Verordnung über die Aufstellung freiwilliger Jägerverbände

vom 03.02.1813.

Die eingetretene gefahrvolle Lage des Staates erfordert eine schnelle Vermehrung der vorhandenen Truppen, während die Finanzierungsverhältnisse keinen großen Kostenaufwand verstatten. Bei der Vaterlandsliebe und der treuen Anhänglichkeit an den König, welche die Bewohner der preussischen Monarchie von jeher beseelt und sich in den Zeiten der Gefahr immer am lebhaftesten geäußert haben, bedarf es nur einer schicklichen Gelegenheit, diesen Gefühlen und dem Durste nach Tätigkeit, welcher so vielen braven jungen Leuten eign ist, eine bestimmte Richtung anzuweisen, um durch sie die Reihen der älteren Verteidiger des Vaterlandes zu verstärken und mit diesen in der schönen Erfüllung der ersten von den uns obliegenden Pflichten zu wetteifern.

In dieser Hinsicht haben Sei. Majestät der König die Formierung von Jägerdetachements bei den Infanteriebataillonen und Kavallerieregimentern der Armee zu befehlen geruht, um besonders diejenige Kräfte der Staatsbewohner, welche noch den bisherigen Kantongesetzen vom Dienste befreit und wohlhabend genug sind, um sich selbst zu kleiden und beritten machen zu können, in einer ihrer Erziehung und ihren übrigen Verhältnissen angemessenen Form zum Militärdienste aufzufordern und dadurch vorzügliche solchen jungen Männern Gelegenheit zur Auszeichnung zu geben, die durch ihre Bildung und ihren Verstand sogleich gute Dienste leisten und demnächst geschickte Offiziere und Unteroffiziere abgeben können.

Zur Erreichung dieser Allerhöchsten Absichten haben des Königs Majestät folgende näheren Bestimmungen zu erlassen geruht:

Ein jedes Infanteriebataillon und jedes Kavallerieregiment wird mit einem Jägerdetachement vermehrt, und zwar in nachfolgenden Verhältnissen:

  1. die Jägerdetachements bestehen bloß aus Freiwilligen, die sich selbst kleiden und beritten machen. Sie können zu jeder Zeit den Dienst verlassen, nur nicht im Laufe des Feldzuges und nicht detachementsweise.
  2. Die Kleidung ist dunkelgrün. Sowohl bei der Infanterie als Kavallerie sind die Montierungsstücke denen der Regimenter gleich, und nur durch die grüne Farbe des Rockes verschieden. Die Jäger zu Fuß tragen Stiefel. Die Armatur ist der der Regimenter gleich, nur sind denjenigen Büchsen erlaubt, welche damit versehen sind und mit desselben umzugehen verstehen wissen.
    Bei der Kavallerie können die Jäger, welche einen eigenen Degen oder Säbel haben, dem des Regiments vorziehen oder jenen tragen. Die gewöhnliche Armatur wird geliefert.
  3. Die Jäger haben die Besoldung der Truppengattung, mit der sie dienen, stehen aber übrigens in dem Verhältnis des Feldjägerkorps zu Fuß.
  4. Kein junger Mann, welcher jetzt 17 Jahre erreicht und noch nicht das 24. zurückgelegt hat und in keinem aktiven Königlichen Dienst steht, kann, wenn der Krieg fortgesetzt werden sollte, zu irgend einer Stelle, einer Würde, einer Auszeichnung (eines Ordens) usw. kommen, wenn er nicht ein Jahr bei den aktiven Truppen oder in diesen Jägerdetachements gedient hat, hiervon sind nur diejenigen ausgenommen, deren Körper solche Gebrechen haben, welche sie zum aktiven Militärdienst unbrauchbar machen, oder die einzigen erwachsenen Söhne einer Witwe, deren häusliche Verhältnisse und Erhaltung den Beistand des Sohnes erfordern.
  5. Aus diesem Jägerdetachements werden nach Umständen Offizier- und Unteroffizierstellen in die Bataillone und Regimenter besetzt, wenn die Individuen diese Anstellung wünschen, sich dazu eignen und sich die Gelegenheit darbietet.
  6. Die Jägerdetachements werden bei ihren Regimentern und Bataillonen zum Detachieren, zum Dienst der leichten Truppen usw. gebraucht. Ihre vorzügliche Übung ist, ihre Waffen gehörig brauchen zu können. Zum inneren Dienst in Garnisonen, zu Schildwachen - außer zur Sicherheit des Regiments, Bataillons usw. - werden sie nicht gebraucht, auch nicht zu Arbeitskommandos, Ordonanzen, Transporte und Bagagekommandos.
  7. Sie sind übrigens dem allgemeinen militärischen Gesetzen gleich dem Jägerkorps unterworfen.
  8. Ein jedes Individuum kann sich das Regiment und Bataillon wählen, bei welchem es dienen will, und sich zu dem Ende bei dem Kommandeur dieses Regiments oder Bataillons zur Annahme melden, wenn aber das Detachement so stark ist, das es bei dem Kavallerieregiment eine Eskadron und bei dem Infanteriebataillon eine Kompanie formiert und dagegen bei anderen Bataillonen die Anzahl der Jäger nur gering ist, so werden die bei jenen sich noch meldenden Individuen zu diesen geschickt.
  9. Die Jäger werden von kommandierenden Offizieren und Unteroffizieren befehligt, bis sie zwei oder drei Monate gedient haben, alsdann gehen jene nach und nach in das Regiment oder Bataillon zurück, und und die Stellen derselben werden aus dem Jägern, wenn sie sich qualifizieren, nach ihrer eignen Wahl ersetzt. Die ersteren werden nach dieser bei S. Majestät, die letzteren bei dem Regiments- und Bataillonskommandanten in Vorschlag gebracht.
  10. Diejenigen, welche bei diesen Detachements sich durch Tapferkeit, Diensteifer und Patriotismus ausgezeichnet, sollen auch in ihrer dereinstigen Zivildienstlaufbahn vorzugsweise berücksichtigt werden, soweit es ihre Qualifikation erlaubt.

Vorstehende Allerhöchste Vorschriften werden hierdurch zu allgemeinen Kenntnis gebracht, mit der vertrauensvollen Erwartung, dass der bekannte Gemeinsinn der in obengedachter Klasse befindlichen Staatsbewohner nicht verabsäumen werde, durch zahlreichen Beitritt zur Verteidigung des Vaterlandes dem darauf gegründeten Hoffnungen zu entsprechen.

Breslau, den 3. Februar 1813

Quelle:
Privatarchiv EPOCHE NAPOLEON


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