Kapitulation der Mainzer Besatzung

vom 22.07.1793.

Kapitulationspunkte, welche der General der Brigade d'Oyré, Kommandant en chef von Mainz, Kastel und den dazugehörigen Posten vorgeschlagen hat.

I.

Die französische Armee übergibt an Se. Majestät. den König von Preußen die Stadt Mainz und Kastel mit allen Festungswerkern und den dazu gehörigen Posten in ihrem natürlichen Zustande, nebst allem sowohl französischen als fremden Geschütze, dem Munitions- und Mundvorrat, mit Ausnahme der in nachstehenden Punkten vorbehaltenen Gegenstände.

II.

Die Besatzung zieht ab mit allen kriegerischen Ehrenzeichen, und nimmt sich ihre Waffen , Gepäck nebst allem dem, was den einzelnen Gliedern der Besatzung eigentümlich zugehört.

- Bewilligt mit der Bedingnis, dass die Besatzung binnen einem Jahre gegen die verbündeten Mächte nicht dienen dürfe, und dass, falls sie bedeckte Wägen mit sich führe, Sr. Königlich preussische Majestät vorbehalten sei, selbige, wenn Sie es für gut fänden, durchsuchen lassen.

III.

Die Besatzung verlang ihre Feldstücke und dazugehörige Munitionswägen mit sich zu nehmen. - Abgeschlagen; jedoch gestattet der König dem General d'Oyré, zwei Vierpfünder mit eben so vielen Wägen mitzunehmen.

IV.

Die Stabs- und andere Offiziers, Kriegskommissäre, Vorsteher und andere zu verschiedenen Verrichtungen bei der Armee angestellte Personen und überhaupt alle zu der Garnison gehörige französische Untertanen nehmen ihre Pferde, Wägen und ihre zugehörigen Habseligkeiten mit sich.

- Bewilligt.

V.

Die Besatzung bleibt in der Festung 48 Stunden nach unterzeichneter Kapitulation, und wenn diese Frist zum Auszuge der letzten Divisionen nicht hinreichend wäre, so wird ihr noch eine Verlängerung von 24 Stunden gestattet.

- Bewilligt.

VI.

Dem Kommandanten der Stadt ist erlaubt eine oder mehrere mit Pässen Sr. Königl. preussis. Majestät versehene Bevollmächtigten auszuschicken, um die nötigen Gelder zur Bezahlung der Schulden der Armee herbeizuschaffen, und bis zu Bezahlung dieser Schulden, oder bis zu ihrer Berichtigung hin ängliche Übereinkunft getroffene worden, bietet die Besatzung Geiseln an, welche auf den Schutz seiner Majestät rechnen dürfen.

- Bewilligt.

VII.

Die Besatzung von Mainz und den dazugehörigen Posten nimmt sogleich nach ihrem Abzuge den Marsch nach Frankreich in mehreren Kolonnen und zu verschiedenen Zeiten. Jede Kolonne erhält zu ihrer Sicherheit eine preußische Bedeckung bis an die Grenzen. Der General d'Oyré hat die Erlaubnis, Stabsoffiziere und Kriegskommissäre vorauszuschicken, um für de Lebsucht und Unterkunft der französischen Truppen zu sorgen.

- Bewilligt.

VIII.

Im Falle die Pferde und Wägen der französischen Armee auch für die Fortschaffung ihrer Lager und anderer Gerätschaften in den vorigen Punkten bemerkt sind, nicht hinreichen, so werden ihnen solche an den Orten wo sie durchziehen, angeschafft.

- Bewilligt.

IX.

Da die Kranken und besonders die Verwundeten nicht zu Lande fortgeschafft werden können, ohne ihr Leben in Gefahr zu setzen, so werden auf Kosten der französischen Nation die nötigen Schiffe hergegeben, um dieselbe zu Wasser nach Thionville und Metz zu bringen, und so für diese ehrwürdige Kriegsopfer die nötige Fürsicht anzuwenden.

- Bewilligt.

X.

Vor dem gänzlichen Abzuge der französischen Besatzung soll es keinem Mainzer, welcher dermalen außerhalb der Stadt ist, erlaubt sein, dahin zurückzukehren.

- Bewilligt.

XI.

Sogleich die Unterzeichnung der Kapitulation können die Belagerer folgende Posten von ihren Truppen besetzen lassen: die Karlschanze, die welsche Schanze , die Elisabethenschanze, die St. Philippschanze, la double tenaille, den Linsenberg, den Hauptstein, die Marsschanze, die Petersaue, und die zwei Tore von Kastel, welche nach Frankfurt und Wiesbaden führen. Sie können auch gemeinschaftlich mit den französischen Truppen das Neutor und das Ende der Brücke auf der rechten Seite des Rheinufers besetzen.

- Bewilligt.

XII.

In der kurzmöglichsten Frist übergeben der Obrist Douay, Direktor des Zeughauses, der Obristlieutenant la Riboissure Unterdirektor und der Obristlieutenant Varin Chef der Ingenieurs, an die Chefs der Artillerie und Ingenieur der preussischen Armee ihre Waffen, Munition, Plane etc. nach den Kriegsbedingungen die ihnen obliegen.

- Angenommen.

XIII.

Man wird ebenfalls einen Kriegskommissär ernennen zur Zurückgabe der Magazine und Vorräte die darin sind.

Zusatz: XIV

Die Deserteurs der verbündeten Heere werden aufs genaueste ausgeliefert.

Gegeben zu Marienborn, den 22. Juli 1793

gez. Graf von Kalckreuth

gez. d'Oyre

Quelle:
Privilegierte Mainzer Zeitung, Nr. 1 vom 29.07.1793


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