Das System der Rechtslehre

von Johann Gottfried Fichte.

Erster Teil.

[Die Macht des Rechts]

Eine absolute Notwendigkeit, sage ich, und zwar eine Naturnotwendigkeit, ein Naturprinzip, also eine Macht, ist durch die Realisation des Rechts gesetzt. Es lässt sich nun zwar nicht begreifen, wie dieselbe in den inneren Willen des Menschen eingreifen könne, der ja bei jedem Individuo schlechthin frei ist. Es ist ja aber auch nur von dem, tätige Kausalität in der Sinnenwelt habenden Willen die Rede. Jene Macht müsste darum schlechthin jeden gesetzwidrigen Willen am Ausbruche, an der Kausalität verhindern, und nur dem rechtsgemäßen Freiheit lassen. So würde das Recht Aller, durch ein der mechanischen Naturnotwendigkeit gleiches Gesetz, gesichert sein. Wie Keines Kausalität gegen das Naturgesetz handeln kann, so Keines Wille gegen das Rechtsgesetz.  

Idee dieser Macht. Sie ist durch das Wollen des Rechts (d.i. des bestimmten in dieser Gesellschaft abgeschlossenen Eigentumsvertrages) und durch das absolute Nichtwollen des Unrechts in Bewegung gesetzt: das Recht, und dieses allein, ist der Inhalt ihres Willens.  

Sodann: sie muss größer sein, als jede andere Macht in dieser Gesellschaft, und durchaus übermächtig. Wenn Alle, Einen ausgenommen, einig werden, über den Einen herzufallen; so muss jene Macht die Unterdrückung verhindern können. Sie muss nie wollen, oder sich regen, außer wenn das Recht verletzt werden soll. Dann aber muss sie sogleich sich regen, und Nichts muss ihr widerstehen können.  

Folgerung.

Nur inwiefern eine solche Macht errichtet ist, und Jeder, der zur Verbindung aufgefordert ist, klar einsieht, dass gerade eine solche errichtet ist, kann sich derselbe verbinden. Denn er verbindet sich nur dem Rechte; das Recht aber ist ein ewiges und notwendiges, diese Verbindung aber ist es nicht, und ist als solches nicht zu begreifen, außer durch die beschriebene Macht.

Jetzt weiter:

Eine solche Macht ist nun durch die Natur nicht da; (wie sattsam gezeigt worden, denn auf die Abwesenheit derselben gründet sich ja der ganze Rechtsbegriff, in Absicht der Möglichkeit eines Widerstreites der Freiheit). Sie müsste darum errichtet werden durch Kunst, nach einem Zweckbegriffe.

Sie ist der Ausdruck des Rechtsbegriffes in einem kräftigen Willen. Wer sie darum errichtete, müsste sich als seinen Zweckbegriff denken das Recht, und die Einführung desselben in der Gesellschaft.

Diesen Begriff denkt, der Voraussetzung nach, und seine Ausführung will die verbundene Gemeinde: diese sonach müsste eine solche Macht errichten, so gewiss sie das Recht will, da dasselbe aufgezeigtermaßen nur durch eine solche Macht möglich ist.

Das Recht herrscht nur durch die beschriebene Macht.

Nun wollen Alle das Recht.

Also müssen Alle wollen diese Gemeinde, und müssen sie wirklich errichten; außerdem wollen sie nicht das Recht, da sie seine unerlässliche Bedingung nicht wollen.


Letzte Änderung der Seite: 06. 03. 2021 - 00:03