Gesetz über die Regierung

vom 03.05.1791

Im Namen Gottes des Allmächtigen!

Stanislaus August, von Gottes Gnaden und kraft des Willens der Nation König von Polen, Großherzog von Litauen, Reußen, Preußen, Masowien, Samogitien, Kiew, Wolhynien, Podolien, Livland, Smolensk, Sewerien und Czernigow, gemeinschaftlich mit den konföderierten Ständen, die in gedoppelter Zahl versammelt sind, die polnische Nation zu repräsentieren.

Da Wir überzeugt sind, dass unser aller gemeinschaftliches Schicksal einzig und allein von der Gründung und Vervollkommnung der Nationalverfassung abhängt, und durch eine lange Erfahrung die verjährten Fehler unserer Regierungsverfassung kennen gelernt haben; da wir die Lage, worin sich Europa befindet, und den zu Ende eilenden Augenblick, der uns wieder zu uns selbst gebracht hat, zu benutzen wünschen; da wir frei von den schändenden Befehlen auswärtiger Übermacht, die äußere Unabhängigkeit und innere Freiheit der Nation, deren Schicksal unsern Händen anvertraut ist, höher schätzen, als unser Leben und unsere persönliche Glückseligkeit; da wir uns zu gleicher Zeit auch die Segnungen, und die Dankbarkeit unserer Zeitgenossen und der künftigen Geschlechter zu verdienen wünschen; so beschließen wir, ungeachtet der Hindernisse, welche bei uns selbst Leidenschaft entgegen stellen könnte, der allgemeinen Wohlfahrt wegen, zur Gründung der Freiheit, zur Erhaltung unsers Vaterlandes und seiner Grenzen, mit der festesten Entschlossenheit unsers Geistes gegenwärtige Verfassung, und erklären sie durchaus für heilig und unverletzbar, bis die Nation in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit, durch ihre ausdrückliche Willenserklärung, die Abänderung dieses oder jenes Artikels für notwendig erachten wird. Eben dieser Verfassung sollen auch alle fernere Beschlüsses des jetzigen Reichstages in jeder Rücksicht angemessen sein.

I. Herrschende Religion.

Die Herrschende Nationalreligion ist und bleibt der heilige römisch-katholische Glaube mit allen seinen Rechten, Der Übergang von dem herrschenden Glauben zu irgend einer andern Confession wird bei den Strafen der Apostasie untersagt. Da uns aber eben dieser heilige Glaube befiehlt, unsern Nächsten zu lieben; so sind wir deshalb schuldig, allen Leuten, von welchem Bekenntnisse sie immer auch seyn mögen, Ruhe in ihrem Glauben und den Schutz der Regierung angedeihen zu lassen. Deshalb sichern wir hiemit, unsern Landesbeschlüssen gemäß, die Freiheit aller religiösen Gebräuche und Bekenntnisse in den polnischen Landen.

II. Edelleute, Landadel.

Mit Hochachtung des Andenkens unsrer Vorfahren, der Stifter unsers freien Staats, sichern wir dem Adelstande auf feierlichste alle seine Gerechtsame, Freiheiten und Prärogativen, und den Vorrang im Privatleben und öffentlichen Leben. Insonderheit aber bestätigen und bekräftigen wir, und erklären für unverletzbar, die diesem Stande von Casimir dem Großen, Ludwig von Ungarn, Wadislaus Jagiello, und dessen Bruder Wittold, Großherzog von Litauen, wie auch von den Jagiellonen Wladislaus und Casimir, von den Gebrüdern Johann Albrecht, Alexander und Sigismund I., von Sigismund August, dem letzten von der jagiellonischen Linie, rechtmäßig und gesetzlich erteilten Rechte, Statuten und Privilegien. Die Würde des Adelstandes in Polen erklären wir für völlig gleich mit allen den verschiedenen Graden des Adels, die nur irgendwo gebräuchlich sind. Wir erkennen die Edelleute unter sich für gleich, und zwar nicht bloß in Rücksicht der Bewerbung um Ämter und Verwaltung solcher Dienste im Vaterlande, die Ehre, Ruhm und Vorteil bringen, sondern auch in Rücksicht des gleichen Genusses der Privilegien und Prärogativen des Adelstandes. Mehr als alles aber wollen wir die Rechte der persönlichen Sicherheit und Freiheit, des beweglichen und unbeweglichen Eigentums, eben so heilig und unverletzlich, als sie seit Jahrhunderten einem zu statten gekommen, bewahrt und beibehalten haben, und verbürgen uns auf das feierlichste, dass wir keine Veränderung noch Ausnahme im Gesetze gegen das Eigentum irgend Jemandes gestatten wollen: ja die höchste Landesgewalt soll sich unter Vorschützung der jurium regalium, oder irgend einem andern Vorwande, auch nicht die allergeringsten Ansprüche auf das Eigentum der Bürger, weder im Ganzen noch teilweise erlauben. Daher verehren, verbürgen und bestätigen wir die persönliche Sicherheit und alles irgend Jemandem rechtmäßig zukommende Eigentum, als das wahrhafte Band der Gesellschaft, als den Augapfel der bürgerlichen Freiheit, und wollen sie auch als solche für die künftigen Zeiten verehrt, verwahrt und unverletzt erhalten haben.

