Reichsgutachten zum Reichsdeputationshauptschluss

vom 24.03.1803.

Ihrer Römisch Kaiserl. Majestät unsers allergnädigsten Herrn zu gegenwärtiger Reichsversammlung bevollmächtigtem Höchst-ansehnlichen Prinzipal-Commissarius, Herrn Karl Alexander Fürsten zu Thurn und Taxis, Hochfürstl. Gnaden, bleibt hiemit im Namen der Kurfürsten, Fürsten und Stände des Reichs gebührend unverhalten:

Nachdem von der zur gänzlichen Berichtigung des Lüneviller Friedens ernannten, und durch das Kaiserl. allergnädigste Commissionsdecret vom 2. August v. J. hierher berufenen außerordentlichen Reichsdeputation nach vielfältigen mit der Höchstansehnlichen Kaiserlichen Plenipotenz und den Herren Ministern der vermittelnden Mächte gepflogenen Communicationen bereits den 23. November v. J. ein Hauptschluß verfaßt, und darüber nicht nur schon am 6. December von ersagten Ministern Noten an die allgemeine Reichsversammlung gebracht, sondern auch ein Kaiserl. allergnädigstes Commissionsdecret unterm 21. gedachten Monats an dieselbe erlassen, ferner von der Deputation selbst unterm 5. und 31. Jänner, auch 4. und 26. Februar d. J. Berichte sammt Anlagen erstattet, und dem letzten Berichte ein mit mehreren Abänderungen und Zusätzen des Tags vorher neu verfaßter Deputationshauptschluß, auch das nur erwähnte Kaiserl. allerhöchste Kommissionsdecret, die Noten und Berichte, so wie die neuesten Noten der Herren Minister der vermittelnden Mächte vom 28. vorigen Monats und 9. d. jederzeit durch die Reichsdictatur zur Wissenschaft aller drei Reichscollegien befördert, sodann alle diese Verhandlungen in allen drei Reichscollegien in Vortrag und Umfrage gestellt worden, so hat man nach reifer Erwägung der Sache dafür gehalten und geschlossen: daß

1) der nunmehr zur Vollständigkeit gediehene hier mitkommende Deputationshauptschluß vom 25. vor. Mon. als das einzige Mittel, den für das Wohl des gesamten deutschen Vaterlandes, und die Erhaltung des Reichsverbands selbst so nothwendigen Ruhestand zu befestigen, und eine gute Ordnung der Dinge im Reiche wieder herzustellen, von gesammten Reichs wegen zu genehmen; dabei auch

2) die bisherigen Reichsgrundgesetze, insonderheit der westphälische Friede, und alle darauf erfolgten Friedenschlüsse, in so weit solche durch den Lüneviller Tractat, und diesen jetzt zu genehmigenden Deputationshauptschluß nicht ausdrücklich abgeändert worden, zu bestätigen; in wessen Folge also

3) die deutsche Reichsverfassung in allen ihren übrigen, nicht ausdrücklich abgeänderten Puncten, wie solche für Kurfürsten, Fürsten und Stände des Reichs, wohin auch der hohe deutsche Orden zu rechnen, und die unmittelbare Reichsritterschaft mit eingeschlossen, bisher bestanden, auch für die Zukunft zu verwahren sey; daß demnach

4) Sr. Kaiserl. Majestät für die reichsoberhauptliche Vorsorge zur möglichsten Erhaltung der deutschen Reichsverfassung, weise Einleitung und Mitwirkung zur glücklichen Beendigung dieses beschwerlichen Entschädigungsgeschäfts der allerunterthänigste Dank gebühre, und mit der ehrerbietigsten Bitte hiemit erstattet werde, daß Allerhöchstdieselben geruhen mögen, auch den hohen vermittelnden Mächten für Ihre weisen Rathschläge und Ihre rühmliche Verwendung zur endlichen Ausgleichung dieser wichtigen National-Angelegenheit die dankbaren Empfindungen der Reichsversammlung zu erkennen zu geben; welches alles

5) durch ein allergehorsamstes Reichsgutachten, wie hiemit geschieht, zur reichsoberhauptlichen Genehmigung allerunterthänigst zu bringen sey.

Womit des Kaiserl. Herrn Principalcommissarius Hochfürstlichen Gnaden der Kurfürsten, Fürsten und Stände des Reichs anwesende Räthe, Bothschafter und Gesandte sich besten Fleißes und geziemend empfehlen.

Signatum Regensburg den 24. März 1803.

Quelle:
Zeumer, Karl (Bearb.): Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit., Tübingen 1913


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