Das System der Rechtslehre

von Johann Gottfried Fichte.

Zweiter Teil

Drittes Kapitel

Erster Abschnitt

Vom Notrecht.

Es gibt noch einen andren Fall der Selbsthilfe nach einem vorgeblichen Notrecht, dessen Theorie wir hier gleich mitabhandeln wollen. Dieses soll eintreten, wenn zwei freie Wesen, nicht dadurch, dass der Eine den Andern angegriffen, sondern durch bloße Naturkausalität in die Lage kommen, dass Einer von Beiden sich nur durch den Untergang des anderen retten könne, und wenn nicht Einer von Beiden aufgeopfert wird, Beide zu Grunde gehen. Wie wenn in einem Schiffbruche Zwei ein Brett ergreifen, welches nur einen retten kann.

Man hat sich viele Mühe gegeben, diese Rechtsfrage zu lösen, und hat sie auf verschiedene Weisen beantwortet, weil man sich das Prinzip aller Rechtsbeurteilung nicht scharf genug dachte. Die Frage der Rechtslehre ist: wie können mehrere freie Wesen, als solche, neben einander bestehen? Indem nach der Art und Weise gefragt wird, wird die Möglichkeit des Beisammenbestehens überhaupt vorausgesetzt. Fällt diese Möglichkeit weg, so fällt notwendig die erstere Frage nach der Bestimmung der Möglichkeit, also die Frage nach dem Rechte, ganz und gar weg. Dieses aber ist der ausdrücklichen Voraussetzung nach hier der Fall. Sonach gibt es kein positives Recht, das Leben des Andern meiner eignen Erhaltung aufzuopfern; es ist aber auch nicht rechtswidrig, d.i. nicht streitend mit einem positiven Rechte des Andern, sein Leben um den Preis des meinigen zu erhalten, denn es ist hier vom Rechte überhaupt nicht mehr die Frage. Die Natur hat die Berechtigung für Beide, zu leben, zurückgenommen, und die Entscheidung fällt der physischen Stärke und Willkür anheim. Da aber dennoch Beide betrachtet werden müssen, als stehend unter dem Rechtsgesetze, unter welches sie denn auch nach der Tat in Beziehung auf Andre wieder kommen werden, so kann man das Notrecht beschreiben, als das Recht, sich gänzlich exempt von aller Rechtsgesetzgebung zu betrachten. Wir sagten so eben: die Entscheidung fällt der Willkür anheim. Nun steht die durch das Rechtsgesetz nicht bestimmte Willkür unter einer höheren Gesetzgebung, der moralischen, und in diesem Gesetze könnte denn wohl eine Verordnung für unsern Fall liegen. Die Natur oder Gott muss entscheiden, und dieser entscheidet dadurch, dass ich der Stärkere bin, der Entschlossenere. Selbst das Fehlen der Überlegung, der Eintritt des mächtigen Dranges der Selbsterhaltung, ist hier Gesetz der Natur. Welche Untersuchung anzuraten ist? Wie weiß ich? Gott mag reden! Aber er redet hier durch die Natur. 


Letzte Änderung der Seite: 06. 03. 2021 - 00:03