Deklaration über die öffentlichen Verordnungen wegen des Mühlenstein-Wesens
vom 29.07.1802
Se. Königl. Majestät von Preußen etc etc. haben auf allerunterthänigsten Vorschlag Dero Bergwerks- und Hütten-Departements des General-Directorii allergenädigst genehmigt, dass in denen Provinzen Höchstdero Staaten, welche zeither dem Mühöensteinregal unterworfen gewesen sind, in Zukunft eine allgemeine freie Concurrenz dergestalt eingeführt werde, dass es Jedermann, der auf seinem eignen Grund und Boden Mühlensteinbrüche besitzt, oder dergleichen noch entdecken und in Betrieb setzen wird, freistehen soll, die darin gebrochen und gefördert werdenden Mühlensteine seiner Convenienz gemäß, sowohl an jeden Mühlenbesitzer oder Müller, als auch an die Königlichen Mühlensteinfactoreien zu verkaufen. Es muß jedoch jeder Mühlenbesitzer oder Müller, der aus einem einländischen Privat-Mühlensteinbruch einen Mühlenstein zu seinem Gebrauch ankaufen will, vor Transportirung desselben, nach §. 4. der öffentlichen Mühlensteinverordnungen vom 16. Januar 1770 und 29. April 1773, sich von der nächsten Mühlensteinfactorei das vorgeschriebene Attest; dass solches ein einländischer Mühlenstein sey, ertheilen lassen, welches Attest von dem Eigenthümer, oder einem andern qualificierten Besitzer des Mühlensteinbruchs in der Art zu verificiren ist, dass der Mühlenstein aus seinem Bruch erkauft worden sey, worauf denn der Müller in den Zollämtern ohne Aufenthalt abgefertigt und auf der andern Seite des Attests bemerkt werden muß, welche Zollstadt der Mühlenstein passirt. Ein solches Attest soll zugleich statt der sonstigen Begleitungsscheine dienen, demnächst aber von den Müllern oder Mühlenbesitzern wohl afferviret und bei angestellten Visitationen producirt werden.
In allen übrigen Punkten soll es bei den vorbenannten Mühlensteinverordnungen, und besonders bei den, in §. 1 und 8. derselben enthaltenen Vorschriften, den Handel mit ein- und ausländischen Mühlensteinen und die Haltung der Niederlagen betreffend, verbleiben, und Niemanden erlaubt seyn, fremde, außerhalb Sr. Majestät Staaten gebrochene Mühlensteine zum eignen Gebrauch einzubringen, wenn nicht dazu von Höchstdero Bergwerks- und Hütten-Departement, welchem die Verwaltung des, Sr. Königl. Majestät zustehenden, Mühlenstein-Regals übertragen worden, die Erlaubnis ertheilt worden; widrigenfalls die festgesetzte Strafe von dem Uebertreter verwirkt wird.
Signatum Berlin, den 29. Juli 1802.
(L.S.)
Friedrich Wilhelm.
Graf von Reden.
Quelle:
Privatarchiv EPOCHE NAPOLEON