Den Adel erkennen wir für die erste Stütze der Freiheit und der gegenwärtigen Verfassung. Die Heiligkeit dieser Verfassung empfehlen wir der Verehrung jedes rechtschaffenen, patriotischen, erliebenden Edelmannes, und ihre Dauer seiner Wachsamkeit. Sie ist je der einzige Schutz unsers Vaterlandes und unsrer Freiheiten!

III. Städte und Städter.

Das auf diesem Reichstage unter dem Titel: Unsere freien königlichen Städte in den Staaten der Republik gegebene Gesetz, wollen wir nach seinem ganzen Inbegriffe bestätigt wissen, und erklären es, da es ein Gesetz ist, welches dem freien polnischen Adel zur Sicherheit seiner Freiheiten, und Erhaltung des gemeinschaftlichen Vaterlandes eine neue, zuverlässige und wirksame Macht und Hülfe gibt, für einen Teil der gegenwärtigen Verfassung.

IV. Bauern, Landleute.

Das Landvolk, unter dessen Händlern die fruchtbarste Quelle der Reichtümer des Landes hervorfließt, das den zahlreichsten Teil der Nation ausmacht, und folglich der mächtigste Schutz für das Land ist, nehmen wir sowohl aus Gerechtigkeit und Christenpflicht, als auch um unsers eigenen wohlverstandenen Interesse willen, unter den Schutz des Gesetzes und der Landesregierung, und beschließen: dass von jetzt an alle die Freiheiten, Konzessionen oder Verabredungen, die die Gutsbesitzer mit den Bauern auf ihren Gütern authentisch werden eingegangen sein, diese Freiheiten, Konzessionen und Verabredungen mögen nun den Gemeinden, oder jedem Einwohner des Dorfes besonders zugestanden sein, gemeinschaftliche und wechselseitige Verbindlichkeit auflegen sollen, nach der wahren Bedeutung der Bedingnisarbeit, und des in solchen Konzessionen und Verabredungen enthaltenen, unter den Schutz der Landesregierung fallenden Inhalts. Solche von einem Grundeigentümer freiwillig übernommene Vergleiche mit den daraus fließenden Verbindlichkeiten, werden nicht bloß ihn selbst, sondern auch seine Nachfolger oder Rechtserben so verbinden, dass sie niemals im Stande sein werden, sie willkürlich zu verändern. Dagegen aber sollen sich auch die Bauern, sie mögen Güter haben wie sie wollen, den freiwilligen Verabredungen, übernommenen Konzessionen und damit verbundenen Schuldigkeiten nicht anders entziehen können, als auf die Art und den Bedingungsartikeln gemäß, die bei jenen Verabredungen ausdrücklich festgesetzt waren, und von ihnen , sie mögen sie nun auf immer, oder nur auf gewissen Zeit angenommen haben, auf das genaueste, als Schuldigkeit erfüllt werden müssen. So hätten wir denn den Grundbesitzern alle ihnen von den Bauern zukommende Vorteile gesichert, und da wir nun die Bevölkerung dieses Landes auf das wirksamste zu befördern streben; so verkündigen wir allen und jeden, sowohl den neu ankommenden, als auch denen, die ihr Vaterland ehemals verlassen haben, und nun dahin zurückkehren möchten, die völlige Freiheit, so dass ein Jeder, der von irgend einer Himmelsgegend her in die Staaten der Republik neu ankommt, oder zu uns zurückkehrt, so wie er nur den polnischen Boden betritt, die völlige Freiheit hat, seine Betriebsamkeit anzuwenden, wo und wie er will; dass er die Freiheit hat, über die Ansiedelung, Frondienste oder Zinsen Verabredungen zu treffen, wie und auf wie lange er sich verabreden will; dass er die Freiheit hat, sich in der Stadt oder auf dem Lande nieder zu lassen, in Polen wohnen zu bleiben, oder sich, wenn er den Verbindlichkeiten, die er gutwillig auf sich genommen hatte, genüge getan hat, in ein Land zu wenden, wohin es ihm belieben wird.

