Reglement wegen der Trödler und deren Handel in der Stadt Elbing

vom 30.09.1795.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. etc. Thun kund und fügen hiermit zu wissen: Nachdem Wir nötig gefunden haben, den Trödelhandel auch in unserer Stadt Elbing auf einen regulären und solchen Fuß zu setzen, damit derselbe auf eine, dem Publico unschädliche Art nach betrieben werde; so wird in dieser Absicht Nachfolgendes hierdurch verordnet und festgesetzt:

§ 1. Es soll Niemand, weder von Militär- noch Civilstande, sich mit dem Trödelhandel in der Stadt Elbing befassen, der nicht von Polizei-Magistrat dazu besonders concestionirt ist.

§ 2. Niemand soll zum Trödelhandel zugelassen und mit einer COncession versehen werden, der eine Profession oder sonst eine bürgerliche Nahrung treibt, es wäre denn, daß er sich des Vertriebes seiner Profession oder einer andern bürgerlichen Nahrung zuvor begeben hätte.

§ 3. Diejenigen Personen, welchen der Trödelhandel zu gestatten, müssen in einem guten Ruf stehen, und wenigstens ein eigenes Vermögen von Ein Hundert Reichsthaler besitzen, solches auch hinreichend bescheinigen können, außerdem aber soll keiner zum Trödler, er sey vom Militär- oder Civilstande, angenommen, und ganz genau hierauf gesehen werden.

§ 4. Die Anzahl der Trödler fr die Stadt Elbing wird überhaupt auf Sechs festgesetzt und bestimmt, und sol diese Anzahl in der Folge, wofern nicht Umstände ein Anderes nothwendig machen, nie überschritten werden.

§ 5. Für eine Concession zum Trödelhandel sollen künftig zur Chargen-Casse 3 Reichsthaler und an Stempel-Gebühren (excl. des Expeditions-Stempels) 1 Reichstahler entrichtet werden, die Trödler auch gehalten seyn, pro recognitione jährlich einen Reichsthaler Canon an die Kämmerei-Casse zu bezahlen.

§ 6. Die Trödler sollen nur die Befugnis haben, mit alten Sachen, keineswegs aber mit neuen zu handeln, bei Strafe der Confiscation aller bei ihnen gefundenen neuen Waaren, es wäre denn, daß sie solche auf Auctionen gekauft, worunter jeddoch nur blos die zu einem gewissen Behuf bereits fertigen neuen Sachen, insoweit deren Verkauf nicht durch die Gesetze verboten ist, also keinesweges ungeschnittene Zeuge und andre Materialien zu verstehen sind.

§ 7. Damit aber dem Trödler alle Eingriffe in die Privilegia der Kaufleute, Professionisten und Handwerker gänzlich benommen werden, so wird hiermit festgesetzt: daß die Trödler eigentlich nur befugt seyn sollen, mit folgenden Artikeln zu handeln, nämlich: mit alten oder schon gebrauchten Kleidungsstücken, dergleichen Tischzeug, Mobilien, Geräthschaften und Quincaillerie (worunter alle alte Eisenhändlerwaaren begriffen sind), insoweit deren Verkauf nicht durch die Gesetze allgemein verboten ist, und daß sie in dem Falle nur allein obige Sachen neu führen können, wenn sie soclhe auf Auctionen gekauft, und dieses gehörig zu bescheinigen im Stande sind, zu welchem Ende sie sich hierüber von dem Auctionscommissarius Atteste mit Benennung der Auktion, worin diese neune Sachen erstanden sind, geben lassen müssen. Dagegen soll sich der Trödler, bei Strafe der Confiscation, und dem Befinden nach bei Verlust seine Concession, des Handelns mit neuen, zu keinem gewissen behuf bestimmten Waaren und Sachen, als mit Tüchern, Boy, Fries, Flanell, Barchent, Seide, Kameel und anderm Garn rohen Eisen, Blech, Wolle und wollenen auch halbwollenen Zeugen, ingleichen unverarbeitetem Leder, gänzlich enthalten, wie ihm denn bei gleicher Strafe auch nicht erlaubt ist, dergleichen und anderere neue Waaren in Commission zu nehmen. Eben so soll es ihm bei vorerwähnter Strafe auch nicht frei stehen, aus ungebrauchten neuen Zeugen und andern Materialien Frauenkleidungsstücke verfertigen zu lassen, und solche feil zu haben.

§ 8. Keinem Trödler ist erlaubt, die Jahrmärkte anderer Städte zu beziehen, so wei fremde Trödler auf dem Elbingschen Jahrmärkten nicht geduldet, sondern ihnen die Waaren, wenn sie sich einfinden, anzuhalten, und davon an die Behörde Anzeigen gemacht werden sollen.

