der unmittelbar an den Staat A grenzende Bürger des Staates B mit seinem Staat. Diese Verträge werden jetzt auch durch die benachbarten Staaten als solche im Namen ihrer Bürger und vor ihnen garantiert. Was Anfangs nur die eignen Mitbürger verband, verbindet von nun an auch die Bürger der benachbarten Staaten. Streitigkeiten darüber werden durch Übereinkunft entschieden, weil es etwas rein Physisches ist, und es keine Rechtsgründe a priori gibt, warum ein Objekt vielmehr diesem als jenem zugehören sollte. Die erste Bedingung des legalen Verhältnisses zwischen Staaten ist sonach die Grenzziehung. Diese muss ganz bestimmt und unzweideutig festgesetzt sein. Es gehört dazu nicht bloß die Grenzbestimmung des Grund und Bodens, sondern auch die gewisser Rechte, z.B. der Fischerei, der Jagd, der Schifffahrt u.s.f. Handel haben die einzelnen Bürger mit einander in unsrer Verfassung nicht: dies ließe sich auch gar nicht garantieren. Übrigens gilt hier §.5. Der Vertrag ist rein negativ, dass Keiner dem Andern zu nahe komme.
§.10. Dieser Vertrag ist sehr einfach, der beschädigte Grenzbewohner wird Kläger; der Staat muss Genugtuung fordern von dem beleidigt habenden Staate. (Im Buche ist falsch räsoniert. Da ist in der Stille der Kommerz etc. vorausgesetzt. Dies ist ganz falsch). Um dies Alles nun schneller zu besorgen, wäre es gut, Geschäftsträger in den fremden Staaten zu haben, Gesandte, (Unterscheidung zweier Klassen, wie im Buche S.256.)[1].
§.11. Die Gesandten vertreten ihren selbstständigen und unabhängigen Staat. Sie stehen darum nicht unter dem Zwangsgesetze des Staates, zu dem sie gesendet werden; sind also von allen Abgaben desselben eximiert. Jedoch stehen sie allerdings unter den Polizeigesetzen; denn diese bestimmen die schädlich werden könnenden Personen; schädlich auf vorsätzliche Weise: darauf gründen sich die bürgerlichen Gerechtsame. Er kann darum keine haben; sonst müsste er sich unterwerfen. Kein fremder Staat kann das Recht haben, gefährliche Menschen als Gesandte zu brauchen. Welcher Gesandte nicht das tut, wozu er da ist, der kann an seinen Staat zurückgesandt werden, und von dem absendenden Staate ist Genugtuung zu fordern.
§.12. Ist der Vertrag zwischen beiden Staaten nur klar und fest bestimmt, (welches sehr leicht, da er nie eine große Menge von Gegenständen begreifen kann; und ein Mangel an Bestimmtheit würde schon den bösen Willen verraten, der einen Vorwand zu künftigen Kriegen sucht:) so ist nicht leicht, oder gar nicht eine Ungerechtigkeit aus Irrtum möglich, sondern es lässt sich dann mit hoher Wahrscheinlichkeit auf bösen Willen schließen. Nur wegen versagter Anerkennung, Verletzung der Grenzen, oder Verletzung eines unmittelbaren Handelsvertrages ist Krieg möglich. In diesen Fällen zeigt der zu bekriegende Staat, dass mit ihm ein legales Verhältnis nicht möglich ist, er also selbst gar keine Rechte hat. (Zusammengesetzte Verhältnisse später).
