Allianztraktat zwischen Frankreich und Preußen

vom 24.02.1812.

  1. Es soll zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preussen und Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen, Könige von Italien, Ihren Erben und Nachkommen, eine Defensiv-Allianz gegen alle Mächte von Europa statt finden, mit welchem ein oder der andere der kontrahirenden Theile in Krieg verwickelt ist, oder verwickelt werden könnte.
  2. Beide hohe kontrahirenden Mächte garantiren sich wechselseitig die Integrität ihrer gegenwärtigen Staaten.
  3. Auf den Fall, daß die gegenwärtige Allianz in Wirksamkeit kommen sollte, und jedes Mal, wenn dieser Fall eintritt, werden die kontrahirenden Mächte, die hiernach zu ergreifenden Maasregeln durch eine besondere Konvention bestimmen.
  4. So oft England die Rechte des Handels beeinträchtigen wird, indem es entweder die Küsten von Frankreich oder von Preussen in Blokadebestand erklärt, oder indem es jede andere Maasregel ergreift, welche nicht mit den im Utrechter Frieden festgestellten Seerechten übereinstimmt, werden beide kontrahirenden Theile ihre Küsten und Häfen selbst den Schiffen derjenigen neutralen Macht verschließen, welche die Unabhängigkeit ihrer Flaggen verletzen lassen.
  5. Gegenwärtiger Traktat soll ratifizirt, und die Ratifikationen sollen in Berlin in zehn Tagen oder früher, wenn es möglich ist, ausgewechselt werden.

Paris, den 24. Februar 1812.

Herzog von Bassano
von Krusenmarck

Quelle:
Liebenstein, Ludwig August Friedrich: Der Krieg Napoleons gegen Russland in den Jahren 1812 und 1813, Frankfurt am Main 1819


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