V. Regierung, oder Bestimmung der öffentlichen Gewalten.

Jede Gewalt in der menschlichen Gesellschaft entspringt aus dem Willen der Nation. Um nun die bürgerliche Freiheit, die Ordnung in der Gesellschaft, und die Verletzlichkeit der Staaten der Republik auf immer sicher zu stellen, soll die Regierungsform der polnischen Nation aus drei Gewalten, und zwar nach dem Willen des gegenwärtigen Gesetzes auf immer bestehen, nämlich: aus der gesetzgebenden Gewalt, bei den versammelten Ständen; aus der höchsten vollziehenden Gewalt, beim Könige und dem Staatsrate, und aus der richterlichen Gewalt, bei den zu diesem Ende niedergesetzten, oder noch niederzusetzenden Gerichtsstellen.

VI. Der Reichstag, oder die gesetzgebende Gewalt.

Der Reichstag (Sejm) oder die versammelten Stände sollen sich in zwei Stuben teilen, in die Landbotenstube (Izbę Poselską) und die Senatorenstube (Izbę Senatorską), unter dem Vorsitze des Königs.

Die Landbotenstube soll, als Repräsentant und Inbegriff der Souveränität der Nation, das Heiligtum der Gesetzgebung sein; daher soll auch zuerst in der Landbotenstube über alle Projecte decidirt werden, und zwar

  1. in Rücksicht der allgemeinen, das heißt politischen, Civil- und Kriminalgesetze, und der Anwendung fester Abgaben. Unter diesen Materien sollen die den Woywodschaften, Bezirken und Kreisen vom Throne zur Prüfung übergebenen, und durch die Instruktionen in die Stube gelangten Propositionen zuerst zur Entscheidung kommen
  2. In Rücksicht der Reichstagsbeschlüsse, das heißt der Beschlüsse über einstweilige Steuern, über den Münzfuß, über Staatsanleihen, über das Adeln und andere Gattungen zufälliger Belohnungen, über die Einteilung der öffentlichen ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben, über Krieg und Frieden, über die endliche Ratifikation der Allianz- und Handelstraktate, über alle aufs Völkerrecht sich beziehende diplomatische Akten und Verabredungen, über das Quittieren der vollziehenden Magistraturen, und über ähnliche Hauptbedürfnisse der Nation betreffende Vorfälle. Unter diesen Materien sollen die vom Throne geradezu an die Landbotenstube abzugebenden Präpositionen zuerst vorgenommen werden.

Die Senatorenstube, die unter dem Vorsitze des Königs - der das Recht hat, einmal seine Stimme zu geben, und dann auch die Stimmengleichheit persönlich oder durch Übersendung seiner Meinung an diese Stube zu heben - aus den Bischöfen, Woywoden, Kastellanen und Ministern bestehen, hat folgende Verpflichtungen auf sich:

  1. jedes Gesetz, das nach seinem formellen Durchgange durch die Landbotenstube auf der Stelle an den Senat abgeschickt werden muss, entweder anzunehmen, oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Stimmenmehrheit der fernern Deliberation der Nation vorzubehalten. Durch die Annahme wird das Gesetz Kraft der Heiligkeit bekommen; durch den Vorbehalt hingegen bloß bis zum künftigen ordinären Reichstage ausgesetzt bleiben, wo dieses vom Senate aufgeschobene Gesetz, wenn man zum zweiten Male darüber einig wird, angenommen werden muss.
  2. Soll sie über jeden Reichstagsbeschluss über die oben angeführten Materien, der ihr von der Landbotenstube auf der Stelle überschickt werden muss, zugleich mit der Landbotenstube nach der Stimmenmehrheit dezidieren. Die vereinigte, dem Gesetze gemäße Stimmenmehrheit beider Stuben wird den Anspruch und Willen der Stände ausmachen.

