Konvention von Tauroggen

vom 30.12.1812.

Es ist dato zwischen den beiden Unterzeichneten, dem Königlich Preußischen General-Leutnant und Kommandierenden General des Preußischen Hilfskorps zur französischen Armee, von Yorck, und dem Russisch-Kaiserlichen General-Major und General-Quartier-Meister der Gräflich Wittgensteinischen Armee, von Diebitsch, nachstehende Konvention verabredet und beschlossen worden.

Artikel l

Das Preußische Korps besetzt den Landstrich innerhalb des Königlichen Territoriums längs der Grenze von Memel und Nimmersatt bis zu dem Wege von Woinuta nach Tilsit; von Tilsit macht ferner die Straße über Schillipischken und Melanken nach Labiau, die Städte dieser Straße mit eingeschlossen, die Grenze desjenigen Territoriums, welches dem Korps hierdurch eingeräumt wird; das Kurische Haff schließt auf der ändern Seite dieses Territorium, welches während der Preußischen Besetzung als völlig neutral erklärt und betrachtet wird. Die Kaiserlich Russischen Truppen behalten jedoch einen freien Durchmarsch auf den vorgenannten Grenzstraßen, können aber in den Städten kein Quartier verlangen.

Artikel 2

In diesem, in vorstehendem Artikel bezeichneten Landesstrich bleibt das Preußische Korps frei zu den ein den Befehlen Se. Majestät des Königs von Preußen neutral stehen, verpflichtet sich aber, wenn höchstgedacht Se. Majestät den Zurückmarsch des Korps zur französischen Armee befehlen sollten, während eines Zeitraumes von zwei Monaten, vom heutigen Tage an gerechnet, nicht gegen die Kaiserlich Russischen Armeen zu dienen.

Artikel 3

Sollten Se. Majestät der König von Preußen oder Se. Majestät der Kaiser von Rußland die Allerhöchste Beistimmung versagen, so soll dem Korps ein freier ungehinderter Marsch auf dem kürzesten Wege, dahin wo Se. Majestät bestimmt, freigestellt bleiben.

Artikel 4

Alle etwaigen Preußischen Traineurs und alles militärische Material, was auf den Straßen von Mitau hierher zurückgeblieben sein könnte, wird dem Korps unbedingt zurückgegeben; auch erhalten diejenigen Verpflegungs- und Trainbranchen, welche sich von Königsberg oder weiter zum Preußischen Korps begeben wollen, durch die Kaiserlich Russischen Armeen einen freien Durchmarsch.

Artikel 5

Können die Befehle des Generalleutnants von Yorck den Generalleutnant von Massenbach noch erreichen, so sind die Truppen unter seinem Kommando, sowie alle ändern Preußischen Truppen und dazugehörige Administrationsbranchen, die sich dieser Konvention anschließen wollen, darin mit einbegriffen.

Artikel 6

Wenn durch die Kaiserlich Russischen Truppen unter Kommando des Generalmajors von Diebitsch Preußische Truppen von dem Detachement des Generalleutnants von Massenbach gefangen genommen werden sollten, so werden sie dieser Konvention mit angeschlossen.
 

Artikel 7

Dem Preußischen Korps steht es frei, seine Verpflegung mit den Provinzialregierungen aus dem Lande zu regulieren, selbst wenn der Sitz dieser Regierungen durch Kaiserlich Russische Truppen besetzt wäre.
Vorstehende Konvention ist in Duplo ausgefertigt und von den Unterzeichneten eigenhändig unterschrieben und mit ihrem Familiensiegel bekräftigt worden.

Poischerunsche Mühle, den 18.ten/30.ten Dezember 1812


(Siegel) gez. v. Yorck
Königlich. preussischer. General-Lieutnant

(Siegel) gez. von Diebitsch,
Kaiserlich Russischer General-Major

Quelle:
Lange, Fritz (Hg): Das neue Deutschland 1813/14, Berlin 1953


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