Note des Königlich Preußischen Staatskanzlers Freiherr von Hardenberg an den Französischen Gesandten am Preußischen Hof Graf von St. Marsan

vom 16.03.1813.

Der unterzeichnete Staatsminister hat vom Könige den Befehl erhalten, Seiner Excellenz dem Herrn Grafen von St. Marsan, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Seiner. Maj. des Kaisers der Franzosen, Königs von Italien, Nachstehendes zu eröffnen.

Seit dem Frieden von Tilsit war das vornehmste Augenmerk des Königs in seinem ganzen politischen Benehmen dahin gerichtet, seinen Völkern einen Zustand der Ruhe wiederzugeben und dauernd zu erhalten, der ihnen erlaubte, sich allmälig von den unzähligen Drangsalen und Verlusten, die sie erlitten, wieder zu erholen. Zu diesem Zweck erfüllte derselbe, so viel es Ihm seine Kräfte erlaubten, mit größter Pünktlichkeit die Verpflichtungen, welche Er durch diesen Frieden auf Sich zu nehmen gezwungen worden war. Er ertrug mit einer Resignation, welche Ihm die Umstände zum Gesetz machten, die willkürlichen Erpressungen und Kränkungen jeder Art, denen die Provinzen unaufhörlich ausgesetzt waren, die ungeheuren Lasten, welche sie danieder drückten. Er versäumte nichts, um zwischen Ihm und der Französischen Regierung ein aufrichtiges Vertrauen zu begründen, und diese dadurch zur Beobachtung gerechter und billiger Maßregeln, um die Er beinahe stets vergebens bat, geneigt zu machen.

Als sodann der Norden von Europa mit einem neuen unheilverkündenden Krieg bedroht wurde, ergriff der König, nachdem Er alles, was von Ihm abhing, getan hatte, um das Ungewitter zu beschwören, diejenige Partei, welche Ihm die Zwischenlage Seiner Staaten, die keine Neutralität zuließ, nebst der gewissen Aussicht gebieterisch vorschrieb, dass Ihn Frankreich, wenn Er dessen Willen nicht genau erfüllte, mit Maßregeln der Zerstörung überziehen werde. – Er unterwarf sich den unerträglich lästigen Bedingungen, die mit den Kräften des Landes durchaus nicht im Verhältnis standen, und in die Er durch den Allianztraktat vom 24. Februar 1812 und die ihn begleitenden Konventionen nur in der Hoffnung gewilligt, dass Er dadurch für Preussen eine dauerhafte Stütze gewonnen habe und für den Fall der Not den wirksamen Beistand, dessen es nach so vielen Unglücksfällen täglich dringender bedurfte, und dass die französische Regierung, der Treue entsprechend, mit welcher der König sich der Erfüllung Seiner Verpflichtungen unterzog, auch die gegen den König übernommenen Verbindlichkeiten ihrerseits mit derselben Pünktlichkeit erfüllen werde.

Eine unglückliche Erfahrung bewies aber dem König nur zu bald, dass die französische Regierung ganz andere Gesinnungen hege. Während der König diejenige Anzahl Truppen stellte, die man für das Hilfskorps stipuliert hatte, während diese nämlichen Truppen für die Sache Frankreichs ihr Blut mit einer Tapferkeit vergossen, welche der Kaiser selbst Gerechtigkeit widerfahren zu lassen sich nicht weigerte, während man im Innern des Landes mit außerordentlichen Anstrengungen die ungeheuern Lieferungen und Leistungen aller Art zur Befriedigung der Bedürfnisse der Truppen, die es unaufhörlich überschwemmten, zu bestreiten bereit war, erfüllte Frankreich in keinem einzigen Punkte die übernommenen Verpflichtungen, deren redliche Erfüllung doch nur allein dem gänzlichen Ruin des Landes und seiner Bewohner zuvorkommen konnte.

Es war festgesetzt worden, dass von dem Datum des Allianztraktates an die Garnison der Festung Glogau auf Frankreichs Kosten approvisionirt werden sollte, die Festungen Küstrin und Stettin dagegen erst von dem Zeitpunkte an, wo die Kontribution gänzlich bezahlt sein würde. Dieses letzte war nun schon seit dem Monat Mai vorigen Jahres geschehen, denn man hatte durch gemachte Lieferungen schon über die Kontribution hinaus entrichtet. Dessen ungeachtet blieb die Last auf Preußen haften, die gedachten drei Festungen zu approvisioniren; und keine aller Gegenvorstellungen konnten bewirken, was die Gerechtigkeit und der Buchstabe des Vertrags erheischten.

Man hatte sich zum mindesten mit der Hoffnung geschmeichelt, dass nach dem neueren Versprechen Seiner Majestät, des Kaisers das Land um jene Festungen her, und das preußische Gebiet überhaupt von da an vor allen gezwungenen Requisitionen sicher sein würde; allein in dem nämlichen Augenblick, wo man sich dieser Erwartung überlassen sollte, wurden die Kommandanten jener Festungen förmlich autorisiert, in einem Umkreis von zehn Stunden um dieselben Alles wegzunehmen, was sie gebrauchen zu können glaubten, was denn auch mit aller leicht vorauszusehenden Gewaltsamkeit in Ausführung kam.

