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Hauptschluß der außerordentlichen Reichsdeputation

vom 25.02.1803

  Demnach zu Beendigung des zwischen Kaiserlicher Majestaet und dem teutschen Reiche eines – dann der franzoesischen Republik andern Theils – ausgebrochenen Kriegs, zu folge 20sten Artikels des am 17ten Oktober 1797 geschlossenen Friedens zu Campo-Formio noch in demselben Jahre ein Friedens-Kongreß zwischen Allerhoechstgedachter Sr. Kaiserl. Majestaet und einer dazu ernannten ausserordentlichen Reichsdeputation einer – dann den Bevollmaechtigten der franzoesischen Republik andrer Seits – zu Rastadt eroeffnet worden, auch daselbst die Unterhandlungen bereits so weit gediehen, daß im Namen den teutschen Reichs in die Ueberlassung der Lande der linken Rheinseite entstehenden Verlustes die Grundlage der Entschaedigung durch Saekularisationen angenommen, diese Friedensunterhandlungen aber durch den Widerausbruch der Feindseligkeiten unterbrochen worden: so ist zwar nachher am 9ten Febr. 1801 von Sr. Kaiserl. Majestaet mit dem ersten Konsul der franzoesischen Republik auch Namens des teutschen Reichs, unter Beziehung auf die bey dem vorhergegangenen Rastadter Kongreße von der Reichsdeputation schon verwilligte Basis, Friede von Lueneville geschlossen, dieser Friedensschluß auch von Kurfuersten, Fuersten und Staenden unter reichsoberhauptlicher Mitwirkung am 7ten Maerz 1801 wirklich genehmigt, jedoch sind in diesem Friedensschlusse selbst einige Gegenstaende auf weitere Eroerterung ausgesetzt worden; indem nicht nur die im 5ten Artikel dem Herrn Großherzog von Toskana zugesagte Entschaedigung in Teutschland keine naehere Bestimmung daselbst erhalten, sondern auch vermoege des 7ten Artikels die Entschaedigungen der erblichen Reichsstaende im Gemaeßheit der schon erwaehnten zu Rastadt aufgestellten Grundsaetze noch bestimmt werden sollten.

  Nachdem nun ferner von Sr. Kaiserl. Majestaet zu Vollziehung dieser Artikel, sogleich nach geschehener Mittheilung des Friedens von Lueneville, an die allgemeine Reichsversammlung durch ein eignes kaiserliches Kommissions-Dekret vom 3ten Maerz eine weiteres Reichsgutachten ueber die reichsstaendische Mitwirkungsart zur gaenzlichen Berichtigung des Reichsfriedensgeschaeftes verlangt, dieses Reichsgutachten auch den 2ten Okt. 1801 dahin, daß hiezu eine abermalige ausserordentliche Reichsdeputation, bestehend aus 8 Mitgliedern, und zwar

aus dem Kurfuersten-Rathe:

Kurmainz,

Kursachsen,

Kurboehmen,

Kurbrandenburg,

aus dem Fuersten-Rathe:

Baiern,

Wirtemberg,

Hoch- und Teutschmeister, und

Hessenkassel

zu ernennen sey, wirklich erstattet, und von Kaiserlicher Majestaet unterm 7ten Nov. 1801 allergnaedigst genehmigt worden; so haben sodann endlich Se. Kaiserliche Majestaet durch ein weiteres allergnaedigstes Kommissions-Dekret vom 2ten August vorigen Jahrs der allgemeinen Reichsversammlung bekannt gemacht, daß der Zeitpunkt, wo die ausserordentliche Reichsdeputation sich zu vereinigen habe, erschienen sey, daß daher saemmtliche deputirten Staende ihre Subdelegirten nach Regensburg, als den mit Beistimmung der franzoesischen Regierung festgesetzten Orte, absenden, auch daß die zu gaenzlicher Berichtigung dieses Friedensgeschaeftes fuer die Deputation erforderliche Vollmacht ausgefertigt werden solle, indem Allerhoechstsie in Ihrer reichsoberhauptlichen Eigenschaft als Ihren Kaiserl. Bevollmaechtigten bei diesem Kongresse den wirklichen Kaiserl. geheimen Rath und Kaiserl. Konkommissarius an der allgemeinen Reichsversammlung Reichsfreiherrn von Huegel zu bestimmen allergnaedigst geruhet haetten.

  Wie nun hierauf die Reichsvollmacht, um die in dem Lueneviller Friedensschlusse Art. 5 et 7 einer besondern Uibereinkunft noch vorbehaltenen Gegenstaende, einvernehmlich mit der franzoesischen Regierung naeher zu untersuchen, zu pruefen, und zu erledigen am 3ten August v. J. fuer diese ausserordentliche Reichsdeputation wirklich ausgefertigt worden: so haben die deputirten Reichsstaende ihre Subdelegirten, naemlich

 

Kurmainz.

Kursachsen.

Den Kaiserl. geheimen Rath, Commandeur des St. Stephans-Ordens, und Kurfuerstlich-Mainzischer Staatsminister, Herrn Franz Joseph Freiherrn von Albini.

Den kursaechsischen geheimen Rath Herrn Hans Ernst von Globig.


Kurboehmen.


Kurbrandenburg.

Den Kaiserl. Reichshofrath Herrn Franz Alban von Schraut; und spaeterhin noch
Den Kaiserl. Kaemmerer u. Koenigl. Kurboehmischen Reichstags-Gesandten, Hrn. Ferdinand Grafen zu Colloredo Mannsfeld.

Den koengl. preußischen wirklichen geheimen Staats- und Kriegsminister auch Reichstagsgesandten, des schwarzen und rothen Adlerordens Ritter, Hrn. Johann Eustachius Grafen von Schlitz, genannt Goerz, und
den koenigl. Preußischen Direktorialgesandten im fraenkischen Kreise, auch Kammer-Vizepraesidenten zu Anspach, Hern. Konrad Sigmund Karl Haenlein.


Baiern.


Wirtemberg.

Den kurfuerstl. Kaemmerer, wirklichen geheimen Rath und Komitialgesandten, Herrn Alois Franz Xaver Freiherrn von Rechberg und Rothenloewen.

Den herzogl. Wirklichen geheimen Rath, Vicepraesidenten, Kammerherrn, und Ritter des herzogl. großen Ordens, Hrn. Philipp Christian Freiherrn von Normann.


Hoch- und Teutschmeister.


Hessenkassel.

Den Hrn. Karl Philipp Ernst Freiherrn von Nordegg zu Rabenau, des hohen teutschen Ordens Ritter, Rathsgebietiger der Ballei Franken, Kommentur Donauwoert, hochfuerstl. Hoch- und Teutschmeisterischen adelichen wircklichen Hof-Regierungs- und Kammerrath, und Oberamtmann des Scheuerberger Gebietes zu Hornegg.

Den fuerstlichen geheimen Rath und Komitialgesandten Hrn. Philipp Maximilian von Guenterode; und spaeterhin noch
Den Hessenkasselschen Kriesgrath, Hrn. Georg Wilhelm von Starkloff.

hierher nach Regensburg abgeordnet, so, daß diese Deputationsversammlung, nach allerseitiger herkoemmlichermassen vollzogener Legitimation, am 24ten August wirklich konstituirt, und mittels Proposition des ernannten hoechstansehnlichen Kaiserlichen Herrn Plenipotentiarius eroeffnet worden.

  Da nun auch zu gleicher Zeit der erste Konsul der franzoes. Republik einen Ministre extraordinaire in der Person des Citoyen Laforest, hierher angeordnet; ferner Se. Kaiserl. Russische Majestaet Ihre hohe Vermittelung, gemeinsam mit dem franzoesischen Gouvernement zu Berichtigung der gedachten Entschaedigungssache und zu Befestigung der Ruhe Teutschlands, eintreten zu lassen, sich entschlossen, und zu dem Ende bereits unterm 18ten August ersagter franzoes. Ministre Citoyen Laforest gemeinsam mit dem bey der allgemeinen Reichsversammlung akkreditirten Kaiserl. Russischen Herrn Ministre Resident Klüpffel zwei gleichlautende Deklarationen dieser Reichsdeputation mitgetheilt, worinn diese hohen vermittelnden Maechte, zum Behufe der anzustellenden Berathschlagungen, einen allgemeinen Entschaedigungsplan vorgelegt; auch kurz nachher Se. Kaiserl. Russische Majestaet einen eigenen Plenipotentiaire in der Person des Kaiserl. Russischen geheimen Raths und mehrerer Orden Ritters, Herrn Karl Freiherrn von Buehler, bisherigen ausserordentlichen Gesandten am Kurpfalzbairischen Hofe zu diesem Geschaefte hieher abzuordnen geruhet; sodann die Reichsdeputation die ihr zugestellten Deklarationen in allen ihren Theilen gruendlich erwogen, hierueber den gedachten Herrn Ministern der vermittelnden Maechte unter jedesmaliger Mittheilung der bei ihr eingereichten mannigfaltigen Reklamationen und Vorstellungen ihre Beschluesse eroeffnet; hierauf aber diese unterm 8ten Oktob. der Deputation einen abgeaenderten Plan, als Resultat ihrer neuesten Instruktionen mitgetheilt, die Deputation sodann auch diesen 2ten Plan in weitere Berathung gezogen, und hierueber den erwaehnten Herren Ministern ihre ferneren Beschluesse ebenfalls kommunizirt, darauf endlich Diese, weitere Noten vom 19ten Oktober, 15ten und 19ten November, 3ten Dec. v. J. 18ten und 31ten Jaenner, dann den 11ten dieses uebergeben haben: so ist nunmehr hiernach und aus allen vordern einzelnen Deputationsbeschluessen folgender

Deputations-Hauptschluß

abgefaßt worden:

  Die Austheilung und endliche Bestimmung der Entschaedigungen geschieht, wie folgt:

§. 1.

