Allianztraktat zwischen Österreich und Frankreich

vom 14.03.1812.

Se. Maj. der Kaiser von Oestreich, König von Ungarn und Böhmen und S.M. der Kaiser der Franzosen, König von Italien, Beschützer des rheinischen und Vermittler des schweizerischen Bundes, in der Absicht, die zwischen ihnen bestehende Freundschaft und das gute Vernehmen, deren Erhaltung ihnen am Herzen liegt, für immer zu verbürgen und durch eine vollkmmene und feste Vereinigung, zur Erhaltung des Kontinentalfriednes, wie auch zur Wiederherstellung des Seefriedens, gemeinschaftlich beyzutragen; so wie in Erwägung, daß nichts zur Erreichung dieser wünschenswerthen Resultate mehr geringer wäre, als der Abschluss eines Allianztraktats, welcher die Sicherheit ihrer Staaten und Besitzungen und die Grarantie der Hauptgegenstände ihrer beyderseitigen Politik zum Zwecke hätte; haben, zu diesem Ende, zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: S.M. der Kaiser von Oestreich, König von Ungarn und Böhmen, den H. Karl Fürsten von Schwarzenberg, Herzog von Krumau, Ritter des goldenen Fliesses, Großkreuz des königl. Ungarischen St. Stephan- und Kommandeur des militärischen Marien-Theresienordens, Großkreuz der Ehrenlegion, Ihren Kämmerer, wirklichen geheimen Rath, General der Kavallerie, Inhaber eines Uhlanenregiments und Bothschafter bey S.M. dem Kayser der Franzosen, König von Italien, Beschützer des rheinischen und Vermittler des schweizerischen Bundes: den H. Hugo Bernhard, Grafen Maret, Herzog von Bassano, Großkreuz der Ehrenlegion, Kommandeur des Ordens der eisernen Krone, Großkreuz des königl. Ungarischen Stephanordens, der bayerischen St. Huberts, und des sächsischen Ordens der Krone, Ritter des persischen Ordens der Sonne, erster Klasse. Großkreuz des badenschen Ordens der Treue, eines der zwanzig Mitglieder, der zweyten Klasse, des kaiserl. Instieurs von Frankreich und Ihren Minister der auswärtigen Angelegenheiten; welche nach Auswechslung ihrer Vollmachten, über nachsehende Artikel übereingekommen sind:

I. Es soll, für immer, Freundschaft, aufrichtige Vereinigung und Allianz, zwischen S.M. dem Kaiser von Oestreich, König von Ungarn und Böhmen und S.M. dem Kaiser der Franzosen, König von Italien, Beschützer des rheinischen und Vermittler des schweizerischen Bundes, seyn. Dem zufolge werden die hohen kontrahirenden Mächte Ihre größeste Aufmerksamkeit dahin ziehen, das zwischen Ihnen, so wie Ihren respektiven Staaten und Unterthanen glüklich bestehende, freundschaftliche Verhältniß zu erhalten; Alles, was dasselbe stören könnte, zu vermeiden und, in jeder Rücksicht, Ihren wechselseitigen Nutzen, Ehre, und Veortheil zu befördern.

II. Die beyden hohen kontrahirenden Mächte garantiren sich wechselseitig die Integrität Ihrer gegenwärtigen Besitzungen.

III. In Folge dieser wechselseitigen Garantie werden die beyden kontrahirenden Mächte stets im Einverständnisse, an den Maßregeln, arbeiten, welche Ihnen, zur Erhaltung des Friedens, die geeignetesten scheinen werden und Sie werden, in dem Falle, wo die Staaten der einen, oder andern derselben mit einem Angriffe bedroht würden, Ihre kräftigste Verwendung eintreten lassen, um einen solchen Angriff zu verhindern. Da indessen dieses Verwendung nicht die gewünschte Wirkung haben könnte, so verpflichten Sie sich, einander wechselseitig Beistand zu leisten, im Falle die eine angegriffen oder bedroht werden sollte.

IV. Der, durch den  vorhergehenden Artikel stipulivte, Beystand soll aus 30.000 M. bestehen; wovon 24.000 M. Infanterie und 6.000 M. Kavallerie, welche sämmtlich fortwährend in völlig kompletten Zustande erhalten werden sollen; ferner aus einem Artilleriepark von sechzig Kanonen.

V. Dieser Beystand soll, auf die erste Aufforderung des angegriffenen, oder bedrohten Theils, geleistet werden. Er soll sich, in der möglichst kurzen Zeitfrist und spätestens vor Verlauf von zwey Monathen, nach geschehener Aufforderung, in Bewegung setzen.

VI. Die zwey hohen kontrahirenden Mächte garantieren die Integrität der Besitzungen der otoomanischen Pforte in Europa.

VII. Sie erkennen und garantiren, gleicher Gestalt, die Grundsätze der neutralen Schiffahrt; so wie selbe, durch den Vertrag von Utrtecht, anerkannt und bestätigt worden sind. S.M. der Kaiser von Oestreich erneuern in so fern es nöthig ist, die bereits eingegangene Verbindlichkeit, während der Dauer des gegenwärtigen Seekriegs, bey dem, gegen England angenommenen, Verbotsysteme zu verharren.

VIII. Der gegenwärtige Allianztraktat soll nur, noch voraus gegangenen gemeinschaftlichen Einvernehmen beyder kontrahirender Mächte, öffentlich bekannt gemacht, oder einem andern Kabinette mitgetheilt werden können.

IX. Er soll ratificirt und die Ratifikationen desselben sollen zu Wien, binnen vierzehn Tagen, oder wo möglich noch eher, ausgewechselt werden. So geschehen und unterzeichnet zu Paris, den 14. März 1812.

Karl Fürst von Schwarzenberg
Le Duc de Bassano


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