Hierbei behalten wir uns vor, dass die Senatoren und Minister, bei den Materien über die Rechtfertigung ihrer Amtsführung im Staatsrate oder in den Kommissionen keine entscheidende Stimme im Reichstage haben, und alsdann bloß deshalb im Senat sitzen sollen, um auf das Begehren des Reichstages Auskunft zu geben. Der Reichstag soll stets fertig sein, der gesetzgebende und der ordinäre soll aller zwei Jahre seinen Anfang nehmen, und die im Gesetze von den Reichstagen bestimmte Zeit hindurch dauern. Der fertige, bei dringenden Bedürfnissen berufene, Reichstag soll, bloß über die Materien entscheiden, derentwegen er berufen wurde, oder auch über ein zur Zeit seiner Zusammenberufung sich ereignendes Bedürfnis. Kein Gesetz kann auf dem nämlichen ordinären Reichstage, auf welchem es gegründet wurde, aufgehoben werden. Der vollständige Reichstag soll aus der in einem folgenden Gesetze bestimmten Anzahl Personen in der Landboten- und Senatorenstube bestehen. Das auf dem jetzigen Reichstage gegründete Gesetz von den Landtagen wollen wir als die wesentliche Grundlage der bürgerlichen Freiheit feierlich sicher gestellt wissen./p>

Da nun aber die Gesetzgebung nicht von allen verwaltet werden kann, und sich die Nation durch freiwillig gewählte Repräsentanten oder Landboten derselben entledigt; so setzen wir deshalb fest, dass die auf dem Landtage erwählten Landboten, der jetzigen Verfassung zu Folge, bei der Gesetzgebung und bei allgemeinen Nationalbedürfnissen, als Repräsentanten der ganzen Nation als Inhaber des allgemeinen Zutrauens angesehen werden sollen.

Alles und allenthalben soll nach der Stimmenmehrheit entschieden werden; daher heben wir auch das liberum veto, alle Arten von Konföderationen und die Konföderations-Reichstage, als dem Geiste gegenwärtiger Verfassung zuwider, die Regierung zertrümmernd, die Gesellschaft vernichtend, auf immer auf.

Indem wir auf der einen Seite gewalttätigen und öfter Abänderungen der Nationalversammlung vorzubeugen suchen, erkennen Wir nichts desto weniger auf der andern die Notwendigkeit ihrer Vervollkommnung, wenn man ihre Wirkungen auf das allgemeine Wohl wird erfahren haben. Wir bestimmen demnach alle fünf und zwanzig Jahre zur Revision und Verbesserung der Verfassung. Der dann zu haltende Verfassungsreichstag soll ein außerordentlicher sein, nach der in einem besondern Gesetze gegebenen Vorschrift.

VII. Der König, die vollziehende Gewalt.

Auch die vollkommenste Regierung kann ohne eine wirksame vollziehende Gewalt nicht bestehen. Das Glück der Nationen hängt von gerechten Gesetzen, die Wirkung der Gesetze von ihrer Vollziehung ab. Die Erfahrung hat zur Genüge gelehrt, dass die Hintansetzung dieses Teiles der Regierung, Polen mit Unglück aller Art erfüllt hat. Nachdem wir daher der freien polnischen Nation die Gewalt, sich selbst Gesetze zu geben, und die Macht, über jede vollziehende Gewalt zu wachen, in gleichen auch die Wahl der Beamten zu den Magistraturen vorbehalten haben; so übergeben wir die Gewalt der höchsten Vollziehung der Gesetze dem Könige in seinem Staatsrate, der den Namen Wache der Gesetze (straż) führen soll.

Die vollziehende Gewalt ist aufs genaueste verbunden, über die Gesetze und ihre Erhaltung Obacht zu haben. Sie wird durch sich selbst tätig sein, wo es die Gesetze erlauben, wo sie Aufsicht, Vollziehung und wirksame Hülfe erheischen. Ihr sind alle Magistraturen stets Gehorsam schuldig; in ihre Hände übergeben wir die Macht, ungehorsame und ihre Pflichten hintansetzende Magistraturen zu ihrer Schuldigkeit anzutreiben.

