Das Todesurteil gegen Andreas Hofer

vom 19.02.1810.

Italiänische Armee                   3te Militär Division.

Urtheil
Gesprochen von der Militär-Commission sitzend zu Mantua, als welche verurtheilt.

Im Namen Sr. Maj. Napoleon Kaisers der Franzosen, König von Italien, Protektor des Rheinischen Bundes etc. etc.

Nachdem sich heut, den neunzehnten Hornung im Jahr tausend acht hundert Zehn, Nachmittags drey Uhr die in Kraft der Verordnungen des Herrn Divsion Generals Graf Vignolle, Chef des Generalstabs der italiänischen Armee, und in Folge jener Sr. Kais. Hoheit des Prinzen EUGENIUS Vice-König von Italien eingesetzte, zufolg kaiserlichem Decret vom 17. Messidoro im Jahr zwölf den Herrn Forestier Adjutant Commandant, Reichsbaron, Offizier der Ehrenlegion als Präsident, Tombe Bataillons-Chef, Adjunct beym Generalstab, Joubert Hauptmann im 4ten Regiment der Artillerie zu Pferd, Dubois Lieutenant im 35. Linienregiment, Guillot Lieutenant im 1. Linienregiment und dem Herrn Brulon Hauptmann Adjunct beym Generalstab, Mitglied der Ehrenlegion und Referendarius bestehende vom Hrn. Isnard Bataillonsadjutant im 1. Limenregiment und vom Rcferendarius ernannter Kanzler, und von dem Herrn Vanderer Hauptmann der Reserve des Mincio Departements und von der Kommission erwählter Dolmetscher beygesessene (als welche in Kraft ausdrücklichen Verboth des Gesetzes, weder unter ihnen, noch mit dem Angeklagten keineswegs verwandt oder befreundet sind) und aus Befehl des Herrn Divisions-Generals Graf Bisson, Commandant der 3. Militär-Division zusammenberufene Militär-Commission in dem für ihre Sitzung bestimmten Pallast d'Arco versammelt hat um den Namens Andreas Hofer mit dem Beynamen (Barbon) ungefähr 44 Jahre alt, gebürtig von Passeyr in Tyrol, gewesener Wirth, Anführer der tyrolischen Insurgenten, von Statur 5 Schuh 8 Zoll hoch von länglich rundem Angesicht, röthlichter und befleckter Gesichtsfarbe, offener Stirne, schwarzen Augen, Augenbraunen, Haaren, und langen Bart von gleicher Farbe, zu richten.

Nach eröffneter Sitzung ließ sich der Präsident durch den Kanzler den vorerwähnten Berufungsbefehl, ein Exemplar des kaiserlichen Decrets vom 17. Messidor im Jahre 12, die Proclamation Sr. kaiserl. Hoheit des Prinzen Eugenius, Vice-König von Italien vom 25. Weinmonat 1809 Hochderoselben Befehl vom 12. Wintermonat gleichen Jahrs, und das Gesetz vom 6. Weinmonat 1791 vorlegen; hernach verlangte er von dem Referendarius die Vorlesung des Untersuchungsprozesses und aller Arten sowohl für als wider den Angeklagten, deren neun an der Zahl waren.

Nach Vollendung dieser Vorlesung hat die Commission den Zustand der Akten untersucht, und nach erkannter Vollständigkeit der Instruktion hat der Präsident der Wache befohlen den Angeklagten vorzuführen, welcher frey, und ohne Ketten in Begleitung seines ämtlichen Vertheidiger der Commission vorgestellt wurde.

Nachdem er über seinen Namen, Beynamen, Alter, Geburtsort, Handwerk und Wohnort befragt worden, hat er geantwortet, daß er Andreas Hofer mit dem Beynamen (Barbon) heiße, ungefähr 44 Jahr alt, von Passeyr im Tyrol gebürtig und da wohnhaft, und von Profession ein Wirth sey.

Nachdem dem Angeklagten von den Beweisen wider ihn Kenntniß gegeben, nachdem er durch den Präsident befragt, und nach Anhörung des Rapports, und der Schlüße des Reftrendarius, wie auch der Vcrtheidigungsmittel sowohl des Angeklagten, als seines amtlichen Verteidigers, welche erklärt haben, daß sie denselben nichts mehr beyzufügen wüßten, hat der Präsident die Glieder der Commission gefragt, ob sie nichts einzuwenden hätten: auf ihre verneinende Antwort und vor Aufnahme der Stimmen hat er dem Verteidiger und dem Angeklagten befohlen abzutreten. Dieser wurde von seiner Bedeckung wieder in das Gefängniß geführet; der Kanzler, der Dollmetscher, und das beywohnende Publikum traten auf die Einladung des Präsidenten ab.

Die Commission berathschlagte in geheimer Sitzung; der Präsident hat folgende Fragen aufgestellt.

Ist der genannte Andreas Hofer mit dem Beynamen Barbon, welcher angeklagt ist nach der durch die Proklamation vom 25. Weinmonat und durch die Verordnung Sr. kaiserl. Hoheit des Prinzen Eugenius Vice-König von Italien vom 12. letztverflossenen Wintermonat bewilligten Begnadigung, als Anführer der Insurgenten die Waffen ergriffen, und die Einwohner des Tyrols neuerdings zur Aufruhr aufgehetzt zu haben, schuldig?

