Publicandum des Magistrats zu Dresden
vom 16.03.1809
Publicandum
Nachdem Se. Königliche Majestät zu Sachsen, unser allergnädigster Herr, durh Allerhöchst Dero General-Inspectionen und sonstige Militair-Behörden, dem sämmtlichen Regimentern und Depots von Allerhöchst Dero Militair, die gemessenste Anweisung:
daß sich sowohl die gegenwärtig zum marschfertigen Stande bestimmen als auch die übrigen Mannschaften innerhlb Landes und in den Contonierungen, lediglich mit dem, was ihnen nach der erneuerten Ordonanz vom Jahre 1752 gebühret, zu begügenhaben sollen,
ertheilen und auch uns solches bekannt machen zu lassen, allergnädigst geruhet;
Als machen wir es uns zur angelegentlichen Pflicht, forhanes Allerhöchste Anbefohlniß ungesäummt unsern geliebten Mitbürgern zu eröfnen und die sämmtlichen Hausbesitzer, daß sie, da bereits gegenwärtig über Häuser mit Truppen vom Königl. Sächsichen Militair bequartieret sind, oder daferne sie noch damit bequartieret werden möchten, sich ihrer Obliegenheit als getreue Sachsen, allenthalben gemäß zu bezeigen haben, gnädigst anbefohlnermaßen anzuweisen.
Dresden, den 16.03.1809.
Der Rath zu Dresden.
Quelle:
Privatarchiv EPOCHE NAPOLEON