Konvention von Wien
vom 25.02.1809
Konvention, welche zwischen Sr. Durchlaucht dem Herrn Friedrich Wilhelm Herzog zu Braunschweig-Lüneburg einerseits, dann in höchstem Auftrag Sr. Kaiserlichen Hoheit Carl Ludwig Erzherzog zu Österreich, Generalissimus der k. k österreichischen Armeen, zwischen dem k. k.Obristleutnant Freiherrn von Steinmetzen andererseits unter heutigem Dato abgeschlossen worden und kraft welcher man über nachstehende Punkte übereingekommen ist.
Artikel I.
Verbinden sich Se. Durchlaucht, unter dem Schutze Österreichs ein selbständiges Truppenkorps auf eigene Kosten zu errichten und ganz zu erhalten, welches im Fall eines ausbrechenden Krieges zwischen Österreich und Frankreich gegen letztere Macht gebraucht werden soll.
Artikel II.
Dieses Truppenkorps soll anfangs aus zweitausend Mann, nämlich tausend Mann Infanterie und tausend Husaren bestehen. Jede Waffengattung wird in zwei Bataillons, jedes Bataillon in vier Kompagnien und respektive Eskadrons eingeteilt werden.
Artikel III.
Dieses Truppenkorps wir den Namen Herzoglich Braunschweigisches Korps führen.
Artikel IV.
Sämtliche Kommandanten, Offiziers und sonstige Chargen dieses Korps werden von dem Herrn Errichter selbst ernannt werden.
Artikel V.
Das Feldzeichen dieses Korps wird sein gelb und silber. Die Uniformierung desselben, sowohl der Infanterie als Kavallerie, schwarz mit lichtblauen Aufschlägen. Tschakos, Hosen, Westen, Lederwerk und Federbüsche ganz schwarz, die Mäntel hingegen grau meliert.
Artikel VI.
Dieses Korps verspricht der Herr Errichter zu formieren und in marschfertigen Stand zu setzen binnen vier und sechs Wochen, längstens aber in zwei Monaten a dato der ratifizierten Konvention.
Artikel VII.
Sobald dieses Korps formiert sein wird, verbindet sich der Herr Errichter, sogleich mit demselben von dem Sammelplatz aufzubrechen und seine Operationen gegen den Feind in Verbindung mit dem zunächststehenden österreichischen Corps d'Armee zu beginnen, sodann aber nach Möglichkeit und Umständen gegen Magdeburg, Kassel, Braunschweig oder nach der Niederelbe vorzudringen, sein Korps soviel möglich zu verstärken, überhaupt aber mit allen Kräften auf die Kommunikationen, Magazine, Artillerieparks und Nachschubtransporte des Feindes vorzüglich zu
wirken.
Artikel VIII.
Was von diesem Korps an Geschütz, Waffen, Munition, Fuhrwerk und sonstigen Kriegsrequisiten erobert wird, verspricht der Herr Errichter, das ausgenommen, was zu dem eigenen Bedarf desselben nötig ist, an das nächststehende k. k. Truppenkorps abzuführen, um von demselben in Sicherheit gebracht zu werden. Ob diese eroberten Gegenstände im Eigentum des Herrn Errichters bleiben oder gegen einen mäßigen Reluitionspreis demselben vergütet werden sollen, um diesen zur Aufmunterung unter seine Truppen zu verteilen, überläßt derselbe der jedesmaligen Bestimmung Sr. Kaiserlichen Hoheit des Erzherzogs Generalissimus.
Artikel IX.
Verspricht der Herr Errichter, alle von seinem Korps eingebracht werdende feindliche Kriegsgefangene, so wie auch alle von demselben attrapiert werdende österreichische Deserteurs an das nächste k. k. Truppenkorps abzuliefern.
Artikel X.