Die vollziehende Gewalt soll keine Gesetze weder geben noch erklären, keine Abgaben und Steuern, unter welchem Namen es auch sei, auflegen, keine Staatsanleihen machen, die vom Reichstage gemachte Einteilung der Schatzeinkünfte nicht abändern, keine Kriege erklären, keinen Frieden, keinen Traktat und keine diplomatische Akten definitiv abschließen können. Es soll ihr bloß freistehen, einstweilige Unterhandlungen mit den auswärtigen Höfen zu pflegen, in gleichen einstweiligen und gemeinen Bedürfnissen zur Sicherheit und Ruhe des Landes abzuhelfen; aber hievon ist sie verpflichtet, die nächsten Reichstagsversammlung Bericht zu erstatten.

Wir wollen und verordnen, dass der polnische Thron auf immer ein Familienwahlthron sein soll. Die zur Genüge erfahrnen Übel der die Regierung periodisch zertrümmernden Zwischenreiche; unsere Pflicht, das Schicksal jedes Einwohners in Pöen sicher zu stellen, und dem Einfluss auswärtiger Mächte auf immer zu steuern; das Andenken der Herrlichkeit und Glückseligkeit unseres Vaterlandes zu den Zeiten der ununterbrochenen regierenden Familien; die Notwendigkeit, Fremde von dem Streben nach dem Throne zurückzuhalten, und dagegen mächtige Polen zur einmütigen Beschützung der Nationalfreiheit zurückzuführen, haben uns nach reifer Überlegung bewogen, den polnischen Thron nach dem Gesetze der Erbfolge zu vergeben. Wir verordnen daher, dass, nach unserm der Gnade Gottes heimgestellten Ableben, der jetzige Churfürst von Sachsen in Polen König sein soll. Die Dynastie der Churfürsten von Sachsen, ihren Anfang nehmen, dessen Nachkommen de lumbis männlichen Geschlechts wir den polnischen Thron bestimmen. Der älteste Sohn des regierenden Königs soll dem Vater auf dem Throne nachfolgen. Sollte aber der jetzige Kurfürst von Sachsen keine Nachkommen männlichen Geschlechts erhalten, so soll, auf den Fall, der vom Kurfürsten mit Genehmigung der versammelten Stände für seine Prinzessin Tochter gewählte Gemahl die Linie der männlichen Erbfolge auf dem polnischen Throne anfangen. Daher erklären wir nun auch die Maria Augusta Nepomucena, Prinzessin Tochter des Kurfürsten, für die Infantin von Polen, behalten aber dabei der Nation das keiner Verjährung unterworfene Recht vor, nach Erlöschung des ersten Hauses auf dem Throne, ein anderes zu wählen.

Jeder König wird bei seiner Thronbesteigung Gott und der Nation den Eid leisten, auf die Erhaltung gegenwärtiger Verfassung, und auf die pacta conventa, die mit dem jetzigen Kurfürsten von Sachsen, als ernanntem Thronfolger, werden abgeschlossen worden sein, und die ihn eben so, als die alten, verpflichten werden.

Die Person des Königs ist heilig und unverletzlich. Da er nichts für sich selbst tut; so kann er auch der Nation für nichts verantwortlich sein; und dafür erkennt und erklärt ihn das Gesetz und die gegenwärtige Verfassung.

Die Einkünfte, wie sie in den pactis conventis werden bestimmt werden, und die dem Throne eigentümlichen, dem künftig zu wählenden, durch diese Verfassung sicher vorbehaltenen Prärogativen sollen nie angetastet werden können.

Alle öffentliche Akten, alle Tribunale, Gerichte und Magistraturen, alle Geldstempel müssen den Namen des Königs führen. Der König, der Macht haben soll Gutes zu tun, wird das Recht haben, die zum Tode Verdammten zu begnadigen, Staatsverbrecher allein ausgenommen. Dem Könige soll die höchste Herrschaft über die bewaffnete Landesmacht und die Ernennung der Anführer des Kriegsheeres zukommen, doch dabei die Abänderung derselben nach dem Willen der Nation vorbehalten bleiben. Seine Pflicht wird es auch sein, die Offiziere zu bestellen, Beamte nach der Vorschrift eines später folgenden Gesetzes zu erwählen, Bischöfe und Senatoren nach der Vorschrift eben dieses Gesetzes, in gleichen Minister als die ersten Beamten der vollziehenden Gewalt zu ernennt.

