Generalpardon für alle Desserteure und alle ohne Erlaubnis außer Landes gegangene oder wegen leichter Vergehungen entwichene preußische Untertanen

vom 12.04.1813

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen etc. etc.

Obgleich durch Unser Edikt vom 2ten Julius 1812. bereits die näheren Bestimmungen darüber ertheilt worden, daß alle Preußische Unterthanen, welche in die Militairdienste eines andern Staats übergegangen sind, dann, wann ein Krieg zwischen Uns und diesem Staat ausbricht, ohne Weiteres und ohne daß es deshalb besonderer Avokatorien bedürfe, die dortigen Kriegsdienste verlassen und in Unsere Staaten zurückkehren sollen, so haben Wir doch bei dem großen Kampf, welcher jetzt für die Freiheit und Unabhängigkeit des Vaterlandes beginnt, Uns bewogen gefunden, noch in Beziehung auf denselben jene Bestimmungen hiermit besondern zu erneuern.

Indem Wir es lediglich bei demjenigen bewenden lassen, was durch vorgenanntes Edikt §§. 14. bis 21. festgestellt worden, verordnen Wir hiermit wiederholt, daß alle diejenigen Preußischen Unterthanen, welche sich, mit oder ohne Unsere Erlaubniß, gegenwärtig in den Kriegsdiensten Frankreichs oder eines andern mit dieser Macht gegen Uns verbündeten Staats befinden, solche Kriegsdienste sofort zu verlassen und in Unsere Staaten zurückzukehren, auch diese ihre erfolgte Rückkehr innerhalb zweier Monate, vom Tages dieses Edikts an gerechnet, durch ein Attest der Preußischen Ortsobrigkeit, unter welche sie sich begeben, bei der Provinzialregierung nachzuweisen haben, und daß gegen diejenigen, welche dieser Bestimmung zuwider in dem feindlichen Kriegsdienste beharren, bei dem Oberlandesgericht der Provinz, in welcher ihre Hauptbesitzung, oder ihr letzter Wohnsitz belegen ist, fiskalisch verfahren, und auf Einziehung ihres jetzigen und künftigen Vermögens in Unsern Staaten erkannt werden, desgleichen der Verlust Unserer Königlichen Orden und Ehrenzeichen, mit welchen sie etwa bekleidet sind, damit verbunden seyn, so wie auch in dem Fall, wenn sie mit den Waffen in der Hand gegen ihr Vaterland streitend ergriffen würden, die Todesstrafe gegen sie verhängt werden solle.

Wir befehlen und gebieten demnach hiermit allen und jeden Unserer Vasallen und Unterthanen, welche sich in den Kriegsdiensten Frankreichs oder anderer mit ihm gegen Uns verbündeten Staaten befinden, sie mögen hohe oder niedere Befehlshaber, Ober- oder Unteroffiziere oder Soldaten seyn, solche Kriegsdienste sofort zu verlassen und binnen zwei Monaten zurückzukehren, bei Vermeidung der vorgedachten Strafen.

Zugleich bewilligen Wir für alle diejenigen Unserer Unterthanen, welche sich ohne Unsere vorher dazu erhaltene Erlaubniß in den feindlichen Kriegsdiensten befinden, wenn sie solche sofort verlassen, und in Unsere Staaten binnen zwei Monaten zurückkehren, um daselbst den Pflichten, die Wir und das Vaterland von ihnen fordern, ein treues Genüge zu leisten, hierdurch einen vollständigen General-Pardon, und ertheilen hiermit Unser Königliches Wort, daß dieselben sodann von aller Bestrafung befreit seyn, und von Niemandem zur Verantwortung gezogen und beunruhiget werden sollen.

Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

So geschehen und gegeben Breslau, den 12ten April 1813.

(L.S.) Friedrich Wilhelm.Hardenberg.

Quelle:
Privatarchiv EPOCHE NAPOLEON


Letzte Änderung der Seite: 06. 03. 2021 - 00:03