  Sr. Majestät dem Kaiser, Könige von Ungarn und Böhmen, Erzherzoge von Oesterreich, für die Abtretung der Landvogtei Ortenau: die Bisthümer Trient, und Brixen, mit ihren sämmtlichen Gütern, Einkünften, eigenthümlichen Besitzungen, Rechten und Vorrechten, ohne irgend einige Ausnahme; und die in diesen beiden Bisthümern gelegenen Kapitel, Abteyen und Klöster; unter der Verbindlichkeit jedoch, sowohl für den lebenslänglichen Unterhalt der beiden jetzt lebenden Fürstbischöfe und der Mitglieder der beiden Domkapitel, nach einer mit solchen zu treffenden Übereinkunft, als auch für die hierauf erfolgende Dotation der bei diesen beiden Diöcesen anzustellenden Geistlichkeit, nach dem in den übrigen Provinzen der Oesterreichischen Monarchie bestehenden Fuße zu sorgen. Alle Eigenthums- und übrigen Rechte, die Sr. Majestät dem Kaiser und König als Souverain der Erbstaaten und als höchstem Reichsoberhaupte zustehen, bleiben Ihnen vorbehalten, in so ferne diese Rechte mit der Vollziehung gegenwärtiger Urkunde bestehen können; jene Rechte hingegen, worüber besonders verfügt worden ist, gehen an die neuen Besitzer über.

  Dem Erzherzoge Großherzoge für Toscana und dessen Zugehörungen: das Erzbisthum Salzburg, die Probstey Berchtolsgaden, der jenseits der Ilz und des Inn auf der Seite von Oesterreich gelegene Theil des Bisthums Passau, jedoch mit Ausnahme der Innstadt und Ilzstadt, sammt einem Bezirke von 500 französischen Toisen im Durchschnitte vom äußersten Ende jener Vorstädte an gemessen; und endlich die in den oberwähnten Diöcesen gelegenen Kapitel, Abteyen und Klöster. Die Besitzungen erhält der Erzherzog unter den, auf die bestehenden Verträge gegründeten Bedingungen, Verbindlichkeiten und Verhältnissen. - Sie werden von dem bairischen Kreise getrennt und dem oesterreichischen einverleibt; auch ihre geistlichen, sowohl Metropolitan- als Diöcesan-Gerichtsbarkeiten werden gleichfalls durch die Gränzen der beiden Kreise abgesondert; und die oben von des Erzherzogs Entschädigungen ausgenommenen Theile mit den bairischen Diöcesen verbunden. Mühldorf, und der auf dem linken Innufer gelegene Theil der Grafschaft Neuburg, werden mit aller Landeshoheit mit dem Herzogthum Baiern vereinigt. Das Aequivalent der Einkünfte von Mühldorf und der Landeshoheit über Neuburg ist von den Einkünften, welche Freisingen in dem oesterreichischen Gebiet besitzt, zu nehmen.

  Der Erzherzog Großherzog erhält überdieß für sich und seine Erben in völlig souverainen und unabhängigen Besitz: das Bisthum Eichstädt, sammt allen demselben anhängigen Gütern, Einkünften, Rechten und Vorrechten, so wie der Fürstbischof solche zur Zeit der Unterzeichnung des Lüneviller Friedensschlusses besaß; jedoch mit Ausnahme der Aemter Sandsee, Wernfels-Spatt, Abenberg, Ahrberg-Ohrnbau, und Vahrnberg-Herrieden, und aller übrigen von den Ansbachischen und Baireuthischen Landen eingeschlossenen Zugehörden des Bisthums Eichstädt, welche dem Kurfürsten von Pfalz-Baiern verbleiben, und dem Erzherzoge Großherzoge durch ein vollständiges Aequivalent von den Herrschaften des Kurfürsten in Böhmen, und falls diese nicht hinreichen, von irgend andern Einkünften des Kurfürsten von Pfalz-Baiern ersetzt werden. In dem Gebiete des erwähnten Bisthums Eichstädt findet keine neue Errichtung irgend einiger Festungswerke von Seiten des Erzherzogs Großherzogs oder seiner Erben Statt.

  Das Breisgau und die Ortenau werden die Entschädigung des vormaligen Herzogs von Modena für das  Modenesische, dessen Zugehörden und Zuständigkeiten ausmachen. Dieser Fürst und seine Erben werden beide Lande nach dem buchstäblichen Inhalte des vierten Artikels des Lüneviller Friedensschlusses besitzen; welcher in dieser Rücksicht ohne einigen Vorbehalt oder Einschränkung von der Ortenau, wie von dem Breisgau zu verstehen ist.

§. 2.

  Dem Kurfürsten von Pfalz-Baiern für die Rheinpfalz, die Herzogthümer Zweibrücken, Simmern und Jülich, die Fürstenthümer Lautern und Veldenz, das Marquisat Bergopzoom, die Herrschaft Ravenstein, und die übrigen in Belgien und im Elsaß gelegenen Herrschaften: das Bistum Würzburg unter den hernach vorkommenden Ausnahmen; die Bisthümer Bamberg, Freisingen, Augsburg, und das von Passau; mit Vorbehalt dessen, was §  1 dem Erzherzoge Großherzoge davon bestimmt ist, nebst der Stadt Passau, derselben Vorstädten, und allen und jeden Zugehörden diesseits des Inn und der Ilz, und überdieß noch einen von ihren äußersten Enden an zu nehmenden Bezirk von 500 franz. Toisen im Durchschnitt. Ferner: die Probstey Kempten, die Abteyen Waldsassen, Eberach, Irrsee, Wengen, Söflingen, Elchingen, Ursberg, Roggenburg, Wettenhausen, Ottobeurn, Kaisersheim und St. Ulrich; überdieß die geistlichen Rechte, eigenthümlichen Besitzungen und Einkünfte, welche von den in der Stadt und Markung Augsburg gelegenen Kapiteln, Abteyen und Klöstern abhängen, mit Ausnahme jedoch alles dessen, was in besagter Stadt und derselben Markung selbst begriffen ist. Endlich die Reichsstädte und Reichsdörfer: Rothenburg, Weissenburg, Windsheim, Schweinfurt, Gochsheim, Sennfeld, Kempten, Kufbeurn, Memmingen, Dinkelsbühl, Nördlingen, Ulm, Bopfingen, Buchhorn, Wangen, Leutkirch und Ravensburg, nebst ihren Gebieten mit Einschlusse der freien Leute auf der Leutkircher Haide.

  Es findet keine Vermehrung der Festungswerke der Stadt Passau statt. Sie werden lediglich unterhalten, und es wird kein neues Festungswerk in den Vorstädten angelegt werden. Der Kurfürst von Pfalz-Baiern erhält überdieß in vollen eigenthümlichen und Landeshoheits-Besitz nach den vorerwähnten Bedingnissen die von dem Antheile des Erzherzogs Großherzogs getrennten Theile von Eichstädt, wobei der fernere Bedacht auf einen Territorialersatz dessen, was dem Kurfürsten von Pfalz-Baiern noch für das ihm vorhin angewiesene Bisthum Eichstädt abgeht, vorbehalten wird.

§. 3.

  Dem Könige von Preußen, Kurfürsten von Brandenburg, für das Herzogthum Geldern, und den auf dem linken Rheinufer gelegenen Theil des Herzogthums Cleve, für das Fürstenthum Moeurs, die Bezirke von Sevenaer, Huissen und Malburg, und für die Rhein- und Maaszölle: die Bisthümer Hildesheim und Paderborn; das Gebiet von Erfurt mit Untergleichen, und alle Mainzischen Rechte und Besitzungen in Thüringen; das Eichsfeld, und der Mainzische Antheil an Treffurt. Ferner die Abteyen Herforden, Quedlinburg, Elten, Essen, Werden und Kappenberg, und die Reichsstädte Mühlhausen, Nordhausen und Goslar; endlich die Stadt Münster, nebst dem Theile des Bisthums dieses Namens, welcher an und auf der rechten Seite einer Linie liegt, die unter Olphen und Seperad, Kakelsbeck, Heddingschel, Ghisschinck, Notteln, Hulschhofen, Nannhold, Nienburg, Uttenbrock, Grimmel, Schönfeld und Greven gezogen wird, und von da dem Laufe der Ems folgt, bis auf dem Zusammenfluß der Hoopsteraa in der Grafschaft Lingen.