Der dem Könige zur Aufsicht, Erhaltung und Vollziehung der Gesetze zugegebene königliche Staatsrat soll bestehen:

  1. Aus dem Primas, als dem Haupte der polnischen Geistlichkeit und Vorsitzer der Erziehungskommission. Seine Stelle im Staatsrate kann durch den ersten Bischof der Ordnung nach vertreten werden; aber weder jener noch dieser können Resolutionen unterschreiben.
  2. Aus fünf Ministern, nämlich dem Polizeiminister, dem Justizminister, dem Kriegsminister, dem Schatzminister und dem Minister für auswärtige Angelegenheiten.
  3. Aus zwei Sekretären, von denen der eine das Protokoll des Staatsrats, der andere das Protokoll der auswärtigen Angelegenheiten führen wird, beide ohne entscheidende Stimme.

Der Thronfolger darf, wenn er mündig geworden ist, und den Eid auf die Verfassung geleistet hat, bei allen Sitzungen des Staatsrats, doch ohne Stimme, gegenwärtig sein.

Der Reichstagsmarschall, der auf zwei Jahre erwählt wird, soll mit der Zahl der im Staatsrate sitzenden Personen gehören, doch ohne an dessen Resolutionen Teil zu nehmen, sondern bloß deswegen, um unter folgenden Umständen den fertigen Reichstag zusammen zu rufen: wenn er nämlich Vorfällen, die das Berufen des fertigen Reichstages notwendig erheischen, das wirkliche Bedürfnis desselben erkennen, der König hingegen sich weigern sollte, ihn zu berufen; alsdann soll dieser Marschall Kreisschreiben an die Landboten und Senatoren ergehen lassen, sie zum fertigen Reichstage berufen, und die Beweggründe dazu anzeigen.

Die Fälle, wo die Berufung des Reichstages notwendig wird, sind bloß folgende:

  1. bei einem dringenden, auf das Völkerrecht sich beziehenden Bedürfnisse, insonderheit bei einem benachbarten Kriege.
  2. Bei innerlichen Unruhen, die dem Lande mit einer Revolution, oder mit Kollisionen zwischen den Magistraturen drohen.
  3. Bei der augenscheinlichen Gefahr einer allgemeinen Hungersnoth.
  4. Bei Verwaisung des Vaterlandes durch den Tod des Königs, oder bei einer gefährlichen Krankheit desselben.

Alle Resolutionen sollen im Staatsrate von der oben auseinander gesetzten Personenzahl geprüft werden. Nach Anhörung aller Meinungen soll die Decision des Königs das Übergewicht haben, damit es bei Vollziehung des Gesetzes nur eine Willensmeinung gebe. Daher soll auch keine Resolution anders aus dem Staatsrate kommen, als unter dem Namen des Königs, und mit seiner eigenhändigen Unterschrift. Außerdem muss sie aber auch von einem der im Staatsrate sitzenden Minister unterschrieben sein. So unterschrieben soll sie erst zum Gehorsam verbinden, und von den Kommissionen oder irgend einer vollziehende Magistratur befolgt werden; doch bloß in den Materien, die durch gegenwärtiges Gesetz nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Auf den Fall, dass keiner von den Sitz und Stimme habenden Ministern die Decision unterschreiben wollte, soll der König von der Decision abstehen. Sollte er aber darauf bestehen; so wird bei diesem Ereignis der Reichstagsmarschall um die Berufung des fertigen Reichstages bitten, und wenn der König diese Berufung verzögern sollte, ihn selbst berufen.

So wie der König das Recht hat, alle Minister zu ernennen; so hat er auch das Recht, einen von ihnen aus jeder Abteilung der Regierungsverwaltung zum Staatsrate zu rufen. Diese Berufung des Ministers zum Sitze im Staatsrate soll auf zwei Jahre gelten, doch die weitere Bestätigung derselben dem Könige freistehen. Die zum Staatsrate berufenen Minister sollen in keinen Kommissionen sitzen.