Um die Errichtung diese Korps nach Möglichkeit zu unterstützen, verspricht man k. k. östereichischerseitz, dem Herrn Errichter aus den k. k. Magazinen und Artilleriedepots nachstehende Requisiten im eignen Anschaffungspreis unverzüglich verabfolgen zu lassen, als:
1000 | Stück Husarensäbel | a | 2 Florin | 20 Kreuzer |
1000 | Paar Pistolenhalfter | „ | 2 „ | 24 „ |
1000 | Gurten | „ | 33 „ | |
1000 | Obergurten | „ | 2 „ | |
1000 | Untergurten | „ | 2 „ | 2 „ |
1000 | Paar Steigriemen | „ | 1 „ | 8 „ |
1000 | Paar Steigbügel | „ | 1 „ | 21 „ |
1000 | Flintenschuhe | „ | 41 „ | |
1000 | Packriemengarnituren | „ | 2 „ | 24 „ |
1000 | Vorderzeuge | „ | 2 „ | |
1000 | Hinterzeuge | „ | 1 „ | 12 „ |
1000 | Husarentschakos ohne Zubehör | „ | 2 „ | 10 „ |
1000 | Infanterietschakos | „ | 2 „ | 10 „ |
1000 | Paar Schuhe | „ | 3 „ | 14 „ |
1000 | Paar Tschismen | „ | 7 „ | |
1000 | Paar Sporne | „ | 30 „ | |
1000 | Stück Hauptgestelle | „ | 1 „ | 38 „ |
1000 | Halfter | „ | 50 „ | |
1000 | Zügel | „ | 52 „ | |
1000 | Reitstangen | „ | 1 „ | 53 „ |
1000 | Stirnkreuze zum Hauptgestell | „ | 15 „ | |
1000 | Trensenzügel | „ | 46 „ | |
1000 | Trensengebisse | „ | 18 „ | |
1000 | Garniturschnallen | „ | 10 „ | |
1000 | Garnituren Mantelriemen | „ | 12 „ | |
1000 | Tuchmantelsäcke | „ | 2 „ | 8 „ |
1000 | Sattelhäute | „ | 9 „ | |
1000 | Husarenkuppeln ohne Taschen | „ | 2 „ | 30 „ |
1000 | Kavalleriepatronentaschen | „ | 2 „ | 36 „ |
1000 | Infanteriepatronentaschen | „ | 2 „ | 36 „ |
1000 | Infanteriesäbel NB.; wenn solche vorhanden sind | |||
1000 | Infanteriemäntel | „ | 12 „ | |
zu 1000 | Kavalleriemänteln das nötige graumelierte Tuch | „ | 16 „ | |
1000 | Stück Karabiner |
1000 | leichte Infanteriegewehre samt Riemen |
1000 | Paar Pistolen |
2 | leichte Haubitzen samt Ladzeug und Zubehör |
2 | leichte 6pfündige Kanonen |
8 | Munitionskarren hierzu oder 240 Schuß für jede Piece, nebst verhältnismäßigen Kartätschenbüchsen |
An Infanterie-, Kavallerie-, dann Pistolenmunition ebenfalls 24 Schuß pro Rohr | |
12.000 | Gewehrsteine12.000 Pistolensteine |
25 | Windbüchsen |
Das nötige Brand- und Feuerwerkszeug zu obstehender Artillerie nach Ermessen.
Dahingegen verspricht der Herr Errichter, den weiteren Bedarf an Munition sich durch
Selbsterzeugung zu verschaffen.
Artikel XI.
Man verbindet sich k. k. österreichischerseits, dem Herrn Errichter außer diesen aus den Magazinen verabfolgt werdenden Montursorten im Betrage von achtzig neun tausend Gulden(Gulden = Florin), dann dem Armatursbetrage von einhundertzwanzigtausend Gulden anoch dreihunderttausend Gulden Wiener Währung bar in Bankozetteln auszuzahlen und diese Gesamtsumme von fünfmalhundert neun tausend Gulden als Vorschuß darzuleihen, wogegen der Herr Errichter vier eigentümlich besitzende, von Sr. Majestät dem König von Preußen an das herzogl. Haus Braunschweig ausgestellte und ihm in der Erbteilung mit seinen Herrn Brüdern zugefallenen vierprozentigen Obligationen, jede von fünfzig tausend Reichstaler, grob preußisch Kurrant, als Unterpfand oder Hypothek einzulegen, übrigens aber diese vorgeliehene Summe von fünfmalhundert neun tausend Gulden, sobald es immer seine Lage gestattet, gegen Rückempfang der gedachten vier Obligationen abzutragen, sich anheischig macht. Nur behält sich der Herr Errichter bevor, daß bei dieser Einlösung eine billige Berücksichtigung des gegenwärtigen Kurses der k. k. Bankozettel genommen werden wollte. Über den Empfang des ganzen Schuldenbetrags sowohl als über jenen der vier gedachten Obligationen werden gegenseitig die Empfangscheine gehörig ausgestellt werden.