  Die Ueberreste des Bisthums Münster werden auf folgende Weise vertheilt, nämlich: dem Herzoge von Oldenburg die Aemter: Vechte und Kloppenburg.

  Dem Herzoge von Aremberg: das Amt Meppen mit der Kölnischen Grafschaft Recklinghausen.

  Dem Herzoge von Croy: die Reste des Amts Dülmen.

  Dem Herzoge von Looz und Corswaren: die Reste der Ämter Bevergern und Wolbeck.

  Die Kapitel, Archidiaconal-Präbenden, Abteyen und Klöster, so in den Aemtern gelegen sind, welche die obenbenannten Ueberreste des Bisthums Münster ausmachen, werden gedachten Aemtern einverleibt.

  Den Fürsten von Salm: die Aemter Bocholt und Ahaus, mit den darin liegenden Kapiteln, Archidiaconaten, Abteyen und Klöstern; alles im Verhältnisse von zwei Drittheilen für Salm-Salm, und eines Drittheils für Kyrburg, dessen Abtheilung unverzüglich durch eine weitere Anordnung bestimmt werden wird.

  Die Reste des Amtes Horstmar mit Einschluß der darin befindlichen Kapitel, Archidiaconate, Abteyen und Klöster fallen den Rheingrafen zu; unter der Bedingung, die gegen die Fürsten von Salm den 26. October vor. Jahrs übernommenen Verbindlichkeiten zu erfüllen. - Aus der getroffenen Vertheilung von Münster folgt von selbst, daß die bisherige ständische Verfassung nicht mehr statt finden kann.

  Das Haus Salm-Reiferscheid-Bedburg erhält das Mainzische Amt Krautheim, mit den Gerichtsbarkeitsrechten der Abtey Schönthal in besagtem Amte, und überdieß eine beständige auf Amorbach ruhende Rente von 32,000 Gulden.

  Der Fürst von Salm-Reiferscheid für die Grafschaft Niedersalm: eine immerwährende Rente von 12,000 Gulden auf Schönthal.

  Der Graf von Reiferscheid-Dyk erhält für die Feudalrechtee seiner Grafschaft: eine immerwährende Rente von 28,000 Gulden auf die Besitzungen der Frankfurter Kapitel.

§. 4.

  Dem Könige von England, Kurfürsten von Braunschweig-Lüneburg, für seine Ansprüche auf die Grafschaft Sayn-Altenkirchen, Hildesheim, Corvey und Höxter, und für seine Rechte und Zuständigkeiten in den Städten Hamburg und Bremen, und in derselben Gebieten, namentlich dem Gebiete der letzrteren, so wie dasselbe unten bestimmt werden wird, wie auch für die Abtretung des Amtes Wildeshausen: das Bisthum Osnabrück.

  Dem Herzoge von Braunschweig-Wolfenbüttel: die Abteyen Gandersheim und Helmstädt, mit der Auflage einer immerwährenden Rente von 2 ooo Gulden zu der Stiftung der Prinzessin Amalie zu Dessau.

§. 5.

  Dem Markgrafen von Baaden für seinen Theil an der Grafschaft Sponheim und für seine Güter- und Herrschaften im Luxemburgischen, Elsaß u.s.f.: das Bisthum Konstanz, die Reste der Bisthümer Speier, Basel und Straßburg, die pfälzischen Aemter Ladenburg, Bretten und Heidelberg mit den Städten Heidelberg und Mannheim; ferner: die Herrschaft Lahr, unter den zwischen dem Markgrafen von Baaden, dem Fürsten von Nassau-Usingen, und den übrigen Interessenten verabredeten Bedingungen; ferner die Hessischen Aemter: Lichtenau und Wildstädt; dann die Abteyen: Schwarzach, Frauenalb, Allerheiligen, Lichtenthal, Gengenbach, Ettenheim-Münster, Petershausen, Reichenau, Oehringen, die Probstei und das Stift Odenheim, und die Abtey Salmannsweiler, mit Ausnahme von Ostrach und den unten bemerkten Zugehörungen. Die Reichsstädte Offenburg, Zell am Hammersbach, Gengenbach, Ueberlingen, Biberach, Pfullendorf und Wimpfen; endlich die mittelbaren sowohl, als unmittelbaren Besitzungen und Rechte auf der Südseite des Neckars, welche von den öffentlichen Stiftungen und Körperschaften des linken Rheinufers abhängen.

§. 6.

  Dem Herzoge von Wirtemberg für das Fürstenthum Mömpelgard nebst Zugehörden, wie auch für seine Rechte, Besitzungen, Ansprüche und Forderungen im Elsaß und in der Franche Comté: die Probstey Ellwangen; die Stifter, Abteyen und Klöster: Zwiefalten, Schönthal und Comburg, mit Landeshoheit (jedoch unter Vorbehalt der Rechte der weltlichen Fürsten und der Grafschaft Limburg). Ferner: Rothenmünster, Heiligenkreuzthal, Oberstenfeld, Margrethenhausen, nebst allen denjenigen, so in seinen neuen Besitzungen gelegen sind. Ferner: das Dorf Dürrenmettstetten, und die Reichsstädte Weil, Reutlingen, Eßlingen, Rothweil, Giengen, Aalen, Hall, Gemünd und Heilbronn; alles unter der Bedingung, folgende immerwährende Renten zu entrichten, nämlich:

  Den Fürsten von Hohenlohe-Waldenburg für ihren Antheil am Bopparder Zoll 600 Gulden halb an Bartenstein, halb an Schillingsfürst.

  Dem Fürsten von Salm-Reiferscheid für seine Grafschaft Niedersalm 12,000 Gulden.

  Dem Grafen von Limburg-Styrum für die Herrschaft Oberstein 12,200 Gulden.

  Dem Grafen von Schall für sein Gut Megen 12,000 Gulden.

  Der Gräfin Hillesheim für ihren Antheil an der Herrschaft Reipoltskirchen 5,400 Gulden.

  Der verwittweten Gräfin von Löwenhaupt für die Feudalrechte ihres Antheils an der Herrschaft Ober- und Niederbronn 11,300 Gulden.

  Den Erben des Freiherrn von Dietrich für gleiche Rechte 31,200 Gulden.

  Den Herren Seubert für die Lehen Benthal und Bretigny 3,300 Gulden.

§. 7.

  Dem Landgrafen von Hessen-Kassel für St. Goar und Rheinfels, und für seine Rechte und Ansprüche auf Corvey: die Mainzischen Aemter Fritzlar, Naumburg, Neustadt und Amöneburg; die Kapitel Fritzlar und Amöneburg, und die Klöster in besagten Aemtern; ferner: die Stadt Gelnhausen und das Reichsdorf Holzhausen; alles unter Bedingung einer immerwährenden Rente von 22,500 Gulden für den Landgrafen von Hessen-Rothenburg; welche Rente jedoch in der Folge auf den Ueberschuß des Ertrags von dem §  39 erwähnten Schifffahrtsoctroi übertragen wird, wenn sich nach Bezahlung jener Renten, welche in gegenwärtiger Urkunde auf diesen Ertrag unmittelbar angewiesen sind, ein hinreichender Ueberschuß ergibt.

  Dem Landgrafen von Hessen-Darmstadt für die Grafschaft Lichtenberg, die Aufhebung seines Schutzrechts über Wetzlar, und des hohen Geleits in Beziehung auf Frankfurt; für die Abtretung der Hessischen Aemter Lichtenau und Wildstädt, Katzenellenbogen, Braubach, Embs, Kleeberg, Epstein und des Dorfs Weiperfelden: das Herzogthum Westphalen mit Zugehörden, und namentlich Volksmarsen, sammt den im genannten Herzogthume befindlichen Kapiteln, Abteyen und Klöstern, jedoch mit einer immerwährenden dem Fürsten von Wittgenstein-Berleburg zu zahlenden Rente von 15,000 Gulden, welche Rente jedoch in der Folge auf den Ueberschuß des Ertrags von dem §  39 erwähnten Schifffahrtsoctroi übertragen wird, wenn sich nach Bezahlung jener Renten, welche in gegenwärtiger Urkunde auf diesen Ertrag unmittelbar angewiesen sind, ein hinreichender Ueberschuß ergibt. Ferner: die Mainzischen Aemter Gernsheim, Bensheim, Heppenheim, Lorsch, Fürth, Steinheim, Alzenau, Vilbel, Rockenburg, Haßloch, Astheim, Hirschhorn; die Mainzischen, auf der Südseite des Mains, im Darmstädtischen gelegenen Besitzungen und Einkünfte, namentlich die Höfe: Mönchhof, Grundhof und Klarenberg, wie auch diejenigen, so von den, dem Fürsten von Nassau-Usingen weiter unten zugewiesenen Kapiteln, Abteyen und Klöstern abhängen, mit Ausnahme der Dörfer Bürgel und Schwanheim. Ferner die pfälzischen Aemter: Lindenfels, Umstadt und Otzberg, und die Reste der Aemter: Alzey und Oppenheim; dann den Rest des Bisthums Worms; die Abteyen Seligenstadt und Marienschloß bei Rockenburg; die Probstey Wimpfen und die Reichsstadt Friedberg. Alles unter der Bedingung, die Deputatgelder des Landgrafen von Hessen-Homburg wenigstens um den vierten Theil zu vermehren.

