Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienste

vom 03.09.1814.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen

Die allgemeine Anstrengung Unsers treuen Volkes ohne Ausnahme und Unterschied, hat in dem so eben glücklich beendeten Kriege, die Befreiung des Vaterlandes bewirkt; und nur auf solchem Wege ist die Behauptung dieser Freiheit und der ehrenvolle Standpunkt, den sich Preußen erwarb, fortwährend zu sichern.

Die Einrichtungen also, die diesen glücklichen Erfolg hervorgebracht, und deren Beibehaltung von der ganzen Nation gewünscht wird, sollen die Grundgesetze der Kriegsverfassung des Staats bilden und als Grundlage für alle Kriegseinrichtungen dienen, denn in einer gesetzmäßig geordneten Bewaffnung der Nation, liegt die sicherste Bürgschaft für einen dauernden Frieden. Die bisher, über die Ergänzung der Armee bestandenen, älteren Gesetze werden daher hiemit aufgehoben und dagegen festgesetzt:

§ 1.

Jeder Eingeborne, sobald er das 20. Jahr vollendet hat, ist zur Verteidigung des Vaterlandes verpflichtet. Um diese allgemeine Verpflichtung indes, besonders im Frieden, auf eine solche Art auszuführen, dass dadurch die Fortschritte der Wissenschaften und Gewerbe nicht gestört werden, so sollen in Hinsicht der Dienstleistung und Dienstzeit folgende Abstufungen statt finden.

§ 2.

Die bewaffnete Macht soll bestehen,

a) aus dem stehenden Heere,b) der Landwehr des ersten Aufgebots,c) der Landwehr des zweiten Aufgebots,d) aus dem Landsturm.

§ 3.

Die Stärke des stehenden Heeres und der Landwehr wird nach den jedesmaligen Staatsverhältnissen bestimmt.

§ 4.

Die stehende Armee ist beständig bereit ins Feld zu rücken, sie ist die Haupt-Bildungsschule der ganzen Nation für den Krieg, und umfasst alle wissenschaftliche Abteilungen des Heeres.

§ 5.

Die stehende Armee besteht

1. aus denjenigen, die sich mit Rücksicht auf weitere Beförderung, zum Dienst melden, und den in dieser Hinsicht vorgeschriebenen Prüfungen unterwerfen; 2. aus den Freiwilligen, die sich dem Kriegsdienst widmen wollen, aber keine Prüfung bestehen können; und 3. aus einem Theil der jungen Mannschaft der Nation vom 20. bis zum 25. Jahre.

§ 6.
Die drei ersten Jahre befindet sich die Mannschaft des stehenden Heeres durchgängig bei ihren Fahnen, die beiden letzten Jahre wird sie in ihre Heimat entlassen, und dient im Fall eines entstehenden Krieges zum Ersatz des stehenden Heeres.

§ 7.

Junge Leute aus den gebildeten Ständen, die sich selbst kleiden und bewaffnen können, sollen die Erlaubnis bekommen, sich in die Jäger- und Schützenkorps aufnehmen zu lassen. Nach einer einjährigen Dienstzeit können sie zur Fortsetzung ihres Berufs, auf ihr Verlangen, beurlaubt werden. Nach den abgelaufenen drei Dienstjahren treten sie in die Landwehr des ersten Aufgebots, wo sie, nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Verhältnisse, die ersten Ansprüche auf die Offizierstellen haben sollen.

§ 8.

Die Landwehr des ersten Aufgebots ist bei entstehendem Kriege zur Unterstützung des stehenden Heeres bestimmt, sie dient gleich diesem, im Kriege, im Inn- und Auslande; im Frieden ist sie dagegen, die zur Bildung und Übung nötige Zeit ausgenommen, in ihre Heimat entlassen.
Sie wird ausgewählt:

a) aus allen jungen Männern vom 20. bis 25. Jahre, die nicht in der stehenden Armee dienen,
b) aus denjenigen, die in den Jäger- und Schützen-Bataillons ausgebildet worden,
c) aus der Mannschaft von dem 26. bis zurückgelegtem 32. Jahre.

Die Übungen der Landwehr des ersten Aufgebots sind zwiefach:

a) zu gewissen Tagen in kleinen Abteilungen in der Heimat,
b) einmal des Jahres, in größeren Abteilungen in Verbindung mit Teilen des stehenden Heeres, welche zu diesem Zweck auf den Sammelplatz der Landwehr rücken.

§ 9.

Um im Allgemeinen körperliche und wissenschaftliche Ausbildung so wenig als möglich zu stören, ist das vollendete 20. Jahr zum Anfang des Kriegsdienstes festgestellt, es bleibt aber jedem junge Manne überlassen, nach vollendetem 17. Jahre, wenn er die nötige körperliche Stärke hat, sich zum Kriegsdienste zu melden, wodurch er dann um eben so viel Jahre früher wieder aus den verschiedenen Verpflichtungen heraustritt.

