Badische Sondersteuer zur Deckung der Kriegskosten

vom 28.12.1813.

Wir Carl von Gottes Gnaden, Großherzog zu Baden, Herzog zu Zähringen, Landgraf zu Rellenburg etc. Graf zu Hanau etc. etc.

Die außerordentlichen, täglich steigenden Ausgaben, verbunden mit den für das laufende Jahr, durch den gänzlichen WeinMißwachs, dann die stattgehabten Ueberschwemmungen und Wetterschäden und die dadurch erwachsene sehr bedeutende RevemüenMinderung, auch die theils schon von daher theils noch vollends dadurch, daß dr Kriegsschauplatz sich in Unsere Staaten gezogen hat – entstandene Beschwerlichkeit die noch übrigen Revenüen beyzutreiben; machen es Uns unmöglich, die sich immer mehrenden Staats- und Kriegs-Ausgaben zu bestreiten, ohne Unsere getreuen Unterthanen, so ungerne es auch immer geschieht, zu neuen Opfern aufzufordern.
Ob nun gleich die daher schon mehrmalen und auch für dieses Jahr bereits erhobene Einkommens-Steuer zu jener Art von Auflagen gehört, welche die ärmern unterthanen möglichst schonet; so hat jedoch die Erfahrung gezeigt, daß die ärmern und geringern Klassen mit der Zahlung ihrer Beyträge nicht haben einhalten können, und daß demnach eine wiederholte, allgemeine Umlage derselben um so weniger zum Zweck führen und dem Bedürfnis steuern werde, als gerade diese ärmern und geringern Klassen den deranaligen Druck der Umstände am meisten unterliegen, dasß somit nichts anders übrig bleibe, als solche für den augenblick noch beytragsfrey zu lassen, und das Benöthigte, durch die des Endes, nach dem Verhältnis des mehrern und ausreichendern Einkommens zu bestimmenden höhern Beyträge, einstweilen nur von Jenen zu erheben, welche solche – wenn wohl auch nicht ohne es mehr oder weniger zu fühlen, doch wenigstens ohne dem Drucke zu unterliegen, noch aufzubringen vermögen.
Indessen kann und darf aber doch demselben, da sie für das Ganze zu stehen nicht schuldig sind, dieses nur als ein einstweiliger Vorschuß und in der Art zugemuthet werden, daß ihnen dagegen das, was sie hiernach vorschießen müssen, nebst Zinnsen durch eine allgemeine Umlage, zu welcher dann auch sie, daß, nach ihrem Verhältnis zum Ganzen, sie Treffende wieder zu concurriren haben – rückerstattet und in dieser Maase das einstweilen über ihre Schuldigkeit Vorgeschossene wieder vergütet und die verhältnismäßige Gleichheit wieder hergestellt werde.
Wir haben daher auf den Uns desfalls unserm heutigen vorgelegten und von Unserm StaatsRath geprüften Vorschlag beschlossen, und beschließen hiermit wie folgt:

  1. Wer nicht 800 Fl Einkommen versteuert hat, bleibt vor der Hand frey; sollte es indessen nöthig werden noch weiter zurückgreifen zu müssen, so ist auch auf ene ein Beytrag von 10 Prozent umzulegen, welche 600fl und darüber versteuert haben.
  2. Zum Maaßstab sind hierbey die jüngsten Fassionen – in so fern nicht entweder eine bedeutende VermögensVerheimlichung sich immittelst schon entdeckt hat, oder noch entdecken wird, - oder eine gegründete Ursache einer immittelst, etwa wegen einer in der Zwischenzeit eingetretenen VermögensTheilung oder eines aufgebrochenen Concurses oder eines sonstigen erlittenen wirklichen VermögensVerlusts, auf der Stelle hinreichend dargethan werden kann – dargestalt anzunehmen: daß diejenigen, welche 800 bis 1200 fl beydes einschließlich versteuert haben –zu 20 Procent; - welche über 1200 bis 2000 fl. Einschließlich versteuert haben – zu 25 Procent; - welche über 2000 bis 3000 fl. Einschließlich versteuert haben, - zu 30 Procent; welche über 3000 fl. Bis 5000 fl. Einschließlich versteuert haben, - zu 35 Procent; und endlich jene, welche noch darüber versteuert haben, zu 40 Procent anzuziehen sind.
  3. Der – das gerade Hundert übersteigende Betrag kommt dabey – in wie weit er nicht 50 fl. Beträgt – nicht; - wenn er aber 50fl beträgt für voll in Anschlag.
  4. Die Zahlung ist, in so ferne der Betrag 400 fl. nicht übersteigt, binnen 4 Wochen, wenn er aber 400 fl. übersteigt, binnen zwey Monaten zu entrichten; was jedoch die betrifft, welche die Gemeinden als solche zu brichtigen haben, wird diesen zur Entrichtung der einen Hälfte – eine zweymonatliche – und zur Zahlung der andern Hälfte eine weitere zweymonatliche, somit im Ganzen eine viermonatliche Frist gestattet, und zugleich die Ermächtigung ertheilt, den zu entrichtenden Betrag gegen Verpfändung der zu erhaltenden Vorschußscheine und ihres GemeindeVermögens, lehnweise aufzunehmen.
  5. Die Beyträge können zwar in baarem Geld, und keineswegs in anderer Art, welche sie seyn mag, geleistet werden, und eben so wenig kann
  6. dagegen irgend eine Compensation einer, an die Staatskasse habenden Forderung statt finden. Doch werden Wir Unserer Staatskasse die Weisung zugehen lassen, auf die baldmöglichste Berichtigung derley umverbriefter, das dermalige Deficit zum Theil mit bildender Forderungen, so viel immer thunlich ist, den Bedacht zu nehmen.
  7. Was die Beytrage derjenigen betrifft, welche Deputate, Besoldungen und Pensionen zu beziehen haben, ist solchen die eine Hälfte an dem zunächst am 23ten Januar 1814 fällig werdenden Quartal, gegen einen InterimsSchein, die andere Häfte aber, an dem, mit dem 23ten April  fällig werdenden Quartal, gegen Einziehung des Interims- und Zustellung des Vorschußscheins einzubehalten.
  8. Der dem Vorschuß Berichtigende, erhält von der, zum Empfang beauftragten Behörde, über den bezahlten Betrag einen Vorschußschein nach dem anliegenden Formular, welcher um des leichtern Verkehrs willen zu Porteur gestellt ist.
  9. Der darinn bemerkte Betrag wird bey jenen, welche in der zu 4. bemerkten Frist zahlen, vom 1. Febr. 1814 – bey jenen aber, welche erst nach umloffenee dort bestimmten Frist ihren Beytrag entrichten, vom 1ten des nach geschehener Zahlung eintretenden Montas als welcher desfalls mit der Bemerkung: „die Zinsen laufen vom … „ unter den Vorschußschein zu notieren ist, zu 6 Procent verzinset.
  10. Die – in eben zu 2 angegebene fünf Klassen zu vertheilenden Vorschüsse werden zey Jahre lang nur verzinset; nach Umlauf des dritten Jahres aber wird das erste Quart, nach Umlauf des vierten Jahres das zweyte, nach Umlauf des fünften Jahres das dritte, und nach Umlauf des sechsten Jahres das letzte Quart des Betrags einer jeden der fünf Klassen durch das Loos herausgezogen, und aus der, zu diesem Ende, nach erfolgter Steuerperäquartion auf die Güter, Häuser, Zehnten, Gülten, Gewerbe, Güter; und CapitalZinse, Deputate, Besoldungen und Pensionen umzulegenden allgemeinen ExtraSteuer, als welche deswegen den Vorschießenden zur Sicherheit und Hypothek in der Maase hiermit bestimmt und einsetzt wird, daß jedoch auch sie, das sie hiernach Treffende beyzutragen haben – nebst Zinnsen zurückbezahlt.
  11. Eine jede der fünf verschiedenen Klassen wird in Vorschußschein bemerkt, und eben so die Behörde, wohin die Zahlung zu leisten und von welcher die Zinnsen – und seiner Zeit der Hauptbetrag – zu erheben ist; jedoch können erstere, so wie letztere auch bey der hiesigen GeneralStaatsKasse erhoben werden; und damit zugleich die Realisirung der Vorschußscheine, so viel immer möglich, erleichtert werde, können sodann auch unter Beybehaltung der fortlaufenden Nummern der einschlägigen Klasse, statt nur eines Scheins über den ganzen Betrag des Vorschusses, mehrere kleinere Scheine, jedoch nicht unter dem Betrag von 50 fl. gegeben werden.
  12. Die Vorschüsse sind von den einschlagenden Behörden, nach den ihnen desfalls zukommenden Listen, gegen Abgabe der ihnen desfalls zugleich mitgetheilt werdenden von Unserm GeneralStaatsCassen und dem zu weitern Besorgung dieses Geschäftes besonders angeordneten FinanzRäthen Hoffmann und Roth unterzeichneten Vorschußscheine, zu erheben, und so wie sie eingehen, zu Unserer GeneralStaatsKasse wöchentlich einzusenden, welche sodann darüber eine abgesonderte Rechnung zu führen, und solche am ersten May jeden Jahres von den ersagten als Commissaren bestellten FinanzRäthen Hoffmann und Roth revidirt und mit unterschrieben Unserm Ministerio der Justiz, des Innern und der Finanzen vorzulegen hat; als welche Uns dafür verantwortlich sind, daß sie Verzinsung und seinerzeitige Rückzahlung dieser Vorschüsse, aus der ausgeschlagenen ExtraSteuer richtig geschieht und bewirkt wird.
  13. Die GenralsStaatsKasse hat dabey mit jeder OberEinnehmerey einen conto-currente zu führen, und diesen der gestellten Rechnung  beizulegen, sodann dafür zu sorgen, daß die ZinnsEntrichtung sowohl, als die seinerzeitige Rückzahlung, pünktlich erfolge, und da es nun gar leicht geschehen kann und mag, daß durch das Loos bey einer oder der andern OberEinnehmerey mehr zu bezahlen kömmt; als sie Fonds hat, so ist sodann die jährliche Ziehung der Loose drey Monate vor dem ZahlungsTermin vorzunehmen, damit dafür, daß es der betroffne werdenden OberEinnahme nicht fehle, gehörig gesorgt werden kann.