§. 8.

  Dem Herzoge von Holstein-Oldenburg für die Aufhebung des Elsflether Zolls, die Abtretung der Dörfer in dem weiter unten bezeichneten Landesstriche von Lübeck, und für die ihm und dem Domkapitel zuständigen Rechte und Besitzungen in der Stadt dieses Namens: das Bisthum und Domkapitel Lübeck, das Hannöverische Amt   Wildeshausen und die schon erwähnten Aemter Vechte und Kloppenburg im Münsterschen.

§. 9.

  Dem Herzoge von Mecklenburg-Schwerin für seine Rechte und Ansprüche auf zwei erbliche Kanonicate der Kirche zu Strasburg, die ihm als Ersatz für den Hafen von Wismar gegeben waren, so wie für seine Ansprüche auf die Halbinsel Priwal in der Trave, deren ausschließliches Eigenthum der Stadt Lübeck bleibt: die Rechte und das Eigenthum des Lübecker Hospitals in den Dörfern Warnekenhagen, Altenbuchow und Crumbrook, und in denen der Insel Poel; ferner eine immerwährende Rente von 10,000 Gulden auf den §  39 erwähnten Schifffahrtsoctroi.

§. 10.

  Dem Fürsten von Hohenzollern-Hechingen für seine Feudalrechte in der Grafschaft Geulle und den Herrschaften Mouffrin und Baillonville, im Lütticher Lande: die Herrschaft Hirschlatt und das Kloster Stetten.

  Dem Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen für seine Feudalrechte in den Herrschaften Boxmer, Dixmüde, Berg, Gendringen, Etten, Visch, Pannerden und Mühlingen; und für seine Domänen in Belgien: die Herrschaft Glatt, die Klöster Inzikhofen, Klosterbeuren und Holzheim; letzteres im Augsburgischen.

§. 11.

  Dem Fürsten von Dietrichstein für die Herrschaft Trasp in Graubünden: die Herrschaft Neu-Ravensburg.

  Dem Fürsten von Ligne für Fagnolles: die Abtei Edelstetten unter dem Namen einer Grafschaft.

§. 12.

  Dem Fürsten von Nassau-Usingen für das Fürstenthum Saarbrück, zwei Drittheile der Grafschaft Saarwerden, die Herrschaft Ottweiler, und die von Lahr in der Ortenau: die Mainzischen Aemter Königstein, Höchst, Kronenburg, Rüdesheim, Oberlahnstein, Eltwill, Haarheim, Kassel; mit den Besitzungen des Domkapitels auf der rechten Mainseite, unterhalb Frankfurt; ferner: das pfälzische Amt Kaub nebst Zugehörden; den Rest des eigentlichen Kurfürstenthums Köln (mit Ausnahme der Aemter Altwied und Nurburg); die Hessischen Aemter: Katzenellenbogen, Braubach, Embs, Epstein und Kleeberg frei von den Solmsischen Ansprüchen; die Dörfer Weiperfelden, Soden, Sulzbach, Schwanheim und Okriftel; die Kapitel und Abteyen: Limburg, Rumersdorf, Bleidenstadt, Sayn, und alle Kapitel, Abteyen und Klöster in den, ihm zur Entschädigung zugefallenen Landen. Endlich die Grafschaft Sayn-Altenkirchen, mit dem Beding, sich in Ansehung der Schadloshaltung des Hauses Sayn-Wittgenstein, dessen Ansprüche auf die Grafschaft Sayn und Zugehörden erloschen bleiben, nach der darüber getroffenen Uebereinkunft zu benehmen.

  Dem Fürsten von Nassau-Weilburg, für den dritten Theil an Saarwerden, und die Herrschaft Kirchheim-Polanden: der Rest des Kurfürstenthums Trier, mit den Abteyen: Arnstein, Schönau und Marienstadt.

  Dem Fürsten von Nassau-Dillenburg, zur Entschädigung für die Statthalterschaft, und seine Domänen in Holland und Belgien: die Bisthümer Fulda und Corvey; die Reichsstadt Dortmund; die Abtey Weingarten, die Abteyen und Probsteyen Hofen, St. Gerold im Weingartischen, Bandern im Lichtensteinischen Gebiete, Dietkirchen im Nassauischen, so wie alle Kapitel, Abteyen, Probsteyen und Klöster in den zugetheilten Landen; unter der Bedingung, den bestehenden, und schon früher von Frankreich anerkannten Ansprüchen auf einige Erbschaften, welche im Laufe des letzten Jahrhunderts mit dem Nassau-Dillenburgischen Majorate vereinigt worden sind, Genüge zu thun.

§. 13.

  Dem Fürsten von Thurn und Taxis, zur Schadloshaltung für die Einkünfte der Reichsposten in den an Frankreich abgetretenen Provinzen: das gefürstete Damenstift Buchau, nebst der Stadt; die Abteyen Marchthal und Neresheim, das zu Salmannsweilergehörige Amt Ostrach im ganzen Umfange seiner gegenwärtigen Verwaltung, mit der Herrschaft Schemmelberg, und den Weilern Tiefenthal, Frankenhofen und Stetten.

  Uebrigens wird die Erhaltung der Posten des Fürsten von Thurn und Taxis, so wie sie constituirt sind, garantirt. Demzufolge sollen die gedachten Posten in dem Zustand erhalten werden, in welchem sie sich, ihrer Ausdehnung und Ausübung nach, zur Zeit des Lüneviller Friedens befanden. - Um diese Anstalt in ihrer ganzen Vollständigkeit, so wie sie sich in besagtem Zeitpuncte befand, desto mehr zu sichern, wird sie dem besonderen Schutze des Kaisers und des Kurfürstlichen Kollegiums übergeben.

§. 14.

  Dem Fürsten von Löwenstein-Werthheim für die Grafschaft Pütlingen, die Herrschaften Scharfeneck, Cugnon und andere: die zwei Mainzischen Dörfer Würth und Trennfurt; die Wirzburgischen Aemter Rothenfels und Homburg; die Abteyen Brombach, Neustadt und Holzkirchen; die Wirzburgischen Verwaltungen Widdern und Thalheim, eine immerwährende Rente von 12,000 Gulden auf den §  39 erwähnten Schifffahrts-Octroi, und die Wirzburgischen Rechte und Einkünfte in der Grafschaft Werthheim; jedoch unter der Clausel, gedachtes Amt Homburg und die Abtey Holzkirchen dem Kurfürsten von Pfalz-Baiern gegen eine immerwährende Rente von 28,000 Gulden, oder gegen jedes andere Aequivalent, dessen sie übereinkommen mögen, wieder abzutreten.

  Den Grafen von Löwenstein-Werthheim, für die Grafschaft Virneburg: das Amt Freudenberg, die Karthause Grünau, das Kloster Triefenstein, und die Dörfer: Montfeld, Rauenberg, Wessenthal und Trennfeld.

§. 15.

  Dem Fürsten von Oettingen-Wallerstein, für die Herrschaft Dachstuhl: die Abtey Heiligenkreuz zu Donauwörth, das Kapitel St. Magnus zu Füssen, und die Klöster: Kirchheim, Deggingen und Maihingen, im Wallersteinischen.

§. 16.

  Den Fürsten und Grafen zu Solms, für die Herrschaften Rohrbach, Kratz-Scharfenstein und Hirschfeld, und für ihre Rechte und Ansprüche auf die Abtey Arensburg und das Amt Kleeberg: die Abteyen Arensburg und Altenberg im Solmsischen.

§. 17.

  Den Fürsten und den Grafen von Stollberg, für die Grafschaft Rochefort und ihre Ansprüche auf Königstein: eine immerwährende Rente von 30,000 Gulden auf den §  39 erwähnten Schifffahrts-Octroi.

§. 18.

  Dem Fürsten Carl von Hohenlohe-Bartenstein, für die Herrschaft Oberbrunn: die Aemter Faltenbergstetten, Lautenbach, Jaxtberg und Braunsbach, der Wirzburger Zoll im Hohenlohischen, und Antheil am Dorfe Neuenkirchen, das Dorf Münster, und der östliche Theil des Gebiets von Carlsberg; alles unter der Clausel, das nöthige Gebiet zu einer militairischen Straße und direkten ununterbrochenen Communication von Wirzburg nach Rothenburg gegen ein billiges Aequivalent an den Kurfürsten von der Pfalz wieder abzutreten.