§ 9. Keinem Trödler soll gestatet werden, auf Auctionen die in dem §. 7, verbotenen Artikel zu kaufen, es wäre denn eine Kleinigkeit, die er zu seiner eigenen Comsumtion selbst benöthigt wäre, in welchem Falle im zwar der Einkauf zu gestatten ist. Wenn sich aber demnöächst finden sollte, daß er diese Waaren in seiner Bude zum Verkauf stelle, und einen Handel damit treibt, oder solche gar hausieren schickt; so soll ihm, außer der Confiscation solcher Waaren, der Trödelhandel gänzlich gelegt werden.

§ 10. Ein Trödler muß schlechterdings lesen und schreiben konnen, und sowohl über seinen Ein- als Verkauf ein Buch führen, in welches er besonders die Namen derjenigen Personen, die etwas zum Verkauf bringen, eintragen muß, nebst dem Preise, wie hoch er es erkauft hat.

§ 11. Kein Trödler solls ich unterfangen, Sachen von Personen zu kaufen, von welchem er nicht überzeugt ist, daß dieselben darüber zu verfügen, und solche zu vräußern berechtigt sind.

§ 12. Wenn ihm daher Soldaten, Dienstboten, Lehrbursche, Unmündige, oder andere unter väterlicher Gewalt oder Vormundschaft stehende Personen, Sachen zum Verkauf anbieten; so muß er sich mit denselben nicht anders einlassen, als wenn sie ienen schriftlichen Consens der resp. Compagnie-Chefs, Dienstherrschaften, Lehrmeister, Eltern und Vormünder beibringen.

§ 13. Ist die Person des Verkäufers dem Trödler unbekannt; so muß er sich ihrenthalben bei andern bekannten und glaubhaften Personen erkundigen, und nicht eher den Kaauf schließen, als bis er von diesen versichert worden, daß gegen den Verkäufer und die Befugniß desselben, die Sache zu veräußern, nichts Bedenkliches und Verdächtiges obwalte.

§ 14. Die zu seiner Rechtfertigung bei einem solchen Ankauf dienenden Umstände, und die von ihm dabei gebrauchte Vorsicht, muß der Trödler in seinem Buche genau bemerken.

§ 15. Erwächst aus den Umständen ein wahrscheinlicher Veracht, daß die zum Kauf angebotene Sache entwendet sey; so ist der Trödler, bei nachdrücklicher Ahndung, schuldig, eine solche verdächtige Sache anzuhalten, und an den Polizei-Magistrat zur weiteren Untersuchung abzuliefern.

§ 16. Dies muß insonderheit gescheheh, wenn Sachen von Werth, z.B. Gold, silber, Juwelen, Spitzen oder andere Kostbarkeiten, von ganz unbekannten oder von solchen Leuten, die nach ihrem Stand und Gewerbe dergleichen Sachen nicht zu haben pflegen, zum Kauf angeboten werden, und noch mehr, wenn der Werth der Sache den dafür geforderten Preis beachtlich übersteigt.

§ 17. Vornehmlich müssen die Trödler solche von unbekannten oder verdächtigen Personen angebotene Sachen anhalten und abliefern, wenn sie durch die öffentliche Bekanntmachung in den Intelligenzblättern, durch obrigkeitsische Warnungen, oder auch nur durch glaubwürdie Priavtanzeigen, benachrichtigt sind, daß Sachen von dieser Art, und mit solchen Kennzeichen versehen, gestohlen oder verloren worden.

§ 18. Hat ein Trödler Sachen von denen er weiß, daß solche gestohlen sind, gekauft; so soll er nicht nur seiner Consession sofort verlustig seyn, sondern auch als ein Dieb bestraft werden. Eben diese Strafe soll den Trödler auch alsdann treffen, wenn es auch nur das erste Mal überführt wird, gewußt zu haben, dasß der Verkäufer von einer der § 12. benannten Personen aufgestellt sey, und er gleichwohl, ohne Anwendung der gesetzmäßigen Vorsicht, auf dergleichen verstelltes Geschäft sich eingelassen hat.

§ 19. Hat er gestohlene Sachen, in Zusehun welcher er nach § 17. vorher gewarnt worden, dennnoch gekauft, so soll ihm wenn er auch der Wissenschaft selbst nicht völlig überführt werden kan, gleichwohl der fernere Trödelhandel, bei mehrjährigen GEfängnis- oder Zuchthausstrae, gänzlich untersagt und dier erhaltene Comcession abenommen, er auch überdies noch Verhältnis des gegen ihn obwaltenden Verdachts der Diebeshehlerei, mit Gefängnis- oder Zuchthausstrafe belegt werden.