Ist der genannte Andreas Hofer mit dem Beynamen Barbon, welcher in der Nacht vom 26. zum 27. Januar in einem Stall, auf dem Gipfel des Passeyrs im Tyrol mit einem Paar Pistolen und einem Degen überfallen wurde, ohnerachtet daß die oberwähnte Verordnung vom 12. Wintermonat die Anführer der Insurgenten aufforderte die Waffen fünf Tag nach dessen Bekanntmachung abzulegen schuldig?

Nach rangsmäßiger Aufnahme der Stimmen, und nachdem der Präsident zuletzt seine Meinung geäußert hatte, erklärte die Kommission einhellig, daß der genannte Andreas Hofer mit dem Beynamen Barbon schuldig seye.

Indem er nach der durch die Proklamation vom 25. Weinmonat, und durch die Verordnung Sr. K. H. des Prinzen Eugenius Vice-König von Italien 12. Wintermonats bewilligten Begnadigung als Anführer die Waffen ergriffen, und die Einwohner des Tyrols neuerdings zur Aufruhr gereizt habe.

Indem er in der Nacht vom 26. auf den 27. Januar in einem auf dem Gipfel des Passeyrs im Tyrol gelegenen Stall mit einem Paar Pistolen und einem Degen angetroffen worden.

Nach erneuerter ebenfalls rangmäßiger Aufnahm der Stimmen verurtheilt die Commission den genannten Andreas Hofer mit dem Beynamen Barbon zur Todesstrafe in Kraft des 2. Art. der Verordnung Sr. K. H. vom 12. Wintermonats 1809 folgenden Innhalts:

»Ein jedes Individuum, welches fünf Tag nach der Bekanntmachung der gegenwärtigen Verordnung in Tyrol mit den Waffen in der Hand gefunden wird, wird gefänglich eingezogen und erschossen.

Und zufolge der Art. 1. und 4. des 2ten Theils des peinlichen Militär-Gesetzes (tit. I.) vom 6. Weinmonats 1791 folgenden Inhalts:

»Art. I. Wer überwiesen wird mit fremden Mächten, oder mit ihren Agenten Anstiftungen unterhandelt, oder sonst mündliche Verständnisse um sie zu verleiten Feindseligkeiten zu begehen, oder ihnen Mittel an die Hand gegeben zu haben, gegen Frankreich einen Krieg zu unternehmen, wird mit dem Tod bestraft, wenn schon die Anstiftungen, oder Verständnisse keine Feindseligkeiten zur Folge gehabt hätten.

»Art. 4. Jeder Umgang, jedes Verständniß mit dem Feind, welche zum Zweck haben ihm den Eintritt in die Staaten des französischen Reichs zu erleichtern, ihm Städte, Festungen, Häfen, Schiffe, Magazine, und Zeughäuser, die zu Frankreich gehören, zu überliefern, ihm mit Truppen, Geld, Lebensmitteln, oder Kriegsbedürfnissen beyzustehen, die Vorschritte seiner Waffen auf französischen Boden, oder wider unsere Land- und Seemacht auf irgend eine Art zu begünstigen, oder endlich die Treue der Offiziers, Soldaten oder anderer gegen die französische Nation schwankend zu machen, werden mit dem Tode bestraft.

Sie verordnet, daß von gegenwärtigem Urtheilsspruch fünfhundert Abschriften in französisch, italiänisch und deutscher Sprache, gedruckt, angeschlagen, und ausgetheilt werden.

Sie verordnet ferners dem Kanzler, von gegenwärtigem Urtheil drey Abschriften zu verfertigen, wovon eine Sr. E. dem Kriegsminister, eine dem Herrn Divisionsgeneral Chef des Generalstaabs, und eine dem Herrn Grafen Bisson, Commandanten der 3ten Militär-Division mit Beylegung aller Prozeßakten zugestellt werden sollen.

Sie befiehlt ebenfalls dem Referendarius gegenwärtiges Urtheil seinem ganzen Inhalt nach innerhalb 24 Stunden vollziehen zu lassen.

So geschehen, beschlossen und gesprochen während permanenter und öffentlicher Sitzung, den oben angezeigtenTag, Monat, und Jahr, und haben die Glieder der Kommission, der Referendarius und der Kanzler das Original des gegenwärtigen Urtheilspruches unterschrieben.

 

 

A. Gouillot, Lieutenants.
B. Dubois,      “             

Masson, Hauptleute
Joubert,      “           

Tombe, Bataillons Chef.
Forestier, Präsident und Adjutant Commandant,
Reichsbaron.
Brulion, Hauptmann Referendarius.
Isnard, Secretair Kanzler.

Für gleichförmige und collationierte Abschrift.
der Hauptmann Referendarius
J. Brulon

 

Quelle:
Pfaundler, W und Köfler, W.: Der Tiroler Freiheitskampf 1809 unter Andreas Hofer, München 1984


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