Man war dahin einig geworden, dass die Rechnungen der preussischen Vorschüsse für Lieferungen aller Art von drei zu drei Monaten reguliert und mit Ende des Feldzuges bar wiedererstattet werden sollten; allein man konnte es nicht einmal dahin bringen, dass diese Rechnungen geprüft wurden, und als der Saldo schon bis zu sehr bedeutenden Summen angewachsen war, worüber man jeden Augenblick die Belege beizubringen bereit stand, als sich diese Summe beim Schluss des Jahres schon auf 94 Millionen Franken belief, konnte man doch mit den inständigsten Bitten nicht einmal eine Abschlagszahlung erlangen, obgleich der Koenig seine Forderung augenblicklich auf eine Summe unter der Hälfte beschränkte, auch das dringende, gar nicht mehr abzuweisende Bedürfnis bis zu höchsten Evidenz bewiesen wurde.

Diejenige Klausel des Allianztraktates, welche einem Teile von Schlesien die Neutralität zusicherte, konnte, nach den später hinzugetretenen Umständen, nur dann noch von Wirkung sein, wenn auch Russland damit einverstanden war, und es wurde unumgänglich nötig, mit Russland hierüber zu unterhandeln. Der Kaiser ließ aber erklären, er könne nicht darein willigen, dass man in dieser Absicht an den Kaiser von Russland einen Abgeordneten sende. Hierdurch wurde jene Stipulation ganz illusorisch und in der Tat vom Kaiser zurückgenommen und annulliert.

Hierauf wagte man neue Angriffe, und zwar auf die vor allen unbestreitbaren Rechte des Königs, indem man sich eine willkürliche Disposition mit dem preussischen Truppenkorps erlaubte, welches sich in Pommern unter General Bülow formieren sollte; man forderte es auf, sich mit der Division des Herzogs von Belluno zu vereinigen, und stellte es, ohne dass Seine Majestät dazu die Einwilligung gegeben, unter das Kommando dieses Marschalls.

Sodann wurde ein Verbot erlassen, in den von den französischen Truppen besetzten preußischen Staaten durchaus keine Rekrutierungen vorzunehmen; dieses Untersagen war der Befehl Seiner Kaiserlichen Hoheit des Prinzen Vizekönigs von Italien, ohne Seine Majestät davon im geringsten zu benachrichtigen.

Bis zu einem so schrecklichen Grade hat man sicher noch nie die Souverainetät eines verbündeten Fürsten verletzt. Eine Menge von Nebenumständen, welche sich auf das Obige beziehen, sind hier absichtlich übergangen, weil sie Ehrwürdige. Exzellenz und dem Herrn Herzog von Bassano aus den dadurch veranlassten unzähligen Reklamationen hinlänglich bekannt sind. Zudem ist der Herr General von Krusemark beauftragt, dem Minister eine Note zu überreichen, welche sich über eine Menge von Gegenständen verbreiten wird, die augenfällig dartun, dass die französische Regierung selbst – dadurch, dass sie keinem einzigen der Hauptpunkte des Allianztraktates Rechnung trug, welche irgend zu Gunsten Preussens waren, indes doch zu den wesentlichsten Bestandteilen desselben gehörten, und ohne die doch Preussen, mochten die Folgen sein, welche sie wollten, die ihm auferlegten Verbindlichkeiten niemals hätte eingehen können, – nunmehr den preussischen Staat von allen den wechselseitig übernommenen Verpflichtungen frei zählt.

Jedermann ist die Lage bekannt, in welche sich Preussen in Folge dieser Umstände, sowie im Allgemeinen durch die Ereignisse im vorigen Herbst und Winter, versetzt sah. Sich selbst überlassen, und ohne auf eine wirksame Unterstützung von derjenigen Macht rechnen zu dürfen, mit welcher es eng verbunden war, und die ihm nicht einmal zugestand, was die strenge Gerechtigkeit mit sich brachte und ihm so leicht hätte bewilligt werden können, sah Preussen zwei Drittheile seiner Provinzen bis zur gänzlichen Erschöpfung gebracht und ihre Bewohner der Verzweiflung preisgegeben. Was blieb ihm nun noch übrig, als sich selber zu raten, so gut es immer konnte, um seiner Selbsterhaltung und Wiederherstellung willen?

Jetzt musste der König in der Liebe und dem Mute seiner Völker, sowie in dem hochherzigen Anteil, den eine andere große Macht an seiner traurigen Lage nahm, die Mittel suchen, Sich aus dieser Lage zu befreien und seiner Monarchie jene Unabhängigkeit zurückzugeben, die ihre künftige Wohlfahrt allein zu sichern mag.

Seine Majestät haben daher diejenigen Maßregeln ergriffen, welche von so dringenden Umständen geboten wurden. Sie haben Sich durch eine enge Allianz an Seine Majestät den Kaiser aller Reussen angeschlossen. Seine Majestät sind überzeugt, dass Frankreich, wie ganz Europa, die mächtigen Beweggründe zu würdigen weiß, die Sie zu diesem Schritte bestimmten. Das endliche Resultat, welches dieser Schritt bezweckt, soll Friede sein, welcher auf Grundlage der Billigkeit beruht und daher um so dauernder sein wird. – Des Königs steter und heißester Wunsch war auf einen solchen Frieden gerichtet und wenn die Vorsehung seine Anstrengungen mit Segen krönt, wird Seiner Majestät höchstes Glück sein, dazu beitragen zu können, dass der Menschheit die daraus entspringenden Wohltaten auch zu Teil werden.

Der Unterzeichnete hat die Ehre, dem Herrn Grafen von St. Marsan die Versicherung seiner hohen Achtung zu wiederholen.

Breslau, den 16. März 1813.

 Hardenberg

Quelle:
Meyer, Philipp Anton Guido: Corpus Juris Confoederations Germanicae oder Staatsacten für Geschichte und öffentliches Recht des Deutschen Bundes, Teil 1. Staatsverträge, Frankfurt am Main 1858


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