Patent zur Inbesitznahme des Fürstbistums Münster durch den preußischen General von Blücher

vom 06.06.1802.

Friedrich Wilhelm III., König von Preussen; etc. etc.

Entbieten dem Dom-Capital zu Münster, den geistlichen Stiftern und der übrigen Geistlichkeit, so wie der Ritterschaft, den Lehnleuten, Einsasse und den sämmtlichen Einwohnern und Unterthanen der Stadt und des östlichen Theils von Münster, nach folgender Grenzbestimmung: - von der Grenze unterhalb Olphen, über Seperad, Katesbeck, Heddeüngshel, Gischinck, Nottelen, Hulschoven, Manholt, Nienborg, Unterbroch, Grimme, Schönfeld und und Greven,[1] mit Inbegriff der benannten Orte und ihres Gebietes, von Greven sodann längst der Ems bis zu ihrem Zusammenflusß mit der Hopfter-Aa in der Grafschaft Lingen; - Unsere Königliche Gnade, geneigten Willen und alles Gute.

Da durch den zwischen seiner Römischkaiserlichen Majestät und dem deutschen Reich und der Republik Frankreich, am 9. Februar 1801 zu Lunéville errichteten

Friedensschluß und durch die , in Gemäßheit desselben, zwischen Uns und andern Mächten gepflogenen weitern Unterhandlungen und getroffene Vereinbarung es dahin gediehen ist, daß Uns, Unsern Erben und Nachkommen und ganzne Königlich-Churfürstlichen Hause, zur entschädigung wegen Unserer bisherigen, jenseits des Rheinstroms gelegenen, um allgemeiner Ruhe und des Friedens Willen, abr an gedachte Republik abgetretenen Provinzen, unter andern Landen und Orten, auch die Stadt und der vorbenannte östliche Theil vom Stift Münster in säcularisirten Zustand als eine erbliche Besitzung zugetheilet und zugeeignet werden solle, dergestalt, daß dieses Land auf ewige Zeiten Unserm Zepter angehöre und bei Unserm Königlich-Churfürstlichen Hause verbleibe, und Wir und Unsere Nachfolger an der Krone und Chur in demselben alle solche landesherrliche und obrigkeitliche Gewalt, als es in Unsern andern Staaten geschieht, besitzen und ausüben; so haben Wir, in Gefolge des nämlichen Einverständnisses, zuträglich erachtet und beschlossen, nunmehr von gedachtem Lande und allen seinen Orten, Zubehörden und Zuständigkeiten Besitz nehmen zu lassen; und die Regierung darin anzutreten.

Wir thun solches auch hiermit und Kraft des gegenwärtigen Patents; verlangen daher von dem Dom-Capital, den geistlichen Stiftern und der übrigen Geistlichkeit, so wie von der Ritterschaft, den Lehnleuten, Einsassen und den sämmtlichen Einwohnern und Unterthanen der Stadt und des vorbenannten östlichen Theils on Stift Münster, wes Standes oder Würden sie sein mögen, hiedurch so gnädig als ernstlich, daß sie sich Unserer Regierung unterwerfen; und ermahnen selbige, sich dieser Besitznehmung und den zu solchem Ende von uns abgeordneten Befehlshabern, Kriegsvölkern und Commissarien, auf keine Weise zu widersetzen, sondern vielmehr Uns von nun an als ihren rechtmäßigen König und Landesherrn anzusehen und zu erkennen, und vollkommenen Gehorsam und alle Unterthänigkeit und Treue zu erweisen; sich alles und jedes Rekurses an auswärtige Behörden, unter Vermeidung Unserer ernstlichen Ahndung, gänzlich zu enthalten; und demnächst, sobald Wir es erfordern werden, die gewöhnliche Erbhuldigung gehörig zu leisten.

Wir ertheilen ihnen dagegen die Versicherung, daß Wir ihnen mit Königlicher Huld und Gnade und landesväterlichem Wohlwollen jederzeit zugethan sein, allen Schutz kräftigst angedeihen lassen, und überhaupt ihrer Wohlfahrt  und Glückseligkeit Unsere ganze landesväterliche Vorsorge unermüdet widmen werden, um Sie in dem möglichsten Grade, und eben so, als Wir es in Absicht Unserer übrigen getreuen Unterthanen stets zu befördern gewünscht und gestrebt haben, alles bürgerlichen Wohlergehens genießen zu lassen.

Wir haben übrigens die oberste Letung der Besitznahme gedachten Landes, so wie die Organisierung der öffentlichen Geschäfts-Verwaltung in demselben, Unsern General von der Cavallerie, und würklichen Geheimen Staats- Kriegs- und dirigirenden Minister, auch General-Controleur der Finanzen, Ritter des schwarzen und rothen Adler-Ordens ec. Grafen von der Schulenburg-Kehner übertragen und befohlen, daß unter seiner Direction der General-Lieutenant von Blücher, mit einem ihn untergeordneten Corps Unserer Truppen, die Besitznahme bewerkstelligen; und eine besondere von Uns ernannte Civil-Commission, welche die Truppen begleitet, die dabei vorkommenden weitern Civil-Geschäfte ausrichten solle. Wir erwarten demnach von sämmtlichen dortigen Einwohnern und Unterthanen, daß sie den von diesen Behörden in Unserm Nahmen zu treffenden Einrichtungen und überhaupt allen den Anordnungen Folge leisten, welche Wir zu ihrem eigenen Wohlergehen und zur Ausbreitung des Seegens und der Vortheile Unsers Zepters auf sie und ihr Land, nach den bewährten Grundsätzen der Preußischen Regierung eintreten zu lassen, gut finden werden. Wir setzen dabei fest, daß vor der Hand, und bis darunter Abänderungen getroffen werden, alle gegenwärtig dort angestellte öffentliche Bediente und Beamte in ihren Funktionen verbleiben, und ihre Amtsverrichtungen ordnungsmäßig und nach den bisherigen Geschäftsgang einstweilen fortsetzen, indem dieselben eingedenk sein werden, daß sie sich dadurch qualifizieren Unserer Gnade und Unsers fernern Vertrauens theilhaftig zu bleiben.

Friedrich Wilhelm


1Die Namen der Grenzorte sind hier, wie in den

Reichsdeputations-Rezesse vom 25. Februar 1803, § 3, größtentheils unrichtig angegeben, und heißen eigentlich: Olfen, Seppenrade, Kakesbeck, Hiddingsel, Giesling, Nottulen, Hülshof, Hackenholle, Nienberge, Uhlenbrock, Simte, Schoneflier und Greven.

Quelle:
Scotti:


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