§.13. Der bekriegte hat keine Rechte, weil er die Rechte des andern Staates nicht anerkennen will. Bittet er auch späterhin um Friede, und erbietet er sich, von nun an gerecht zu sein, wie soll denn der kriegführende Staat überzeugt werden, dass es ihm Ernst damit sei, und dass er sich nicht bloß eine bessere Gelegenheit ersehen wolle, ihn zu unterdrücken? Welche Garantie kann er ihm dagegen geben? Also der natürliche Zweck des Krieges ist immer die Vernichtung des bekriegten Staates, d.i. die Unterwerfung seiner Bürger. Es ist mit ihm, als Staate, kein rechtliches Verhältnis möglich. Es kann wohl sein, dass zuweilen ein Friede (eigentlich nur ein Waffenstillstand) geschlossen wird, weil entweder ein Staat, oder weil beide gegenwärtig entkräftet sind; aber das gegenseitige Misstrauen bleibt, und der Zweck der Unterjochung bleibt gleichfalls bei beiden. Also jede Kriegserklärung leugnet eigentlich dem andern ab, dass er Staat sei.
§.14. Nur die bewaffnete Macht der kriegenden Staaten führt den Krieg, nicht der unbewaffnete Bürger, noch wird er gegen diese geführt. Derjenige Teil des Staatsgebietes, den die feindlichen Truppen nicht mehr bedecken, wird, da ja der Zweck des Krieges die Unterwerfung des bekriegten Staates ist, eine Akquisition des Eroberers, und dieser kann ja, ohne völlig zweck- und vernunftwidrig, also auch (kriegs-) rechtswidrig zu handeln, seine neuen Bürger nicht ausplündern oder verheeren.
Der entwaffnete Soldat ist gleichfalls nicht mehr Feind, sondern Untertan. Der Zweck eines Kriegszuges ist gar nicht der, zu töten, sondern nur der, die Bewaffneten, die den Bürger und sein Land bedecken, zu vertreiben und zu entwaffnen. Im Handgemenge, wo Mann an Mann gerät, tötet einer seinen Gegner, um nicht von ihm getötet zu werden, zufolge seines eignen Rechtes der Selbsterhaltung, nicht aber zufolge eines ihm von seinem Staate verliehenen Rechtes, tot zu schlagen, welches derselbe nicht hat, und folglich auch nicht verleihen kann.
§.15. Der verletzte Staat hat, wie wir gesehen haben, das vollkommene Recht, den ungerechten Staat zu bekriegen, bis er ihn als für sich bestehenden Staat ausgetilgt, und seine Untertanen mit sich selbst vereinigt hat; und so wäre denn der Krieg ein sicheres und ganz rechtliches Mittel, die Legalität in dem Verhältnisse der Staaten zu einander festzustellen: wenn man nur ein Mittel finden könnte, durch welches der, welcher die gerechte Sache hat, stets der Sieger wäre. Da aber auch unter den Staaten nicht jeder grade so viel Gewalt hat, als er Recht hat, so dürfte durch den Krieg das Unrecht eben so sehr oder auch noch mehr befördert werden, als das Recht.
Nun bleibt allerdings der Krieg das einzige Mittel, einen Staat zu zwingen; es müsste sonach nur darauf gedacht werden, es so einzurichten, dass in ihm die gerechte Sache stets siegte, und die mächtigere wäre. Macht entsteht durch die Menge; es müssten sonach mehrere Staaten für die Behauptung des rechtlichen Verhältnisses unter ihnen sich verbinden, und den ungerechten mit vereinigter Macht anfallen. Dass dadurch eine stets siegreiche Macht entstehen würde, daran ist wohl nicht leicht ein Zweifel. Aber es ist eine höhere Frage: wie kann man es dahin bringen, dass diese Vereinigung der Staaten stets gerecht spreche?
[1]Es kann dazutreten der Handel. Dies ist ein willkürlicher und auf bloßer Übereinkunft beruhender Vertrag, ohne höhere Data der Gerechtigkeit. Es kann nicht als Recht aufgestellt werden: Keiner soll Andere übervorteilen. Lass es aber nicht zu, dass du übervorteilt wirst. Beide sind einander nicht zu anderem Recht verbunden, wie Bürger, in deren Verbindung die Gerechtigkeit überhaupt dargestellt sein.
Hier gilt, was man sonst im Handel der Bürger geltend machen will. Das Verhältnis wird noch zusammengesetzter durch einen tiefer unten zu erwähnenden Umstand: durch den Krieg wird der gegenseitige Handel abgeschnitten.