§ 10.

Die Landwehr des zweiten Aufgebots ist im Kriege entweder bestimmt die Garnisonen oder Garnison-Bataillone durch einzelne Teile zu verstärken oder sie wird nach dem augenblicklichen Bedürfnis auch im Ganzen zu Besatzungen und Verstärkungen des Heeres gebraucht. Sie wird aus allen Männern, die sowohl aus der stehenden Armee, als aus der Landwehr des ersten Aufgebots heraustreten und aus den Waffenfähigen bis zum zurückgelegten 39. Jahre ausgewählt.

§ 11.

Da die Landwehr des zweiten Aufgebots größtenteils aus gedienten Männern besteht, so wird sie in Friedenszeiten nur in kleinen Abteilungen und an einzelnen Tagen jederzeit in ihrer Heimat versammelt. Wenn an den Übungen der Landwehr des zweiten Aufgebots Jünglinge vom 17. bis 20. Jahre Teil nehmen wollen, so soll ihnen dies gestattet werden, ohne das sie dadurch in die Landwehr vor dem erreichten 20. Jahre eintreten.

§ 12.

Diejenigen Leute, welche in der Landwehr dienen, können, wenn ihre bürgerliche Verhältnisse es erfordern, nach vorhergegangener Anzeige an ihre Vorgesetzte, ungehindert ihren Wohnort verändern, und treten alsdann in die Landwehr des Ortes, wo sie ihren Aufenthalt wählen.

§ 13.

Der Landsturm tritt nur in dem Augenblick, wenn ein feindlicher Anfall die Provinzen überzieht, auf Meinen Befehl zusammen; im Frieden ist es einer besondern Bestimmung unterworfen, wie er von der Regierung zur Unterstützung der öffentlichen Ordnung in einzelnen Fällen gebraucht werden kann; er besteht aus allen Männern

a) bis zum 50. Jahre, die nicht in die stehenden Heere und die Landwehr eingetheilt sind,
b) aus allen Männern, die aus der Landwehr herausgetreten sind,
c) aus allen rüstigen Jünglingen vom 17. Jahre an.

§14.

Der Landsturm teilt sich ein:

a) in die Bürger-Kompanien in den großen Städten,
b) in die Land-Kompanien, welche, nach Maßgabe der innern Kreiseinteilung, in den mittlern, kleinen Städten, und auf dem platten Lande gebildet werden.

§ 15.

Im Frieden bestimmen als Regel, die in den obigen Gesetzen angegebenen Jahre den Ein- und Austritt in die verschiedenen Heeres-Abteilungen, im Kriege hingegen, begründet sich dies durch das Bedürfnis, und alle zum Dienste aufgerufene Abteilungen werden von den Zurückgebliebenen und Herangewachsenen nach Verhältnis des Abgangs ergänzt.

§ 16.

Diejenigen, welche freiwillig in das stehende Heer treten, erhalten dafür die Begünstigung, sich die Waffengattung und das Regiment zu wählen; dahingegen die, welche von den dazu verordneten Behörden zum Kriegsdienste aufgerufen sind, durch das Kriegsministerium verteilt werden.

§ 17.

Wer in dem stehenden Heere nach dem Ablauf seiner dreijährigen Dienstzeit länger fortdienen will, verpflichtet sich dazu auf 6 Jahre und bekommt dafür eine äußere Auszeichnung, bei einer zweiten Verlängerung seiner Dienstzeit bekommt er eine Soldzulage und den Anspruch auf eine Versorgung, wenn er zum weitern Dienst unfähig geworden.

§ 18.

Diejenigen, die nach der gesetzlich zurückgelegten Dienstzeit im 1sten oder 2ten Aufgebot der Landwehr aus eigenem Antriebe länger fortdienen wollen, erhalten ebenfalls eine äußere Auszeichnung und die Ansprüche auf die ihren Fähigkeiten angemessenen, Beförderungen in ihren Regimentern.

§ 19.

Um diese verschiedenen Einteilungen der waffenpflichtigen Mannschaft mit Ordnung und Gerechtigkeit zu leiten, soll in einem jeden Kreise eine Behörde gebildet werden, die aus einem Offizier, dem Landrat und ländlichen und städtischen Gutsbesitzern besteht.

Berlin, den 3. September 1814.

Friedrich Wilhelm
Hardenberg
Kircheisen
Bülow
Schuckmann
Wittgenstein
Boyen

Quelle:
Privatarchiv EPOCHE NAPOLEON


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