In dem Falle hingegen, dass beide auf dem Reichstage vereinigte Stuben mit einer Mehrheit von zwei Dritteln geheimer Stimmen die Entfernung eines Ministers aus dem Staatsrate oder aus seiner Stelle verlangten, soll der König gehalten sein, sogleich einen andern an dessen Statt zu ernennen.

Da wir wollen, dass der Staatsrat, die Wache der Nationalgesetze, für jede Übertretung derselben der genauesten Verantwortlichkeit bei der Nation unterworfen sein soll; so verordnen wir, dass, wenn die Minister von der zur Prüfung ihrer Handlungen niedergesetzten Deputation, wegen Übertretung der Gesetze, angeklagt werden, sie mit ihrer Person und ihrem Vermögen verantwortlich sein sollen. Bei allen solchen Klagen sollen die versammelten Stände die angeschuldigten Minister durch die simple Stimmenmehrheit der vereinigten Stuben an die Reichsgerichte abschicken, wo ihnen entweder die gerechte, ihrem Verbrechen angemessene Strafe, aber, bei erwiesener Unschuld, die Freisprechung von der Klage und Strafe zu Teil werden soll.

Der ordentlichen Ausübung der vollziehenden Macht wegen, verordnen wir besondere, mit dem Staatsrate in Verbindung stehende, ihm zu gehorsamen verpflichtete Kommissionen. Die Kommissarien dazu werden vom Reichstage erwählt werden, und ihre Ämter die im Gesetze vorgeschriebene Zeit hindurch verwalten. Diese Kommissionen sind:

  1. Die Erziehungs-,
  2. die Polizei-,
  3. die Kriegs-,
  4. die Schatzkommission.

Die auf diesem Reichstage niedergesetzten woywodschaftlichen Ordnungskommissionen stehen gleichfalls unter der Aufsicht des Staatsrats, und werden die Befehle desselben mittelbar durch die oben erwähnten Kommissionen erhalten, respektive auf die der Macht und den Pflichten eines jeden zukommenden Gegenstände.

VIII. Richterliche Gewalt.

Die richterliche Gewalt kann weder von der gesetzgebenden, noch vom Könige ausgeübt werden, sondern von den zu diesem Ende gegründeten und erwählten Magistraturen. Sie muss auch mit den Orten in solcher Verbindung stehen, dass jeder die Gerichtigkeit in der Nähe hat, und der Verbrecher allenthalben die drohende Hand der Landesregierung über sich erblickt. Wir verordnen daher:

  1. Gerichte erster Instanz für jede Woywodschaft, jeden Bezirk und Kreis, und hiezu sollen die Richter auf den Landtagen gewählt werden. Die Gerichte erster Instanz werden stets bereit und wachsam sein, denen, die es bedürfen, zur Gerechtigkeit zu verhelfen. Von diesen Gerichten soll an die für jede Provinz niederzusetzenden Haupttribunale appelliert werden, und diese sollen ebenfalls aus Personen bestehen, die man auf den Landtagen erwählt hat. Diese Gerichte, sowohl die erster, als auch die zweiter Instanz, werden für den Adel und alle Landeigentümer in causis juris et facti, es betreffe, wen es wolle, Landgerichte sein.
  2. Bestätigen wir allen Städten die Gerichtsjurisdiktionen, zufolge des auf dem gegenwärtigen Reichstage gegebenen Gesetzes von den freien königlichen Städten.
  3. Die Referendargerichte sollen für jede Provinz besonders gehalten werden; zum Behuf der Prozesse der freien, nach alten Rechten diesen Gerichten unterworfenen Bauern.
  4. Die Hofassessorial-, Relations- und Kurländischen Gerichte sollen beibehalten bleiben.</li><li>Die vollziehenden Kommissionen werden in den Angelegenheiten, die zu ihrer Administration gehören, Gericht halten.
  5. Außer den Gerichten für die Zivil- und Kriminalprozesse, soll es auch für alle Stände ein höchstes Gericht, Reichstagsgericht genannt, geben, wozu die Personen bei Eröffnung jedes Reichstages erwählt werden sollen. Vor dieses Gericht sollen die Verbrechen gegen die Nation und den König, oder die crimina status gehören.

