Entwurf einer Teutschen Verfassung

vom Dezember 1814.

Da bisher die förmlich Einrichtung eines teutschen Bundes in Gemäßheit des pariser Friednes Tractats vom 30. Mai d. J., wegen mangelnder Ausgleichung verschiedener Territorial Verhältnisse, nicht zu Stande hat  kommen können: so sind nachbenannte Staaten, um der teutschen Wohlfahrt willen, einstweilen über folgende Bedingungen überiengekommen, welche als Grundlage des teutschen Bundes gelten sollen.

  1. Die Staaten Teutschlands, nämlich … vereinigen sich zu einem Bunde, welcher den Nahmen des teutschen Bundes führen wird.
    Jeder Eintretende leistet Verzicht auf das Recht, sich ohne Zustimmung der übrigen davon zu trennen.
  2. Der Zweck dieses Bundes ist die Erhaltung der äußeren Ruhe und Unabhängigkeit desselben, und die Sicherheit der Verbündeten in ihrem Verhältnissen gegen einander.
  3. Alle Staaten des teutschen Bundes geniessen, als Glieder des Bundes, gleiche Rechte u; keiner ist befugt, Oberherrschafts Rechte über den andern auszuüben.
  4. Die Angelegenheiten des Bundes werden durch einen Bundesrath besorgt. Dieser besteht aus den Bevollmächtigten nachbenannter Staaten, die theils einzeln, theils collective das Recht der Stimmenführung ausüben; Oestreich, Baiern, Hannover ect.
  5. Oestreich hat in dem Bundesrath den Vorsitz, und die Aufsicht über die materielle Leitung des Geschäfts. Die Stellen der Bundes Canzlei werden in den Bundesrathe besetzt.
  6. Die Stimmen Mehrheit entscheidet; im Fall einer Stimmen Gleichheit entscheidet jene des Vorsitzenden.
  7. Der Bundesrath ist ununterbrochen, und zwar einstweilen, bis zur weiteren Bestimmung, in N.N. versammelt.
  8. Der Bundesrath beschließt über Krieg und Frieden, verfügt über die allgemeinen Verteidigungs Anstalten gegen Auswärtige, und geht Allianzen und andere Verträge mit fremden Staaten im Namen des ganzen Bundes ein. Für die Initiative in den Geschäften mit Auswärtigen, so wie für alle Fälle, wo die Vertretung des ganzen Bundes gegen Auswärtige eine schleunige Behandlung erfordert, ernennt der Bundesrath einen permanenten Ausschuß, welcher, nebst dem Vorsitzenden, aus zwei andern Stimmführenden bestehen muß. Dieser Ausschuß wird alle Jahre erneuert.
  9. Die gesetzgebende Gewalt des Bundestaths dehne sich auf alle Gegenstände aus, welche entweder auf gemeinsame Verteidigung, oder auf allgemeine Wohlfahrts Anstalten Bezug haben.
  10. Das Kriegs Contingent wird für jeden Bundesstaat nach dem Verhältnis seiner Volkszahl bestimmt; es stellen hiernach zum einfachen Contigent: Oestreich etc.
    Wenn mehrere Staaten des Bundes zur Stimmenführung vereinigt sind, haben sie über das Contingent, das jeder Einzelne zu stellen hat, übereinzukommen. Nach Umständen, kann der Größere das Contingent des Kleinern vertragsmäßig übernehmen. Der Bundesrath hat darauf zu sehen, dass jeder Staat in Friedenszeiten wenigstens das einfache, bei angordneter Kriegsrüstung aber das doppelte Contingent vollständig und wohlbewaffnet erhalte.
  11. Um zu verhindern, dass ein einzelner Bundesstaat die Sicherheit Teutschlands in Gefahr bringe, verpflichten sich sämmtliche Mitglieder, keine Verbindungen mit Auswärtigen einzugehen, die gegen den ganzen Bund, und dessen einzelne Mitglieder, unmittelbar oder mittelbar gefährlich werden können, diese Verbindungen mögen auf Krieg oder Frieden, oder Subsideien, oder was immer für Hülfsleistung Bezug haben.
  12. Um zu verhindern, dass ein einzelner Bundesstaat die Sicherheit Teutschlands in Gefahr bringe, verpflichten sich sämmtliche Mitglieder, keine Verbindungen mit Auswärtigen einzugehen, die gegen den ganzen Bund, und dessen einzelne Mitglieder, unmittelbar, mittelbar gefährlich werden könnten, diese Verbindungen mögen auf Krieg oder Frieden, oder Subsidien, oder was immer für Hülfsleistung Bezug haben.
    Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter keinerlei Vorwand zu bekriegen, oder ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu behaupten, den Fall der Nothwehr ausgenommen. Streitigkeiten zweier Bundesglieder werden vor den Bundesrath gebracht. Die näheren Anwendungen über die Art ihrer Beilegung, sind der definitiven Verfassung des Bundes vorbehalten.
  13. In allen teutschen Staaten werden Landstände binnen Jahr und Tag eingeführt, welchen in Hinsicht der Steuern und der allgemeinen Landes Anstalten besondere Rechte eingeräumt werden. Jedoch bleibt jedem einzelnen Staat überlassen, den Ständen eine der Landesart, dem Charakter der Einwohner und dem Herkommen gemäße Einrichtung zu geben.
  14. Um die Lage der durch den Rheinbund oder nach dessen Errichtung mittelbar gewordenen Reichsstände, so viel als die gegenwärtigen Verhältnisse gestatten, zu verbessern, sind die souveränen Bundesglieder darin übereingekommen:
    1. Dies Stände, als die ersten Standesherren in ihren Staaten, nach der ihnen gebührenden Rangordnung zu betrachten;
    2. Alle diejenigen, ihre Personen, Familien und Besitzungen betreffenden Rechte und Vorzüge zu versichern, welche mit den Regierungsrechten der Staaten, welchen sie angehören, vereinbarlich sind. Hierher gehört:
  1. die unbeschränkte Freiheit, ihren Aufenthalt nach Fürdünken in jedem zu dem Bunde gehörenden, oder mit ihm in Freundschaft lebenden Staate zu nehmen;
  2. nach den Grundsätzen der früheren teutschen Verfassung, über ihre Güter und Familien-Verhältnisse, selbstständig, für ihre Nachkommenschaft verbindliche Verfügungen zu treffen; alle hierüber mit Errichtung des Rheinbundes erlassene Verordnungen werden ausser Wirkung gesetzt;
  3. die Ausübung der bürgerlichen und peinlichen Gerichtspflege in erster Instanz, so wie auch der Ortspolizei auf ihren ehemaligen unmittelbaren Gütern, jedoch nach Vorschriften der Bundesgesetze;
  4. Steuerfreiheit für ihre Personen, Schlösser, Häuser, eingeräumte Gärten und Jagden.