Wir fühlen zwar wohl, daß diese Anstrengung Manchem wehe thun werde; ein jeder Gutgesinnter wird aber auch selbst überzeugt seyn, daß – um noch größern Unannehmlichkeiten und dem, für den Einzelnen, wie für das Ganze, etwa noch weiter zu befahren stehenden noch schlimmern Folgen vorzubeugen, Uns ein anderes AuskunftsMittel nicht übrig bleibe: Indem weder die Zeit, noch die übrigen Umstände und die Verbindungen, welchen wir Uns zum allgemeinen Zwecke anzuschließen für nöthig befunden haben, die allenfallsige Regocirung eines erklecklichen Capitals gestattet haben, noch auch dermalen gestatten: Wir dürfen daher um so mehr hoffen und erwarten, daß ein Jeder den ihn treffenden Vorschuß aufzubringen und in den bestimmten Fristen abzuführen sich bestreben und anstrengen werde; - als dieses Unser Edict zur Realisierung der Vorschußscheine alle mögliche Erleichterung darbietet; und können dabey zugleich die Versicherung anfügen, daß Wir nach hergestellten Frieden die möglichste Ein- und beschränkung aller Etats, in soweit es die Umstände des Staats nur immer möglich machen zur Erleichterung der Abgaben eintreten lassen werden. Gegeben Carlsruhe den 28. December 1813

Carl

Vdt. Frhr. v. Edelsheim.

Auf Sr. Königl. Hoheit
 besondern höchsten Befehl.
Ring.

Quelle:
Großherzoglich badisches Staats- und Regierungsblatt


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