Verordnung wegen Tragens der Preußischen Nationalkorkarde

vom 22.02.1813.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen etc. etc.

In Erwägung, dass die herzerhebende allgemeine Äußerung treuer Vaterlandsliebe ein äußeres Kennzeichen derselben für alle Staatsbürger fordert, verordnen: dass

  1. auch außer dem Kriegsdienste von allen Männern, die das zwanzigste Jahr zurückgelegt haben, die Preußische Nationalkokarde von bekannter Form, schwarz und weiß am Hute getragen werden soll, wenn diese Ehre von ihnen nicht verwirkt ist;
  2. die Kokarde wird getragen von allen, welche in Unserm Staate geboren sind, oder die Rechte Unserer Untertanen durch Ansiedelung oder Eintritt in Unsern Dienst erlangt haben;
  3. das Recht, die Kokarde zu tragen, wird verwirkt, durch Feigheit vor dem Feinde, durch die Bestimmungen des heutigen Gesetzes über das Ausweichen des Kriegsdienstes, und durch Festungs- oder Zuchthausarrest mit Strafarbeit verbunden. Das stets anwesende Sinnbild von dem Panier des Vaterlandes muss jeden, der es in der Kokarde trägt, mit der Erinnerung an seine heiligsten Pflichten doppelt erfüllen.

Gegeben zu Breslau, den 22sten Februar 1813.

Friedrich Wilhelm.
Hardenberg.

Quelle:
Privatarchiv EPOCHE NAPOLEON


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