Spezialbefehl des Generalkommissärs von Reischach an den Mergentheimer Magistrat

vom 28.06.1809.

Auf Allerhöchsten Spezial-Befehl Seiner Königlichen Majestät des Königs von Würtemberg etc. wird hierdurch dem Magistrat und der Bürgerschaft der Stadt Mergentheim zu wissen gethan:

Seine Königl. Majestät haben Sich mit Vergnügen unterrichten lassen, daß der Magistrat und der bessere Theil der Bürgerschaft der Stadt Mergentheim an den gegen Ihre gerechte Erwartungen in dortigen Gegenden ausgebrochenen aufrührischen Bewegungen, ihren ganz kürzlich gegen Seine Königl. Majestät beschornen Unterthanen-Pflichten lebhaft eingedenk, keinen Antheil genommen haben; der Magistrat und die Bürgerschaft werden daher in vollem Vertrauen auf die Beharrlichkeit in ihren rechtlichen Gesinnungen hierdurch aufgefordert, nicht nur ihren beschwornen Pflichten getreu zu bleiben, sondern auch ihren Gehorsam gegen ihren König und Herrn dadurch überzeugend zu bethätigen, das sie samt und sonders nach ihrem besten Vermögen und Einsichten dahin unverweilt mitwirken daß die in die Stadt eingedrungenen und allda befindlichen aufrührischen Königlichen Unterthanen und anderer Anhang, der sich an dieselbe angeschlossen haben möchte, an die vor der Stadt aufgestellten Königlichen Truppen unverweigerlich abgeliefert und dahin angewiesen werden, die Waffen jeder Art an das Königliche Truppen-Corps augenblicklich abzugeben, niederzulegen, und dadurch den ersten Schritt zur Rückkehr zum schuldigen Gehorsam gegen König und Stadt zu machen, um die Gesinnungen einer unbedingten Unterwürfigkeit zu bewähren.

Hierbei fordern Seine Königliche Majestät als erste Bedingung, daß die sämmtlichen Königlichen Staatsdiener vom Militär- und Civilstand, namentlich der Königl. General-Landes-Kommissär, Freiherr von Maucler, der Major der Königlichen Garde von Hypenden, der Königliche Oberamtmann Kuhn, der Lieutenant Backmeister, und alle übrige, deren Personen die Rebellen sich bemächtiget, und sie in Verwahrung genommen haben, unverweilt, von Magistratsgliedern begleitet, an den vor der Stadt befindlichen commandirenden General übergeben werden.

Sollte dieser ernstlichen Aufforderung, welche den Ruhestand und die Erhaltung der Stadt einzig bezweckt, nicht ohne den mindesten Zeitverlust vollkommen Genüge geleistet werden, so hat sich Magistrat und Innwohnerschaft unfehlbar zu gewärtigen, daß die vor derselben aufgestellte bedeutende Militärmacht gegen sie den fest beschlossenen Angriff unternehmen, sie damit zur Rückkehr in die Ordnung mit Gewalt zwingen, sodann mit Verwerfung alle Capitulation und bedingter Unterwerfung, die in Empörung begriffene Stadt erobert, und nach der ganzen Strenge des Kriegsgebrauchs gegen sie verfahren werde. Insbesondere haben die Mitglieder des Magistrats und andere angesehene Einwohner jeden Standes zuverlässig zu erwarten, daß sie vor das bereits constituirte und im Gefolge des Königl. Truppenkorps befindliche Martialgericht gebracht, durch dasselbe augenblicklich gerichtet, und an den Schuldhaften die Todesstrafe werde vollzogen werden, im Fall dem Königlichen General-Landes-Commissair von Maucler, dem Major von Hyppeden, den übrigen Königlichen Beamten, Dienern, Soldaten und Königlichen Unterthanen jeder Art auch nur ein Haar gekrümmt werden, und ihnen die geringste Mißhandlung widerfahren sollte.

Seine Königliche Majestät erwarten die Wirkung dieser Proclamation und volle Unterwürfigkeit sämmtlicher Einwohner vor Ablauf einer halben Stunde, und bleibt diese Erwartung unerfüllt, so werden unverweilt alle diejenigen Maßregeln ergriffen werden, welche eine im Aufruhr begriffene Stadt zur Notwendigkeit macht.

Schönmthal, den 28. Juni 1809.

Königlicher General-Commissär;
Geheimer-Rath, Ober-Regierungs-
Präsident von Reischach,
Großkreuz des Königl. Civil-Verdienst-Ordens.

Quelle:
Anonym: Die Würtemberger in Mergentheim. Geschrieben von einem Augenzeugen im Jahre 1810, 1818


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