  Den Häuptern der beiden Linien von Hohenlohe-Waldenburg, für ihren Antheil am Bopparder Zoll: die schon erwähnten beständigen Renten von 600 Gulden auf Comburg.

  Dem Fürsten von Hohenlohe-Ingelfingen, für seine Rechte und Ansprüche auf die 7 Dörfer Königshofen, Rettersheim, Reiderfeld, Wermuthhausen, Neubronn, Streichenthal und Oberndorf: das Dorf Nagelsberg.

  Dem Fürsten von Hohenlohe-Neuenstein, für die Abtretung des Dorfes Münster, und des östlichen Theils vom Carlsberger Gebiete, nämlich ein Bezirk von 500 französischen Toisen im Durchschnitte, von der äußersten Gränze an gerechnet: das Dorf Amrichshausen, und die Mainzer, Wirzburger und Comburger Antheile an dem Marktflecken Künzelsau.

§. 19.

  Dem Fürsten von Isenburg, für die Abtretung des Dorfes Okriftel: das Dorf Gainsheim, nahe am Rhein, mit den Resten der Abtey von Jakobsberg auf der rechten Rheinseite, jedoch mit Ausschluß derjenigen, welche im Gebiete des Landgrafen von Hessen-Kassel eingeschlossen sind, sodann das Dorf Bürgel bei Offenbach.

Der Fürstin von Isenburg, Gräfin von Parkstein, für ihren Antheil an der Herrschaft Reipoltskirchen und anderen Herrschaften am linken Rheinufer: eine immerwährende Rente von 23,000 Gulden auf den §  39 erwähnten Schifffahrts-Octroi.

§. 20.

  Dem Hause Leiningen, für das Fürstenthum dieses Namens, die Grafschaft Daxburg und die Herrschaft Weikersheim, so wie für seine Rechte und Ansprüche auf Saarwerden, Lahr und Mahlberg. Nämlich:

  Dem Fürsten von Leiningen: die Mainzischen Aemter Miltenberg, Buchen, Seeligenthal, Amorbach und Bischofsheim; die von Wirzburg getrennten Aemter: Grünsfeld, Lauda, Hartheim und Rückberg; die pfälzischen Aemter: Boxberg und Mosbach, und die Abteyen Gerlachsheim und Amorbach.

  Dem Grafen von Leinigen-Guntersblum, für seinen Verlust und seinen Antheil an vorerwähnten Ansprüchen: die Mainzische Kellerei Billigheim und eine immerwährende Rente von 3,000 Gulden auf den §  39 erwähnten Schifffahrts-Octroi.

  Dem Grafen von Leiningen-Heidesheim, für seinen Verlust und seinen Antheil an vorerwähnten Ansprüchen: die Mainzische Kellerei Neidenau, und eine immerwährende Rente von 3,000 Gulden auf den §  39 erwähnten Schifffahrts-Octroi.

  Dem Grafen von Leinigen-Westerburg, älterer Linie: die Abtey und das Kloster Ilbenstadt in der Wetterau, mit der Landeshoheit in ihrem geschlossenen Umfange (enclos), und eine immerwährende Rente von 3,000 Gulden auf den §  39 erwähnten Schifffahrts-Octroi.

Dem Grafen von Leinigen-Westerburg, jüngerer Linie: die Abtey Engelthal in der Wetterau, und eine immerwährende Rente von 6,000 Gulden auf den §  39 erwähnten Schifffahrts-Octroi.

§. 21.

  Dem Fürsten von Wiedrunkel, für  die Grafschaft Kriechingen: die Kölnischen Aemter Nurburg und Altwied, und die Kellerei Vilmar.

§. 22.

  Dem Fürsten von Bretzenheim, für Bretzenheim und Winzenheim: die Stadt und das gefürstete Damenstift Lindau am Bodensee.

§. 23.

  Dem Fürsten von Wittgenstein-Berleburg, für die Herrchaften Neumagen und Hemsbach: die schon erwähnte immerwährende Rente von 15,000 Gulden auf das Herzogthum Westphalen.

  Die als rechtenmäßig anerkannten Ansprüche des Hauses Sayn-Wittgenstein auf die Grafschaften Sayn-Altenkirchen und Hackenburg werden durch die, zwischen dem Marktgrafen von Baden, den Fürsten von Nassau, und den gedachten Grafen von Wittgenstein getroffene Uebereinkunft befriedigt.

§. 24.

  Nachdem in Erwägung der Unzulänglichkeit der noch disponibel bleibenden Theile von unmittelbarem Gebiete, und den gleichwohl bestehenden Erfordernissen eines verhältnißmäßigen Etablissements zur Uebertragung des Stimmrechts, die unmittelbaren Abteyen und Klöster: Ochsenhausen, Münchroth, Schussenried, Guttenzell, Hegbach, Baindt, Buxheim, Weissenau und Isny, mit ihren Zugehörden, dann die Stadt Isny, für die Entschädigung der Reichsgrafen bestimmt sind, so wird die Entschädigungsmasse folgender Gestalt vertheilt:

  Dem Grafen von Aspremont-Lynden, wegen Reckheim: die Abtey Baindt, und eine jährliche Rente von 850 Gulden von Ochsenhausen.

  Dem Grafen von Bassenheim, wegen Pyrmont und Ollbrücken: die Abtey Hegbach (mit Ausschluß der Orte Mietingen und Sullmingen, des Zehnden zu Baltringen, und der zu diesem letzten Antheile bestimmten 500 Jauchert Wald), ferner: eine jährliche Rente von 1,300 Gulden von Buxheim.

  Dem Grafen von Metternich, wegen Winneburg und Beilstein: die Abtey Ochsenhausen (mit Ausschluß des Amtes Tannheim), unter der Verbindlichkeit jedoch, eine jährliche Rente von 20,000Gulden - nämlich an den Grafen von Aspremont 850 Gulden - an den Grafen von Quadt 11,000 Gulden - an den Grafen von Wartemberg 8,150 Gulden, hinaus zu zahlen.

  Dem Grafen von Ostein, wegen Mylendonk: die Abtei Buxheim (mit Ausschluß des Dorfes Pleß), unter der Verbindlichkeit, eine jährliche Rente von 9,000 Gulden, nämlich an den Grafen von Bassenheim 1,300 Gulden - an den Grafen von Plettenberg 6,000 Gulden - an den Grafen von Goltstein 1,700 Gulden, hinaus zu bezahlen.

  Dem Grafen von Plettenberg, wegen Wittem und Eyß: die Hegbachischen Orte Miedingen und Sullmingen, sammt dem Zehenden in Baltringen, um 500 Jauchert Wald, welche demselben in den an Miedingen zunächst angrenzenden Walddistrikten Wolfloch, Laitbühl und Schneckenkau zuzumessen sind; nebst dem: eine jährliche Rente mit 6,000 Gulden von Buxheim.

  Dem Grafen von Quadt, wegen Wickerath undSchwanenberg: die Abtey und Stadt Isny, und eine jährliche Rente mit 11,000 Gulden von Ochsenhausen.

  Dem Grafen von Schäsberg, wegen Kerpen und Lommersum: das Ochsenhausische Amt Tannheim (mit Ausschluß des Dorfes Winterrieden), unter der Verbindlichkeit einer jährlichen Rente von 2,000 Gulden, nämlich an den Grafen von Sinzendorf 1,500 Gulden, und an den Grafen von Hallberg 500 Gulden, hinaus zu zahlen.

  Dem Grafen von Sinzendorf, wegen der Burggrafschaft Rheineck: das vorerwähnte Dorf Winterrieden unter der Benennung einer Burggrafschaft, und eine jährliche Rente von 1,500 Gulden von Tannheim.

  Dem Grafen von Sternberg, wegen Blankenheim, Junkrath, Geroltstein und Dollendorf: die Abteyen Schussenried und Weissenau, unter der Verbindlichkeit einer jährlichen Rente von 13,900 Gulden, nämlich an den Grafen von Wartemberg für Sickingen 5,500 Gulden - an den Grafen von Sickingen zu Sickingen 1,110 Gulden - an den Grafen von Hallberg 6,880 Gulden - an den Grafen von Nesselrod-Reichenstein 260 Gulden - an den Grafen von Goltstein 150 Gulden, hinaus zu zahlen.

  Dem Grafen von Törring, wegen Gronsfeld: die Abtey Guttenzell.

  Dem Grafen von Wartemberg, wegen Wartemberg: die Abtey Roth und eine jährliche Rente von 8,150 Gulden von Ochsenhausen.

  Dem Grafen von Wartemberg, für Sickingen wegen Ellerstadt, Aspach und Oranienhof: das Buxheimische Dorf Pleß, und eine jährliche Rente mit 5,500 Gulden von Schussenried.

  Dem Grafen von Goltstein, wegen Schlenacken: eine jährliche Rente von 1,850 Gulden, nämlich von Buxheim 1,700 Gulden, von Schussenried 150 Gulden.

  Dem Grafen von Hallberg, wegen Fußgehnheim und Ruchheim: eine jährliche Rente von 7,380 Gulden, nämlich von Schussenried 6,880 Gulden und von Tannheim 500 Gulden.

