Aufhebung der Erbunterthänigkeit

vom 28.10.1807.

In dem Königreich Preußen ist die Leibeigenschaft, Erb-Untertänigkeit und Gutspflichtigkeit der Domainen-Einsassen schon vom König Friedrich Wilhelm I. aufgehoben worden. Ich habe diese Anordnung bestätigt, und will dieselbe nunmehr auf alle Meine Staaten dergestalt ausdehnen, dass auf Meinen sämtlichen Domainen schlechterdings keine Eigenbehörigkeit, Leibeigenschaft, Erb-Untertänigkeit (gabellae adscriptio) oder Gutspflicht vom 1sten Junius 1808 statt finden, und die daraus unmittelbar entspringenden Verbindlichkeiten auf meine Domainen-Einsassen in Anwendung gebracht werden sollen. Ich erkläre solche vielmehr hiermit vom 1sten Junius n. J. ab ausdrücklich für freie von allen der Erb-Untertänigkeits-Verbindung anhängenden gesetzlichen Folgen unabhängige Menschen, in der Art, dass sie auch von dem Gesindezwange und Loskaufgelde beim Verziehn entbunden werden. Es versteht sich jedoch von selbst, dass die aus dem Besitze eines Grundstücks oder aus einem Vertrage entstandenen Verpflichtungen, sie bestehen in Geld- oder Natural-Dienstleistungen, hierdurch keineswegs erlassen oder aufgehoben werden.

Königsberg, den 28. Oktober 1807.

Friedrich Wilhelm

Quelle:
Privatarchiv EPOCHE NAPOLEON


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