§ 20. Hat außerdem ein Trödler gestohlene Sachen zwar nicht wissentlich, aber doch mit Verabsäumung der nach vorstehenden §§ 11 bis 14. ihm obgelegen Vorsicht gekauft; so soll ihm ebenfalls die Concession sofort abgenommen; und wider ihn, nach Verhältnis der begangenen Nachlässigkeit, auf eine angemessene Geld- oder Gefängnisstrafe erkannt werden.

§ 21. Ein Gleiches soll Statt finden, wenn ein Trödler mehr als Einmal Sachen von Personen, die nach § 12. darüber zu disponieren nicht befugt sind, ohne Anwendung der gesetzmäßigen Vorsicht gekauft hat.

§ 22. Da auch durch den Gebrauch von Kleidern, Leinen und Betten, welche Personen, die mit ansteckenden Krankheiten behaftet sind, auf und an ihrem Leide gehabt haben, der Gesundheit Anderer sehr geschadet, und dadurch dergleiche epidemische Krankheiten weiter verbreitet werden können; so wird darüber, in wie fern solche Kleider, Leinen und Betten entweder ganz vernichtet, oder was sonst bei deren weiterem Gebrauch zur Verhütung des Ansteckens für Vorsichtsregeln angwendet werden sollen, das Nöthige allerhöchstem Orts in einem besondern Publicunda verordnet werden. Nach diesem Publikande, welches dem Trödlern ausdrücklich zu seiner Zeit bekannt gemacht werden soll, müssen dieselben mit vorzüglicher Sorgfald und Ge nauigkeit sich achten, und haben diejenigen, welche demselben, es sey vorsätzlich oder aus grobem Versehen, zuwider handeln, nach Bewandtniß der Umstände, des Grades der Moralität und des an der Gesundheit anderer Verursachter Schadens, werhältnismäßige Geldkraft, Verlust ihrer concession, oder wohl gar schwere Leibesstrafe zu gewärtigen. Inmittelst aber müssen die Trödler auch schon jetzt, vom Tage der ihnen geschehenen Bekanntmachung dieses Reglements an, wissentlich keine Kleider, Leibleinen und Betten, die mit ansteckenden Krankheiten, als denerischer Seuche, bösartigem Scorbut und Pocken, der Krätze, Fleck- und Faulfieber behaftet gewesene Personen auf und an ihrem Leibe gehabt haben, zu ihrem Trödlergewerbe kaufen, und die wissentlich dawider gehandelt zu haben, überführt werden, sollen mit Verlust ihrer Concession und, nach Befinden, mit der hier erwähnten Strafe angesehen werden.

§ 23. Uebrigens muß der Trödler zwar in allen Fällen die gestohlenen und von unbefugten Prersonen gekauften Sachen wieder herausgeben; hat er jedoch die gesetzmäßige Vorschrift bei dem Ankauf angewandt, so bleibt ihm der Regreß gegen seinen Verkäufer sowohl, als gegen denjenigen, der ihm die Sicherheit des Verkäufers attestirt hat, rechtlicher Art nach vorbehalten.

§ 24. Alle Schlüssel und Dietriche, welche dem Trödler zum Verkauf angeboten werden, muß er sofort auch wo möglich den Verkäufer selbst, anhalten, und an den Polizei-Magistrat abliefern.

§ 25. Damit auch die Aufkäuferei von gestohlenen Sachen so viel möglich verhütet werde, so soll durch die Connissaires des Quartiers alle sechs, höchstens acht Wochen eine unvermuthete Visitation bei den Trödlern vorgenommen, deren Bürche rgenau revidiret, in Ansehung der vorzufindenden neuen und in die Augen fallenden Sachen unterweilen bei den Verkäufern und gewesenen Eigenthümern in Absicht der Richtigkeit nachgeforscht, besonders auch darauf, ob in den Trödelbuden unter den Boden, oder sonst, heimliche Versteckungslöcher angebracht sind, genau attendirt, und von einer jeden Revision Bericht abgestattet werden.

§ 26. Ueber dieses Reglement soll man von Seiten des Magistrats zu Elbing und des dasigen Polizei-Directorii genau und aller Strenge gehalten werden; wie denn auch bei anstehenden Verdacht die Tröderbuden sogleich außerordentlich visitirt, und alle diejenigen Waaren, die dem Trödler zu führen nicht erlaubt sind, oder von welchen er den Verkäufer nicht nachweisen kann, in gerichtlichen Beschlag genommen werden sollen.

Urkundlich haben Wir dieses Reglement Höchsteigenhändig vollzogen, und mit Unserm Königlichen Insiegel bedrucken lassen. So geschehen zu Berlin, den 30. September 1795.

Friedrich Wilhelm
von Heinitz. v. Aretin


(L.S.)
v. Blumentahl.

Quelle:
Heyde, M.G. v.d.: Repertorium der Polizeigesetze und Verordnungen in den Königlich Preußischen Staaten, Halle 1819.


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