  Dem Grafen von Nesselrod-Reichenstein, für Burgfrei und Mechernich: eine jährliche Rente von 260 Gulden von Schussenried.

  Dem Grafen von Sickingen zu Sickingen, für das Amt Hoheneinöden: eine jährliche Rente mit 1,110 Gulden von Schussenried.

Dieser Vertheilung werden noch folgende allgemeine Bestimmungen beigefügt:

  1) Die Stimmrechte derjenigen entschädigten Reichsgrafen, deren Verlust in einem reichsunmittelbaren Gebiete, welches zu Reichs- und Kreisprästanden beigetragen, bestanden, und die zugleich eine Stimme oder Antheil daran auf Reichs- und Kreistagen gehabt haben, nämlich der Grafen von Aspremont, Bassenheim, Metternich, Ostein, Plettenberg, Quadt, Schäsberg, Sinzendorf, Sternberg, Törring und Wartemberg, werden auf ihre neuen Besitzungen radicirt.

  2) Die von einem Hauptentschädigungs-Objecte (chef-lieu) getrennten Theile entrichten die Anlagen zu Reichs- und Kreisprästanden in die Hauptkasse, und in dem Verhältnisse wie bisher, und stellen nicht minder die Mannschaft zu dem bisherigen Contingente. Der Besitzer des getrennten Theils hat das Recht, die Anlage-Quota zu subrepartiren, und die Mannschaft auszuheben.

  3) Das Abzugsrecht zwischen den Besitzungen des Hauptorts und dem getrennten Theile bleibt in dem bisherigen Zustande.

  4) Dem Inhaber eines getrennten Theils bleiben das dasselbst befindliche und dazu gehörige Mobiliarvermögen und Rückstände (arrérages), über welche derselbe mit dem vorigen Besitzer übereinzukommen hat. - An den Activ- und Passivkapitalien der Kameralkasse des Hauptorts hat hingegen derselbe keinen Antheil, weil diese bei Berechnung des Ertrags überhaupt schon berücksichtigt sind.

  5) Er ist verbunden, zu der Sustentation der Geistlichkeit des Hauptortes, nach Verhältniß des Ertrags des getrennten Theiles zum Ganzen, beizutragen.

  6) Den in der Vertheilung angewiesenen Renten kommen alle jene Vorzüge und Verfügungen zu statten, welche durch gegenwärtige Urkunden in Ansehung der in ihr enthaltenen Renten bestimmt sind.

  7) Der Empfänger einer Rente ist gleichfalls verbunden, zu den Sustentationskosten der Geistlichkeit des Hauptortes, worauf die Rente radicirt ist, beizutragen; jedoch weil er an dem Mobiliarvermögen des Entschädigungsobjectes keinen Theil hat, nur die Hälfte derjenigen Quota, welche sich nach Verhältniß dieser Rente zu dem unter Abzug der Lasten berechneten Ertrag des Entschädigungsobjectes ergibt.

  8) Zu einiger Ausgleichung der temporären Lasten, und vorzüglich der, nach einem billigen Ueberschlag, in Gemäßheit der §§  51 und  57 gegenwärtiger Urkunde erwogenen Sustentationskosten der Geistlichkeit in den neun Abteyen, sind die Activkapitalien der karthause Buxheim mit 176,000 Gulden nach folgenden Principien zu verwenden.

  a) Die Sustentationssumme, welche den dritten Theil des Ertrags einer Abtey nicht übersteigt, wird sowohl durch die Allgemeinheit dieser Last, als durch Ueberlassung des Mobiliarvermögens, als compensirt betrachtet.

  b) Wenn die Sustentationssumme aber den Ertragsdrittheil übersteigt, so wird der Ueberschuß aus gedachten Kapitalien achtfach vergütet.

  c) Der künftige Besitzer von Buxheim hat diese Kapitalien zu verwalten, an die Theilhaber mit 3½ Proc. zu verzinsen und mittelst successiver Aufkündigung in achtjährigen ratis abzuzahlen.

  d) Zu Folge dieser Bestimmungen erhalten an gedachten Activkapitalien die künftigen Besitzer: - auf die Abtey Roth 7,500 Gulden - auf Weissenau 6,450 Gulden - auf Buxheim 20,200 Gulden - auf Hegbach 53,950 Gulden - auf Baindt 38,650 Gulden - und auf Guttenzell 45,250 Gulden; der verbleibende Rest mit 4,000 Gulden ist als ein gemeinschaftlicher Ueberschuß zu Deckung des etwaigen Verlustes anzusehen.

  e) Falls sich ein größerer Verlust ohne Verschulden der Verwaltung ergäbe, so ist solcher von allen Theilnehmern pro rata zu tragen.

Die Ergänzung der Entschädigung, wo sie statt hat, und in so weit sie nicht durch die nunmehr zu erwartende Aufhebung des Sequesters bewirkt wird, wird übrigens für die erwähnten Grafen und für alle andere sich auf gleichen Titel gründende Reclamanten auf jene Einkünfte angewiesen, welche noch zu einer weiteren Bestimmung übrig bleiben dürften.

§. 25.

  Der Stuhl zu Mainz wird auf die Domkirche zu Regensburg übertragen. Die Würden eines Kurfürsten, Reichs-Erzkanzlers, Metropolitan-Erzbischofs und Primas von Deutschland, bleiben auf ewige Zeiten damit vereinigt. Seine Metropolitan-Gerichtsbarkeit erstrecktsich in Zukunft über alle auf der rechten Rheinseite liegenden Theile der ehemaligen geistlichen Provinzen von Mainz, Trier und Köln, jedoch mit Ausnahme der königl. Preussischen Staaten; ingleichen über die Salzburgische Provinz, so weit sich dieselbe über die mit Pfalz-Baiern vereinigten Länder ausdehnt. -

  Was das Weltliche betrifft, so wird die Ausstattung des Kurfürsten-Erzkanzlers zuvörderst auf die Fürstenthümer Aschaffenburg und Regensburg begründet. Jenes begreift das Oberamt Aschaffenburg in seiner gegenwärtigen Vollständigkeit und Ausdehnung, - sodann die Aemter Aufenau, Lohr, Orb mit den Salzwerken, Prozelten, Klingenberg auf der rechten Seite des Mains, und das Wirzburgische Amt Aurach im Sinngrunde. Dieses besteht aus dem bisherigen Bisthume Regensburg sammt der Stadt dieses Namens, und allem, was davon abhängt, mit den darin befindlichen mittelbaren und unmittelbaren Stiftern, Abteyen und Klöstern, namentlich: St. Emmeran, Obermünster und Niedermünster; alles nach den dermalen bestehenden Verhältnissen gegen Baiern. Ferner gehören zu dieser Ausstattung: die Reichsstadt Wetzlar, in der Eigenschaft einer Grafschaft und mit voller Landeshoheit, wie auch alle Stifter, Abteyen und Klöster, die in den benannten Fürstenthümern und der Grafschaft gelegen sind. Auch das Haus Compostell zu Frankfurt (a.M.) und alle Proprietäten, Besitzungen und Einkünfte, welche dem Mainzischen Domkapitel außer den, dem Könige von Preußen, den Landgrafen von Hessen-Kassel und Darmstadt, den Fürsten von Nassau-Usingen und Leiningen, angewiesenen Aemtern zugestanden haben und von denselben genossen worden sind.

  Der Ertrag der hier oben benannten Gegenstände ist zu 650,000 Gulden angeschlagen.

  Die Ergänzung der, dem Kurfürsten-Erzkanzler bestimmten Entschädigung von einer Million Gulden, wird durch Anweisung auf das §  39 erwähnte Schifffahrts-Octroi bewerkstelliget. Mittlerweile bis dieses Octroi in Vollzug gesetzt ist, sollen die Zölle der rechten Rheinseite, mit deren Einnahme seit 1.December 1802 fortgefahren worden, zur Entrichtung der besagten Entschädigungsergänzung dienen. Der Kurfürst-Erzkanzler wird sich deßhalb mit den Fürsten benehmen, im Namen derer diese Zölle eingenommen worden sind. Wenn sich nach Berichtigung der ihm zukommenden Ergänzung hieran noch ein hinreichender Ueberschuß ergibt, so soll derselbe zu verhältnismäßiger Bestreitung der in den §§  9,  14,  17,  19 und  20 enthaltenen Anweisungen verwendet werden.

  Der Kurfürst-Erzkanzler wird fernerhin nach den Statuten seiner alten Metropolitankirche gewählt werden.

  Den Städten Regensburg und Wetzlar wird eine unbedingte Neutralität, selbst in Reichskriegen, zugesichert, indem jene der Sitz des Reichstags, diese des Reichskammergerichts ist.

§. 26.