Artikel XII.
Wird man von dem Herrn Errichter zwanzig neun Stück fünfprozentige, dann achtzehn Stück vier und einhalb prozentige k. k. Hofkammerobligationen, jede zu tausend Gulden, gegen Bankozettel nach dem dermaligen Kurse mit einer Aufgabe von zehn Prozent übernehmen.
Artikel XIII.
Alle in dem Artikel X enthaltenen, dem Herrn Errichter verabfolgt werdende Monturs- und Armatursbedürfnisse verspricht man demselben unverzüglich nach Nachod an der schlesischen Grenze frei spedieren zu lassen.
Artikel XIV.
Man bewilligt dem Herrn Errichter die genannte Stadt Nachod und Konkurrenz zum Versammlungspunkt für seine Truppen. Man wird sämtliche Militär- und politische Behörden in Gemäßheit dessen verständigen.
Dahingegen verbindet sich derselbe, durch seine Leute alles bar bezahlen zu lassen, keine Ansprüche auf Beköstigung und dergleichen zu machen, für die Einquartierung die gewöhnliche Vergütung des Schlafkreuzers zu leisten und überhaupt die strengste Mannszucht zu beobachten.
Artikel XV.
Man bewilligt, für dieses Korps in Nachod und Gegend dasjenige an Stroh und Fourage aufkaufen zu dürfen, was in Schlesien nicht hinlänglich aufzubringen sein sollte.
Artikel XVI.
Damit man die zu diesem Korps gehörigen Leute erkennen und denselben den Eintritt über die Grenze nicht verwehren möge, so wird zwischen dem Herren Errichter und dem im Königreich Böhmen kommandierenden Herrn Generalen eine Eintrittskarte oder sonstige Sicherheitsmaßregel verabredet werden, um aller Unordnung und dem Einschleichen verdächtiger Menschen nach Möglichkeit vorzubeugen. Der genannte Herr Kommandierende wird hierzu, sowie überhaupt zu aller tunlichen Unterstützung dieses Unternehmens angewiesen werden.
Artikel XVII.
Es wird bestimmt, daß zur Unterhaltung der Korrespondenz und sonstig nötigen Verbindung ein k. k. Offizier bei dem Herrn Errichter angestellt und gegenteils ein Offizier des Braunschweigischen Korps in dem Hauptquartier des nächsten k. k. Corps d'Armee zu diesem Endzweck angenommen werde.
Ebenso wird stipuliert, daß man sich gegenseitig von den Truppenbewegungen in die erforderliche Kenntnis setze, um zu dem gemeinschaftlichen Zwecke einverständlich mitwirken zu können.
Artikel XVIII.
Gegenwärtige Konvetion wird geheimgehalten und nach erfolgter höchster Ratifikation Sr. Kaiserlichen Hoheit des Erzherzogs Generalissimus ein Pare davon an den Herrn Errichter ausgehändigt, das andere aber zurückbehalten werden. Zur gegeseitigen Beurkundung, dieser Konvention ist solche von Endesunterzeichneten eigenhändig unterschrieben und besiegelt worden.
Wien, den 25. Hornung 1809.
(Siegelzeichen) Wilhelm von Braunschweig-Oels.
S. Unter Voraussetzung der höchsten Ratifikation
Sr. Kaiserlichen Hoheit des Erzherzogs Generalissimus
W. T. Freiherr von Steinmetzen,
k. k. Obristleutnant.
Ich genehmige vorstehende Konvention in allen ihren Punkten.
Wien, den 25. Hornung 1809.
(Siegelzeichen) Carl, Generalissimus
Quelle:
Spehr, Louis-Ferdinand: Friedrich Wilhelm, Herzog von Braunschweig-Lüneburg-Oels. 1861