Note des französischen Geschäftsträgers beim Reichstage zu Regensburg

vom 01.08.1806.

Dictatum Ratisbonnae die 1. Augusti 1806. per
Archicancellariensem.

 

Der unterzeichnete Geschäftsträger Sr. Majestät des Kaisers der Franzosen, Königs von Italien, bei der allgemeinen deutschen Reichsversammlung hat von Sr. Majestät Befehl erhalten, dem Reichstage die folgende Erklärungen vorzulegen:

Seine Majestäten die Könige von Baiern und Würtemberg, die souverainen Fürsten von Regensburg, Baden, Berg, Hessen-Darmstadt, Nassau und die andern fürnehmsten Fürsten des südlichen und westlichen Deutschlands haben den Entschluß gefaßt, unter sich eine Conföderation zu bilden, welche sie gegen jede Ungewißheit der Zukunft sichre, und haben aufgehört, Reichsstände zu seyn.

Da die Lage, in welcher der title="Text des »Friednestraktats von Preßburg« vom 16,12.1805">Vertrag von Preßburg die mit Frankreich alliirte Höfe unmittelbar und mittelbar die zwischen jenen und an ihren Gränzen gelegene Fürsten gesetzt hat, mit der Eigenschaft eines Reichsstandes unvereinbar war, so lag hierin für sie und diese Fürsten eine Nothdigkeit, das System ihrer Beziehungen nach einem neuen Plan zu ordnen und daraus einen Widerspruch auszuscheiden, der eine fortwährende Quelle der Umtriebe, der Unruhe und Gefahr wäre.

Frankreich seiner Seits, das bei der Erhaltung des Friedens im südlichen Deutschland so wesentlich interessirt war, und welches nicht zweifeln konnte, daß von dem Augenblicke an, als es seine Truppen über den Rhein hätte zurückgehen lassen, die Zwietracht, als unausbleibliche Folge widersprechender oder ungewisser, schlecht bestimmter und übelverstandener Verhältnisse, die Ruhe der Völker von Neuem gefährdet und vielleicht das Kriegsfeuer auf dem festen Lande wieder angezündet haben würde, das zudem verpflichtet war, zum Glück seiner Verbündeten beizutragen, und ihnen den Genuß aller Votheile zu verschaffen, welcher der  title="Text des »Friednestraktats von Preßburg« vom 16,12.1805">Vertrag von Preßburg ihnen sichert und ihnen garantirt hat, – konnte in der Conföderation, welche sie gebildet haben, blos eine natürliche Folge und die nothwendige Erfüllung dieses Vertrages erblicken.

Seit langer Zeit hatten wiederholte Erschütterungen, die von Jahrhundert zu Jahrhundert noch zugenommen haben, die deutsche Verfassung zu einem blosen Schattengebilde ihrer selbst gemacht. Die Zeit hatte alle Verhältnisse der Größe und der Kräfte, welche ursprünglich unter den verschiedenen Gliedern der Conföderation, zwischen jedem unter ihnen und dem Ganzen herrschten, wovon sie ein Theil waren, verändert. Der Reichstag hatte aufgehört, einen Willen zu haben, der ihm eigenthümlich war. Die Aussprüche der höchsten Reichsgerichte konnten nicht zur Vollziehung gebracht werden. Alles bezeugte eine so grose Schwächung, daß das föderative Band Niemand mehr eine Garantie darboth und unter den Mächtigen blos ein Mittel der Uneinigkeit und Zwietrach war. Die Begebenheit der drei Koalitionen haben diese Schwäche auf ihren äussersten Grad gebracht. Ein Kurfürstenthum ist durch die Vereinigung Hannovers mit Preußen eingegangen, ein König des Nordens hat seinen andern Staaten eine der Reichs-Provinzen einverleibt, der  title="Text des »Friednestraktats von Preßburg« vom 16,12.1805">Vertrag von Preßburg hat Seinen Majestäten den Königen von Baiern und Würtemberg und Sr. durchlauchtigsten Hoheit dem Kurfürsten von Baden die volle Souverainität beigelegt, eine Prärogative, welche die andern Kurfürsten unstreitig reklamiren würden, und auch Grund hätten, sie anzusprechen, die sich aber weder mit dem Buchstaben noch mit dem Geiste der Reichsverfassung vereinigen läßt.

Seine Majestät der Kaiser und König ist daher genöthigt, zu erklären, daß er das Daseyn der deutschen Reichsverfassung nicht mehr anerkennt, wohl aber die gänzliche und vollkommene Souverainität eines jeden der Fürsten anerkennt, aus deren Staaten nunmehr Deutschland besteht und mit ihnen dieselben Verhältnisse, als mit den andern unabhängigen Staaten Europens beibehält.

Seine Majestät der Kaiser und König hat den Titel Protector der Rheinischen Konföderation angenommen. Er hat es blos in friedlichen Absichten gethan, und damit seine Vermittlung, fortwährend zwischen den schwächsten und stärksten eintretend, jeder Art von Uneinigkeit und Unruhen zuvorkomme.

Nachdem der Kaiser und König so den theuersten Interessen seines Volkes und seiner Nachbarn Genüge geleistet, nachdem er so viel an ihm gelegen, der künftigen Sicherheit Europens und insbesondere der Ruhe Deutschlands, welches immer der Kriegsschauplatz gewesen, durch die Aufhebung eines Widerspruches, welcher die Völker und Fürsten unter den scheinbaren Schutz eines in der That ihren politischen Interessen und ihren Vertragen entgegengesetzten Systems stellte, vorgesehen hat: hoft er, daß endlich die Nationen Europens das Ohr den Eingebungen jener verschließen werden, welche auf dem festen Lande einen ewigen Krieg unterhalten wollten, daß die Französischen Armeen, welche den Rhein passirt haben, zum letzten Mahl über denselben gegangen sind, und daß die Völker Teuschlands in der Geschichte der Vergangenheit lediglich mehr das schröckliche Gemählde der Unordnung jeder Art, der Verheerungen und des Mordes erblicken, welche der Krieg mit sich führt.

Seine Majestät haben erklärt, daß sie nie die Gränzen Frankreich über den Rhein ausdehnen werden. Sie sind ihrem Versprechen getreu geblieben. Jetzt ist ihr einziges Verlangen, die von der Vorsehung ihnen anvertrauten Mittel anwenden zu können, um die Meere zu befreien, dem Handel seine Freiheit zu geben, und so die Ruhe und das Glück der Welt zu sichern.

Regensburg am 1sten August 1806.

Bacher.

Quelle:
Winkopp, P.A. (Hg.): Die Rheinische Konföderations-Akte, Frankfurt am Main 1808


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