  Aus Rücksicht für die Kriegsdienste ihrer Glieder werden der Deutsche und der Maltheser-Orden der Säcularisation nicht unterworfen, und erhalten für ihren Verlust auf der linken Rheinseite zur Vergütung, nämlich:

  Der Fürst Hoch- und Deutschmeister und der Deutsche Orden: die mittelbaren Stifter, Abteyen und Klöster im Vorarlberg, in dem Oesterreichischen Schwaben, und überhaupt alle Mediatklöster der Augsburger und Konstanzer Diöcesen in Schwaben, worüber nicht disponirt worden ist, mit Ausnahme der im Breisgau gelegenen.

  Der Fürst Großprior, und das deutsche Großpriorat des Maltheser-Ordens: die Grafschaft Bondorf, die Abteyen St. Blasi, St. Trutpert, Schuttern, St. Peter, Tennenbach, und überhaupt alle Stifter, Abteyen und Klöster in Breisgau, mit allen auf der rechten Rheinseite gelegenen respektiven Zugehörungen der so eben benannten Objekte, jedoch mit der Obliegenheit, nach einer noch vorzunehmenden Liquidation, die persönlichen Schulden der vormaligen Bischöfe von Basel und Lüttich zu bezahlen, welche sie seit der Entfernung von ihren Sitzen gemacht haben.

§. 27.

  Das Kollegium der Reichsstädte besteht in Zukunft aus den freien und unmittelbaren Städten: Augsburg, Lübeck, Nürnberg, Frankfurt, Bremen und Hamburg.

  Sie genießen in dem ganzen Umfang ihrer respektiven Gebiete die volle Landeshoheit und alle Gerichtsbarkeit ohne Ausnahme und Vorbehalte; jedoch der Appellation an die höchsten Reichsgerichte unbeschadet.

  Sie genießen, auch selbst in Reichskriegen, einer unbedingten Neutralität. Zu dem Ende sind sie auf immer von allen ordentlichen und außerordentlichen Kriegsbeiträgen befreit, und bei allen Fragen über Krieg und Frieden von allem Antheil an den Reichsberathschlagungen vollkommen und nothwendigerweise entbunden.

  Ueberdieß erhalten sie als Entschädigung, Vergütung und Bewilligung, nämlich:

  Die Stadt Augsburg: alle geistlichen Güter, Gebäude, Eigenthum und Einkünfte in ihrem Gebiete, sowohl in- als außerhalb der Ringmauern, nichts ausgenommen.

  Die Stadt Lübeck, für die Abtretung der von ihrem Hospital abhängenden Dörfer und Weiler im Mecklenburgischen: denjenigen ganzen Landesbezirk des Bisthums und Domkapitels zu Lübeck, mit allen und jeden Rechten, Gebäuden, Eigenthum und Einkünften, welcher zwischen der Trave, der Ostsee, dem Himmelsdorfer See und einer Linie begriffen ist, die von da oberhalb Swartau in einer Entferung von wenigstens 500 französischen Toisen von der Trave, dem Dänischen Holstein, und dem Hannöverischen, gezogen wird.

  Ueber die, von der Stadt Lübeck abhängigen einzelnen Stücke, welche außerhalb des eben bezeichneten Bezirkes in den Landen des Herzogs von Holstein-Oldenburg eingeschlossen liegen, wird man sich gütlich vereinigen.

  Die Stadt Frankfurt, für die Abtretung ihres Antheils an den Dörfern Soden und Sulzbach: alle innerhalb ihres Umkreises gelegenen Stifter, Abteyen und Klöster, mit allen ihren innerhalb und außerhalb des Stadtbezirks befindlichen Zugehörungen, namentlich Mokstadt, und alle in gedachter Stadt und ihrem Gebiete begriffenen geistlichen Güter, Gebäude, Eigenthum und Einkünfte (das Compostell ausgenommen); unter der Bedingung, eine beständige Rente von 28,000 Gulden dem Grafen von Salm-Reiferscheid-Dyk, eine von 3,600 Gulden dem Grafen von Stadion-Warthausen, und von 2,400 Gulden dem Grafen von Stadion-Tannhausen zu bezahlen. Diese Renten, welche im Ganzen 34,000 Gulden ausmachen, werden in der Folge auf den Ueberschuß des Ertrags von dem §  39 erwähnten Schifffahrts-Octroi übertragen, wenn sich nach Bezahlung jener Renten, welche in gegenwärtiger Urkunde auf diesen Ertrag unmittelbar angewiesen sind, ein hinreichender Ueberschuß ergibt.

  Ueberdieß wird der Frankfurter Handel von allen Geleitrechten, die von irgend einem Reichsstande ausgeübt oder angesprochen werden möchten, gänzlich befreit.

  Das Gebiet von Bremen begreift den Flecken Vedesack sammt Zugehörungen, das Grolland, den Barkhoff, die Hemlinger Mühle, die Dörfer Hastede, Schwaghausen und Vahr, mit Zugehörungen, und alles, was zwischen der Weser, den Flüssen Wümme und Leesum, den bisherigen Gränzen und einer, von der Sebaldsbrücke über die Hemlinger Mühle bis an das linke Ufer der Wese gehenden Linie liegt, nebst allem vom Herzogthume und Domkapitel Bremen, und überhaupt von dem Kurfürsten von Braunschweig-Lüneburg in gedachter Stadt, und in dem genannten Gebiete abhängigen Rechten, Gebäuden, Eigenthum und Einkünften.

  Um den Bremer Handel und die Schifffahrt auf der Niederweser vor jeder Beschränkung zu schützen, wird der Elsflether Zoll für immer aufgehoben, so daß er unter keinerlei Vorwand und Benennung wieder hergestellt, noch die Schiffe oder Fahrzeuge, so wie die Waaren, welche sie führen, weder beim Hinauf- noch Hinunterfahren aufgedachtem Flusse unter irgend einem Vorwande an- oder aufgehalten werden dürfen.

  Die Stadt Hamburg erhält alle in ihrem Bezirke oder Gebiete gelegenen Rechte, Gebäude, Eigenthum und Einkünfte des Herzogthums und des Domkapitels Bremen, und des Kurfürsten von Braunschweig-Lüneburg überhaupt.

  Die nähere Bestimmung des Gebiets der Stadt Nürnberg wird auf weitere Vergleichshandlungen ausgesetzt.

  Gedachte sechs Städte dürfen nur Reichsständen militärische Werbungen in ihren Ringmauern und Gebieten gestatten.

  Die Kurfürsten und Fürsten, welchen Reichsstädte als Entschädigung zufallen, werden diese Städte in Bezug auf ihre Municipalverfassung und Eigenthum auf den Fuß der in jedem der verschiedenen Lande am meisten privilegirten Städte behandeln, so weit es die Landesorganisation und die zum allgemeinen Besten nöthigen Verfügungen gestatten. - Insbesondere bleibt ihnen die freie Ausübung ihrer Religion, und der ruhige Besitz alle ihrer zu kirchlichen und milden Stiftungen gehörigen Güter und Einkünfte gesichert.

§. 28.

  Die Entschädigungen, welche etwa einzelnen Mitgliedern der Reichsritterschaft gebühren dürfen, werden, so wie die Indemnisationsergänzung der Reichsgrafen, im Verhältniß ihrer rechtmäßigen Ansprüche, in so weit nicht durch die nunmehr zu erwartende Aufhebung des Sequesters bewirkt werden, in immerwährenden Renten auf jene Einkünfte angewiesen, welche zu einer weitern Bestimmung übrig bleiben dürften.

§. 29.

  Die helvetische Republik erhält zur Vergütung ihrer Rechte und Ansprüche auf die von ihren geistlichen Stiftungen abhängigen Besitzungen in Schwaben, über welche durch die vorhergehenden Artikel disponirt worden ist: das Bisthum Chur, hat aber für den Unterhalt des Fürstbischofs, des Kapitels, und ihrer Diener zu sorgen; sodann die Herrschaft Trasp. Auch steht es ihr frei, mittelst immerwährender, dem reinen Ertrage gleichkommender, jedoch nach dem durch die helvetischen Gesetze bestimmten Fuße einlösbaren Renten, oder durch jede andere, mit den Interessenten zu treffende Uebereinkunft, alle und jede Rechte, Zehenden, und Domainen, Güter und Einkünfte, an sich zu lösen, welche sowohl dem Kaiser, den Fürsten und Ständen des Reichs, als den säcularisirten geistlichen Stiftungen, fremden Herrschaften und Privatpersonen im ganzen Umfange des helvetischen Gebietes zustehen.

  Jene Säcularisationen, welche besagte Republik innerhalb ihrer Gränzen vornehmen dürfte, gehen ohne Verlust und Nachtheil der im deutschen Reiche gelegenen Zugehörden ihrer geistlichen Stiftungen vor sich, ausschließlich dessen, worüber anders verfügt worden ist; und ein Gleiches wird für die, deutschen geistlichen Stiftungen zustehenden Zugehörden in Helvetien festgesetzt. Alle und jede Gerichtsbarkeit eines Fürsten, Standes oder Mitgliedes des deutschen Reichs in dem Bezirke des helvetischen Territoriums hört künftig auf, gleichwie alle Lehnherrlichkeit und alle bloße Ehrenberechtigung. Das Nämliche hat in Ansehung der schweizerischen, im Umfange des deutschen Reiches liegenden Besitzungen statt.

