Hamburger Brotabgabeverordnung

vom 03.01.1814.

Se. Exzellenz, der Herr Marschall, Prinz von Eckmühl, General-Gouverneur, befiehlt:

  1. Von morgen, den 4. Januar an, sind alle Einwohner Hamburgs gehalten, von ihrem Vorrat zu leben, und es ist ihnen hiermit aller Brotkauf von den Bäckern untersagt.
  2. Die Einwohner können täglich von ihrem Mehlvorrat zu den Bäckern senden, die nicht in 4. Artikel genannte worden, und welche verbunden sind, daß Brot für sie zu backen.
  3. Ausgenommen von dieser Verfügung sind folgende Personen, von denen ein jeder ihre Karte für sich erhalten wird, auf welcher das Quantum Brot angegeben ist, welches derselbe täglich kaufen kann:
    a) Die Chefs des Armeekorps, die Chefs der Autoritäten und Administrationen, so wie die dazu gehörigen öffentlichen Beamten.
    b) Die Personen, welche von Sr. Exzellenz, dem Herrn Grafen Chabau, den Herrn Präfekten, dem Herrn General Jouffroy, Herrn Ordonnanteur Thomas, Herrn Obersten de Ponthon, Herrn Jousselin und mir zu verschiedenen Actionen angestellt, und nicht verproviantiert sind, und die jeder mit einer Karte sollen versehen, werden, worauf das Quantum an weißen und schwarzen Brot angegeben steht, zu dessen Aufruf Jeder von Ihnen täglich berechtigt ist.
  4. Die vierundzwanzig nachgenannten Bäcker sind gehalten, für diejenigen Personen, die unter den im vorigen Artikel angeführten Ausnahmen begriffen sind, die erforderliche Qunatität Brot zu backen., welches unter sie nach einer zu machenden Bestimmung wird verteilt werden; aber keiner dieser Bäcker darf für die anderen Einwohner backen, noch ihnen Brot verkaufen.

    Die Weißbäcker:
    Wüppermann, Hopfenmarkt;
    Ostermann, Hopfenmarkt;
    Eggenhusen, Hopfenmarkt;
    Bode, bei den Zippelhause;
    Oelreich, Neuenwall;
    Nobiling, Gänsemarkt;
    Duncker, Deichstraße;
    Groot, Großmarkt;
    Oldach, Kleine Johannisstraße;
    Vogelenk, hinter dem breiten Giebel;
    Kalkbrenner, Kajen;
    Kalkbrenner, Neueburg.

    Die Grobbäcker:
    Ohnesorgen, Langenühreu;
    Brede, Mattenwiese;
    Müller, Schniedestraße;
    Zimmer, ABC-Straße;
    Hübener, Grützwiese;
    Schinkel; Rothesoodstraße;
    Fahrel, Beckergang;
    Wendt, Doveusseth;
    Hagen, Alten Steinweg;
    Naasmann, Schaarmarkt;
    Erich, Rackhof;
    Hüsterich, Kehrweide.
  5. Keiner der im 4ten Artikel begriffenen Bäcker darf, bei der schwersten gegen ihn anzuwendenden Straße, täglich mehr Brot backen, als für seinen Teil ihm vorgeschrieben wird, und an niemanden mehr verkaufen, als wozu die Inhaber der Karten berechtigt sind.
  6. Jeder Bäcker ist verpflichtet, mir noch heute vor 4 Uhr, eine genaue Aufgabe seines vorrätigen Korns und Mehls zu liefern; die Vorräte werden hierauf nachgesehen und versiehrt werden, und es soll ein Jeder von Ihnen, sowohl wegen der Richtigkeit der Angabe, als auch wegen der sorgfältigen Erhaltung seines ihm vorgeschriebenen Vorrats, Sr. Exzellenz, dem Herrn Marschall, Prinzen zu Eckmühl, verantwortlich sein.
  7. Um eine genaue und vollständige Liste derjenigen Personen, welche nach dem 2. Paragraph des 3. Artikels dieses Befehls, in den Ausnahmen begriffen sind, sobald als möglich zu erhalten, soll jeder Polizei-Kommissar, ein General-Verzeichnis der in seinem Kanton wohnenden Personen, welche von den in gedachten Artikel benannten Autoritäten, Karten als Arbeiter bekommen haben, verfertigen, worin er die Zahl der Familienmitglieder, nebst einem Verzeichnis der derzeitigen Vorrats, den sie besitzen können, aufführt, und mir solches morgen überliefert.
  8. Bis zur entschiedenen Festsetzung dürfen die im 4ten Artikel genannten Bäcker täglich nicht mehr Brot verkaufen, als:
    die Grobbäcker 1000 Pfund Roggenbrot,
    und die Weißbäcker 500 Pfund Weißbrot.
  9. Alle diejenigen welche bei den verschiedenen öffentlichen Arbeiten angestellt, und dadurch berechtigt sind, an den täglichen Brotkauf Teil zu nehmen, sind verpflichtet, eine aufrichtige Angabe schriftlich zu machen, wie viel sie für sich und ihre Familien zur täglichen Komsumtion an weißen und Roggenbrot bedürfen. Diese Angabe müssen von den Arbeitern an die Polizei-Kommissare ihrer respektiven Kantons ohne Verzug gegeben, und von letzteren mir alsdann zustellt werden.
  10. Jede Angabe soll nachgesehen werden, und diejenigen, die das Quantum des wirklichen Bedarfs überstiegen wurden, sollen den Schuldigen eine ernstliche Strafe zuziehen.

Hamburg, den 03.01.1814

Der Maire Rüder

Quelle:
Privatarchiv EPOCHE NAPOLEON


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