Die Wissenschaftslehre, in ihrem allgemeinen Umrisse
von Johann Gottlieb Fichte
§ 5
Sodann, was die Bestimmung dieses Vermögens durch Gesetze betrifft; es ist dasselbe bestimmt zuvörderst durch sich selbst, als Vermögen eines wirklichen Wissens. Zu einem wirklichen Wissen aber gehört, dass durch das Vermögen schlechtweg irgend ein Schema vollzogen werde; sodann, dass durch dasselbe Eine Vermögen in demselben Einen Zustande dieses Schema als Schema, ein Schema überhaupt aber als unselbstständig, und zu seinem Daseyn eines Seyns ausser sich bedürftig, erkannt werde. Der unmittelbare und concrete Ausdruck dieser Erkenntniss, die in dem wirklichen Wissen keinesweges zum Bewusstseyn kommt, sondern die bloss durch die Wissenschaftslehre zum Bewusstseyn erhoben wird, ist nun das wirkliche Wissen selbst in seiner Form; und zufolge der letzteren Erkenntniss wird, mit gänzlicher Uebergehung des Schema, ein objectiv und unabhängig vom Wissen seyn sollendes, hinausgesetzt. Da in diesem Wissen von dem Objecte sogar das Schema verdeckt wird, so bleibt umsomehr das Vermögen, als das Erschaffende desselben, verdeckt und ungesehen. Dies ist das Grundgesetz der Form des Wissens. So gewiss daher das Vermögen zu einem solchen sich entwickelt, entwickelt es sich, wie wir beschrieben, nicht bloss schematisirend, sondern auch schematisirend das Schema als solches, und es erkennend in seinem unselbstständigen Wesen; nicht dass es unbedingt müsste, sondern dass es nur durch diese Weise des Verfahrens zu einem Wissen kommt.
Es bleibt diesem zufolge in einem wirklichen Wissen manches unsichtbar, das denn doch wirklich als Aeusserung dieses Vermögens ist. Sollte nun etwa dieses, und sollte etwa alle Aeusserung des Vermögens, in das Wissen eingeführt werden, so könnte das Letztere geschehen, nur in einem anderen Wissen, als in dem ersterwähnten; und das gesammte Wissen würde durch den Widerstreit des Gesetzes der Form der Sichtbarkeit, mit dem, dass es sich in seiner Ganzheit sehe, in verschiedene Stücke nothwendig zerfallen.