Das System der Rechtslehre

von Johann Gottfried Fichte.

Zweiter Teil

Drittes Kapitel

Erster Abschnitt

[Verhältnis des produzierenden zum verarbeitenden Stande]

Es ist hier immer die Voraussetzung, dass die ganze Menschheit Einen Staat bilde, dass darum der Verarbeiter nirgends her, als von seinem landbauenden Mitbürger Nahrung und Absatz erwarten kann, weil anderwärts das Land nicht gebaut wird. Diese Voraussetzung ist der reinen Rechtslehre notwendig. Wie durch die Teilnahme mehrerer Staaten und den Austausch der Fabrikate gegen Produkte die Verhältnisse verändert werden mögen, werden wir sehen. Die absolute Pflicht jedoch eines jeden besonderen Staates, seinen Bürgern gegen seine Arbeit Leben, und seinen gebührenden Teil von Muße zu garantieren, ändert sich dadurch nicht, und fällt nicht weg. Keineswegs fällt dadurch die Garantie anheim einem blinden Handelsgleichgewichte, (dass, wenn nur Waren sind, sich Abnehmer, und wenn Abnehmer sind, sich Waren finden werden:) das sie sich in ihrer Verlegenheit ausgedacht haben, so sehr auch Vernunft und Erfahrung widersprechen.

So ist im Allgemeinen das Verhältnis des produzierenden zum verarbeitenden Stande.

Es folgt, dass die höchst mannigfaltige Bearbeitung der Produktenmasse als ein Ganzes gedacht, wiederum da verteilt werden in besondere Bearbeitungszweige, in jenem Einem Grundstande untergeordneten Stande, nach Verschiedenheit des Stoffes, den sie bearbeiten, (Arbeiter in Gold, Silber, Wolle, Leinen) der Verschiedenheit der Kunstfertigkeit, und dergl. überhaupt nach demselben Prinzip, nach welchem die erste Verteilung vorgenommen wurde, um bei Einziehung derselben Arbeitssumme Muße zu gewinnen für Alle, und nach der Regel derselben. Je ergiebiger der Ertrag der Muße und der Kraftersparung, desto besser ist die Einteilung. Der Staat ist verbunden, die beste zu machen, aber nicht verbunden, sie zu kennen: er richtet sich nach seiner Erkenntnis. Es hat sich eben gemacht.

1) Von keiner Klasse dürfen mehr sein, als der gesamte Zustand des Ackerbaues, und der übrigen Fabrikation erfordert. Jedem Einzelnen ist Absatz versichert, an die andern Staatsbürger, versteht sich; der Absatz aber kann nicht größer sein denn das Bedürfnis Aller: er ist darum nur in diesem Maße zu sichern, und in diesem Maße können darum bei jedem Zweige Arbeiter angestellt werden.

Wie Keiner der Kunst überhaupt sich widmen kann, so kann er es auch keiner besondern Kunst ohne Meldung beim Staate und dessen Erlaubnis.

So wie der ganze verarbeitende Stand immer geschlossen ist, eben so ist auch jede besondere Klasse (Zunft) notwendig geschlossen: (sie darf sich nicht ins Unbedingte und Willkürliche vermehren, ohne Berechnung und Erlaubnis des Staates).

Ihr Verhältnis lässt sich am Besten so fassen: alle Staatsbürger schließen unter der Garantie des Staats den Vertrag: Ihr liefert uns diese Arbeit, jeder Einzelne aus Euch nach dem auf ihn kommenden Anteil gut und tüchtig, wir dagegen nehmen sie Euch gegen das gebührende Äquivalent ab. Würde die Zunft nicht tüchtige Arbeit liefern, so verlöre sie ihr durch den Vertrag erlangtes Recht; daher ist die Prüfung eines Jeden, der in die Zunft aufgenommen werden will, eine Sache des Staates; der Zunft selbst kann dieselbe nicht anheim fallen, denn sie würde auf alle Missbräuche halten, und sich dem Fortgange der Kunst widersetzen; darum müssen andre Kommissionen dazu angesetzt werden.


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