Die nemlichen Rechte und Vorzüge werden dem ehemaligen unmittelbaren Adel zugestanden.

  1. Die BundesStaaten, in sofern sie nur teutsche Länder besitzen, garantieren gemeinschaftlich ihren Unterthanen folgende Rechte:
    1. Gleichheit der bürgerlichen Rechte, für die christlichen Glaubensgenossen, nämlich Katholische, Lutherische und Reformierte.
      NB. Wobei noch die Duldung der Juden zu erwähnen ist.
    2. Die Aufhebung der Leibeigenschaft, wo sie noch besteht, binnen 3 Jahren, gegen Loskauf und Entschädigung der Leibherren.
    3. Das Recht, Liegenschaften ausserhalb des Staates, den sie bewohnen, zu erwerben und zu besitzen, ohne mehreren Abgaben und Lasten unterworfen tz seyn, als die Einwohner.
    4. Das Recht des freien Wegzugs aus einem teutschen BundesStaat in den andern, in sofern der Auswanderer zeigen kann, dass er im letzten als Unterthan angenommen wird. Die Freiheit von allen Abzugs- und ErbschaftsSteuern von ausziehendem Vermögen, welches in einen andern teutschen Staat übergeht.
      NB. Hier kommt ein Vorbehalt wegen Erfüllung der ConscriptionsVerbindlichkeit einzuschalten.
    5. Für die Freiheit des Handels und Verkehrs, so wie der Schiffahrt im Innern des teutschen Bundes, wird durch die Bundesgesetze gesorgt werden.

Quelle:
Klüber, Johann Ludwig, Acten des Wiener Congresses in den Jahren 1814 und 1815, 1817


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