General Custines »Aufruf an die Bevölkerung von Mainz«
vom 31.10.1792.
Bekanntmachung
Der Bürger, General Cusine erhält die Nachricht, dass übelgesinnte Leute durch falsche Erklärung seiner guten Gesinnungen für die Einwohner des Kurfürstentums Mainz, dem freien Umlaufe der Früchte zu schaden suchen, indem selbe aufrührerische unter dem Publikum ausstreuen, das jene zum hiesigen Mainzer Markte gebrachte Früchte mit Gewalt, und ohne Bezahlung, für die Unterhaltung der Armee hinweggenommen werden.
Des Generals Wille, da er alle Vorteile seiner Eroberung zu benutzen suchet, ist niemals dahin gegangen, die allgemeinen Quellen des Wohlseins in einem Lande zu hemmen, wo er zum Glück des Volkes die großen Grundsätze, worauf die Ersprießlichkeit der französischen Revolution befestiget ist, gerne einführen möchte.
Durch diese Grundsätze ermuntert, und da er die Früchte seiner Erfolge wirksam benutzen will, so wird er eingeführte Gebräuche und Verordnungen, welche bis dahin dem Landarbeiter sowohl, als dem Käufer die Freiheit eines erlaubten und gesetzmäßigen Handels zusichern, kräftig aufrecht erhalten.
Wie nun General die Erleichterung des Volkes, und besonders der bedürtigsten Klasse vornehmlich beherzigt, so fordert er, dass der freien Ausfuhr und dem Verkaufe, sowohl der Früchte als Esswaren aller Gattungen, welche zu der Versorgung der Mainzer Stadtmärkte bestimmt sind, keine Hindernis entgegen gesetzt werde; weil in dieser öffentlichen Freiheit die Landleute die Belohnung ihrer wichtigen und beschwerlichen Arbeiten, und dadurch die Quellen des Überflusses erhalten werden, auch die Käufer ihren nötigen Unterhalt sicher finden müssen.
Von dieser Wahrheit, und von den Grundsätze durchdrungen, welche die wohltätigen Absichten des Generals Cusine beseelen und leiten: so machen wir Generalkommissarius der rheinischen Armee allen Eigentümern, Einzelnen und Landarbeitern des Kurfürstentums Mainz, dem Frankenlande, der Wetterau, Pfalz und anderen umliegenden Ländern und Gegenden hierdurch bekannt, dass da der freie Umlauf der Früchte unter irgend einen Vorwande unterbrochen werden darf, es demselben erlaubt sei, alle ihre entbehrliche Früchte und Esswaren ungehindert auf den stadtmainzerischen Fruchtmark bringen, und den Käufern aller Klassen und nach den eingeführten Handlungsregeln, und nach den Grundsätzen der Freiheit und Gleichheit zu ihren Nutzen abgeben können. Diesem zufolge ist und bleibt allen Beamten, Schultheissen, Bürgermeistern und Gemeinden nachdrücklich verboten, sich der Ausfuhr der Früchte und Esswaren aller Arten, die nach der Stadt Mainz gebracht werden sollen, keineswegs zu wiedersetzen, unter der Strafe, aller Unkosten, Schaden, Interessen und aller Ereignisse, die daraus entstehen könnten, persönlich verantwortlich zu sein; daher befehlen wir der Nationalgendamerie bei der französischen Armee, und bei erheischendem Falle ersuchen wir all Kommandaten der darin befindlichen Truppen, die freie Ausfuhr, und den Unlauf aller Früchte und Esswaren3, die nach der Stadt Mainz gerichtet sein werden, die kräftigste und nachdrückliche Hilfe zu leisten.
So geschrieben in dem Hauptquartier zu Mainz, den 31. Oktober 1792, im ersten Jahre der französischen Republik.
Der Generalkommissär der rheinischen Armee
gez. Villemanzy
Bestätigt um nach seinem Inhalt
vollzogen zu werden, und unterschrieben von Uns
General Custine
Pro Copia: Villemanzy
Quelle:
Privatarchiv EPOCHE NAPOLEON