Das System der Rechtslehre

von Johann Gottfried Fichte.

Zweiter Teil

Drittes Kapitel

Erster Abschnitt

Über Akquisition und Dereliktion des Eigentums.

Es ist hier nur von der Eigentumserwerbung im eigentlichen Sinne des Wortes die Rede, durch welche das Vermögen Jemandes sich wirklich vermehrt in Absicht des Wertes, oder wenigstens, nach den zweierlei Bestimmungen, die dem Eigentum zukommen können, dass es entweder relatives und absolutes sei, seiner Natur nach sich verändert; keineswegs aber von der bloßen Vertauschung einer Sache, von bestimmtem Werte gegen eine andre von demselben Werte, oder vom Handel, der eigentlich keine Erwerbung, sondern ein Tausch ist, und über den wir schon gesprochen haben. Eben so wenig ist die Rede von der ursprünglichen Erwerbung, die zugleich eine Erwerbung für den Staat, eine Vermehrung des Staatsvermögens selbst sein würde. Diese steht unmittelbar unter den Bedingungen des ursprünglichen Eigentumsvertrages. Es ist nur die Rede von völliger Übertragung des Eigentums eines Staatsbürgers auf den Andern, also einem eigentlichen Objekte der Zivilgesetzgebung, von welcher allein wir hier reden. - So dass das Staatseigentum dasselbe bleibe, und nur das Verhältnis der Bürger verändert werde; an einen Bürger, der entweder dieses Eigentum gar nicht hatte, oder den Wert desselben nicht in dieser Art des Eigentums besaß.

Das Eigentum ist entweder absolutes, Geld und Geldwert, oder relatives, unter der unmittelbaren Aufsicht des Staates stehendes, Acker, Gerechtsame u. dergl. Wird beiderlei Art gegeneinander umgetauscht, absolutes gegen relatives, oder umgekehrt, so erwirbt Jeder eine Art des Eigentums, das er nicht hatte, und die Untersuchung gehört sonach hierher. Es ist keine Frage, ob der Kaufkontrakt unter Aufsicht des Staates (gerichtlich) geschlossen werden, und unter seiner Garantie stehen müsse. Der Staat hat ja das Objekt des Eigentums unter seiner Aufsicht, schützt es, und eignet es der bestimmten Person zu: er muss also den bestimmten Eigentümer wissen. Keiner ist rechtmäßiger Besitzer eines solchen Gegenstandes, außer zufolge seiner Anerkennung durch den Staat.

Nur darüber könnte die Frage entstehen, inwiefern der Staat gehalten sei, zu allen über dergleichen Gegenstände getroffenen Verabredungen zwischen Privatpersonen seine Einwilligung zu geben, und inwiefern er sie versagen, und den Vertrag ungültig machen dürfe.

Zuvörderst ist die rechtlich begründete Absicht des Staats bei allem zum Gebrauche verliehenen Eigentum, dass es zweckmäßig für die Staatsbedürfnisse gebraucht werde. Der Käufer muss also angehalten werden, es zu brauchen, und in der Lage sein, es brauchen zu können, z.B. den Ackerbau auf seinem erkauften Acker, das Gewerbe, dessen Gerechtsame er erlangt hat, treiben zu können, außerdem würde dem Staate Etwas entzogen.

Ferner, da der Verkäufer in Absicht seines Geldes, welches absolutes Eigentum ist, gemäß der Natur eines solches Eigentums, der Aufsicht des Staates sich ganz entzieht, der Staat aber doch für seinen sichern Unterhalt zu sorgen hat, so muss der Kauf so geschlossen werden, dass die Subsistenz des Verkäufers auf jeden Fall gesichert ist, und er nie dem Staate zur Last fallen könne. Diese Sicherung kann entweder dadurch geschehen, dass dem Verkäufer ein sogenanntes Ausgedinge in seinem Hause oder an seinem Grundstücke verbleibe, oder dass sein Kapital unter Aufsicht des Staats sicher angelegt werde. Er ist nicht absoluter Eigentümer seines Geldes, weil es sein einziger Unterhalt bleibt, und er dem Staate über die Möglichkeit seiner Subsistenz verantwortlich ist. Wer da verkauft, gibt ein Eigentum auf, indem er ein andres erhält, und eben so der Käufer, wie sich dieses von selbst versteht.

Tausch der Gerechtsame gegen Gerechtsame wäre nur eine Deklaration an den Staat.  


Letzte Änderung der Seite: 06. 03. 2021 - 00:03