IX. Reichsverwesung.

Der Staatsrat wird zugleich Reichsverweser sein, und dabei die Königin, oder in deren Abwesenheit den Primas an der Spitze haben. Die Reichsverwesung kann bloß in folgenden drei Fällen Statt finden.

  1. Bei der Minderjährigkeit des Königs,
  2. bei einer Schwachheit, die bei ihm eine anhaltende Gemütsverwirrung hervorbringt,
  3. im Fall der König im Kriege gefangen werden sollte.

Die Minderjährigkeit wird nicht länger als volle achtzehn Jahre dauern; die Schwäche einer anhaltenden Gemütsverwirrung aber kann nicht anders, als durch den fertigen Reichstag mit der Stimmenmehrheit von drei Viertel beider vereinigten Stuben deklariert werden. Der fertige Reichstag wird die Ordnung der in der Reichsverwesung sitzenden Minister bestimmen, und die Königin zur Vertretung der Pflichten des Königs bevollmächtigen. Wenn nun aber der König im ersten Falle mündig wird, im zweiten zur völligen Gesundheit gelangt, im dritten aus der Gefangenschaft zurückkommt; so sollen ihm die Reichsverweser von ihrem Verhalten Rechenschaft ablegen, und der Nation für die Zeit ihrer Amtsführung, so wie dieses auch dem Staatsrate vorgeschrieben ist, auf jedem ordinären Reichstage, mit ihren Personen und ihrem Vermögen verantwortlich sein.

X. Erziehung der Kinder des Königs.

Die Söhne des Königs, die die Verfassung zu Nachfolgern auf dem Throne bestimmt, sind die ersten Kinder des Vaterlandes; daher kommt auch die Sorge für ihre gute Erziehung der Nation zu, ohne jedoch damit den Rechten der Ältern zu nahe zu treten. Führt der König die Regierung; so soll er selbst mit dem Staatsrathe und dem von den Ständen ernannten Aufseher der Erziehung der Prinzen, sich mit der Bildung derselben beschäftigen. Führt sie aber die Reichsverwesung; so wird dieser, zugleich mit dem erwähnten Aufseher, die Erziehung derselben anvertraut werden. Aber in beiden Fällen soll der von den Ständen ernannte Aufseher auf jedem ordinären Reichstage von der Erziehung und den Fortschritten der Prinzen Bericht erstatten. Die Erziehungskommission hingegen wird die Pflicht auf sich haben, dem Reichstage den Plan des Unterrichts und der Erziehung der königlichen Prinzen zur Bestätigung vorzulegen, damit durch übereinstimmende Erziehungsgrundsätze, früh und ununterbrochen, den Gemütern der künftigen Thronfolger, Religion, Liebe zur Tugend, zum Vaterlande, zur Freiheit und Landesverfassung eingeflößt werde.

XI. Bewaffnete Macht der Nation.

Die Nation ist es sich selbst schuldig, sich gegen Überfälle zu verteidigen, und ihre Unverletzlichkeit zu bewahren; folglich sind alle Bürger Verteidiger der Unverletzlichkeit und Freiheit der Nation. Die Armee ist nichts anders, als eine aus der Gesamtmacht der Nation gezogene, bewaffnete und geordnete Macht. Die Nation ist ihrer Armee dafür, dass sie sich einzig und allein ihrer Verteidigung weihet, Belohnung und Achtung schuldig. Die Armee ist der Nation schuldig, über die Grenzen und die allgemeine Ruhe zu wachen, kurz, für sie die mächtigste Schutzwehr zu sein. Damit sie nun diese ihre Bestimmung wirklich erfülle; so hat sie die Pflicht auf sich, den Vorschriften des Gesetzes gemäß, ununterbrochen unter dem Gehorsam der vollziehenden Gewalt zu bleiben, und auf treue Ergebenheit gegen die Nation und den König, und auf die Verteidigung der Nationalverfassung zu schwören. Die Nationalarmee kann folglich gebraucht werden: zur allgemeinen Landesverteidigung, zur Bewahrung der Festungen und Grenzen, oder auch zur Unterstützung des Gesetzes, wenn Jemand der Vollziehung desselben nicht gehorsamen wollte.

Quelle:
Politz, Karl Heinrich Ludwig: Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789, F. A. Brockhaus, 1833


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