§. 30.

  Alle in den vorhergehenden Artikeln festgesetzten beständigen Renten können jederzeit gegen ein Kapitel zu 2½ Procent abgelöst werden; jeder andern, zwischen den interessirten Theilen freiwillig beliebten Uebereinkunft unbeschadet.

  Der Termin, auf welchen die gedachten Renten fällig sind, ist auf den ersten December jedes Jahres festgesetzt.

Die Zahlung geschieht im vier und zwanzig Guldenfuß, in laufenden harten Silbersorten.

§. 31.

Die Kurwürde wird dem Erzherzoge Großherzoge erteilt, desgleichen dem Marktgrafen von Baden, dem Herzoge von Wirtemberg, und dem Landgrafen von Hessen-Kassel, welche, in Ansehung des Ranges unter sich, nach den im Fürstenrathe bestehenden Strophen alterniren werden, und zu ihrerEinführung die herkömmlichen Förmlichkeiten zu beobachten haben. Nach gänzlicher Erlöschung des Hauses Hessen-Kassel, in allen seinen Linien, wird die Kurwürde auf Hessen-Darmstadt übergehen.

§. 32.

 

Neue Virilstimmen in dem Reichsfürstenrathe erhalten:

  Der Kaiser, als Erzherzog zu Oesterreich: für Steiermark eine, für Krain eine, für Kärnthen eine, und für Tirol eine, in allem ......................................................................

4 Stimmen.

  Der Kurfürst von der Pfalz, als Herzog in Baiern, für das Herzogthum Berg eine, für Sulzbach eine, für Niederbaiern eine, und für Mindelheim eine, in allem ..........................

4      "      

  Der König von Preußen, als Herzog von Magdeburg: für Erfurt eine, und für das Eichsfeld eine, in allem ...............

2      "      

  Der Kurfürst Reichserzkanzler für das Fürstenthum Aschaffenburg eine ...................................................

1      "      

  Der Kurfürst von Sachsen, als Marggraf zu Meißen eine, für die Burg-Grafschaft Meißen eine, und für Querfurt eine, in allem ..................................................................

3      "      

  Ebenderselbe, wechselweise mit den Herzogen von Sachsen-Weimar und von Sachsen-Gotha, für Thüringen eine .......................................................................

1      "      

  Der König von England, als Herzog von Bremen, für Göttingen eine .........................................................

1      "      

  Der Herzog von Braunschweig-Wolfenbüttel, für  Blankenburg eine ......................................................

1      "      

  Der Markgraf von Baden, für Bruchsal anstatt Speier eine, und für Ettenheim anstatt Straßburg eine, in allem ..........

2      "      

  Der Herzog von Wirtemberg, für Teck eine , für Zwiefalten eine, und für Tübingen eine, in allem .............

3      "      

  Der König von Dänemark, als Herzog von Holstein, für Plön eine .......................................................................

1      "      

  Der Landgarf von Hessen-Darmstadt, für das Herzogthum Westphalen eine, und für Starkenburg eine, in allem ........

2      "      

  Der Landgraf von Hessen-Kassel, für Fritzlar eine, und für Hanau eine, in allem ..................................................

2      "      

  Der Herzog von Modena, für das Breisgau eine, und für die Ortenau eine, in allem ...............................................

2      "      

  Der Herzog von Mecklenburg-Strelitz, für Stargard eine ...

1      "      

  Der Herzog von Aremberg sein auf diesseitige Lande versetzte Virilstimme .................................................

1      "      

  Der Fürst von Salm-Salm eine eigene Stimme, die vorher mit Salm-Kirburg gemeinschaftlich war ..........................

1      "      

  Der Fürst von Nassau-Usingen eine ............................

1      "      

  Der Fürst von Nassau-Weilburg eine ...........................

1      "      

  Der Fürst von Hohenzollern-Sigmaringen eine ...............

1      "      

  Der Fürst von Salm-Kirburg eine ................................

1      "      

  Der Fürst von Fürstenberg, für Baar und Stühlingen eine ..

1      "      

  Der Fürst von Schwarzenberg, für Klettgau eine ...........

1      "      

  Der Fürst von Thurn und Taxis, für Buchau eine ...........

1      "      

  Der Fürst von Waldeck eine ......................................

1      "      

  Der Fürst von Löwenstein-Wertheim eine ....................

1      "      

  Der Fürst von Oettingen-Spielberg ein ........................

1      "      

  Der Fürst von Oettingen-Wallerstein ein ......................

1      "      

  Der Fürst von Solms-Braunfels ein .............................

1      "      

  Die Fürsten von Hohenlohe-Neuenstein ein ..................

1      "      

  Der Fürst von Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst eine

1      "      

  Der Fürst von Hohenlohe-Waldenburg-Bartenstein eine ...

1      "      

  Der Fürst von Isenburg-Birstein eine ...........................

1      "      

  Der Fürst von Kaunitz für Rittberg eine .......................

1      "      

  Der Fürst von Reuß-Plauen-Graiz eine .........................

1      "      

  Der Fürst von Leiningen eine .....................................

1      "      

  Der Fürst von Ligne, für Edelstetten eine ....................

1      "      

  Der Herzog von Looz, für Wolbeck eine .......................

1      "      


Die Aufrufordnung, sowohl der alten, als der neuen Stimmen im Reichsfürstenrathe, wird künftig, nach der zehnten Strophe, folgende seyn:

1. Oesterreich

67. Breisgau

2. Oberbaiern

68. Sachsen-Lauenburg

3. Steiermark

69. Korvey

4. Magdeburg

70. Minden

5. Salzburg

71. Burggraf von Meißen

6. Niederbaiern

72. Leuchtenberg

7. Regensburg

73. Anhalt

8. Sulzbach

74. Henneberg

9. Deutschorden

75. Schwerin

10. Neuburg

76. Kamin

11. Bamberg

77. Ratzeburg

12. Bremen

78. Hirschfeld

13. Markgraf von Meißen

79. Tirol

14. Berg

80. Tübingen

15. Wirzburg

81. Querfurt

16. Kärnthen

82. Aremberg

17. Eichstädt

83. Hohenzollern-Hechingen

18. Sachsen-Koburg

84. Fritzlar

19. Bruchsal

85. Lobkowiz

20. Sachsen-Gotha

86. Salm-Salm

21. Ettenheim

87. Dietrichstein

22. Sachsen-Altenburg

88. Nassau-Hadamar

23. Konstanz

89. Zwiefalten

24. Sachsen-Weimar

90. Nassau-Dillenburg

25. Augsburg

91. Auersberg

26. Sachsen-Eisenach

92. Starkenburg

27. Hildesheim

93. Ostfriesland

28. Brandenburg-Anspach

94. Fürstenberg

29. Paderborn

95. Schwarzenberg

30. Brandenburg-Bayreuth

96. Göttingen

31. Freisingen

97. Mindelheim

32. Braunschweig-Wolfenbüttel

98. Lichtenstein

33. Thüringen

99. Thurn und Taxis

34. Braunschweig-Zell

100. Schwarzburg

35. Passau

101. Ortenau

36. Braunschweig-Kalenberg

102. Aschaffenburg

37. Trient

103. Eichsfeld

38. Braunschweig-Grubenhagen

104. Braunschweig-Blankenburg

39. Brixen

105. Stargard

40. Halberstadt

106. Erfurt

41. Krain

107. Nassau-Usingen

42. Baden-Baden

108. Nassau-Weilburg

43. Wirtemberg-Teck

109. Hohenzollern-Sigmaringen

44. Baden-Durlach

110. Salm-Kirburg

45. Osnabrück

111. Fürstenberg-Baar

46. Verden

112. Scharzenberg-Klettgau

47. Münster

113. Taxis-Buchau

48. Baden-Hochberg

114. Waldeck

49. Lübeck

115. Löwenstein-Werthheim

50. Wirtemberg

116. Oettingen-Spielberg

51. Hanau

117. Oettingen-Wallerstein

52. Holstein-Glückstadt

118. Solms-Braunfels

53. Fuld

119. Hohenlohe-Neuenstein

54. Holstein-Oldenburg

120. Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst

55. Kempten

121. Hohenlohe-Waldenburg-Bartenstein

56. Mecklenburg-Schwerin

122. Isenburg-Birstein

57. Ellwangen

123. Kaunitz-Rittberg

58. Mecklenburg-Güstrow

124. Reuß-Plauen-Graiz

59. Maltheserorden

125. Leiningen

60. Hessen-Darmstadt

126. Ligne

61. Berchtolsgaden

127. Looz

62. Hessel-Kassel

128. Schwäbische Grafen

63. Westphalen

129. Wetterauische Grafen

64. Vorpommern

130. Fränkische Grafen

65. Holstein-Plön

131. Westphälische Grafen

66. Hinterpommern


  I. Das Directorium im Reichsfürstenrathe bleibt, wie es vorher war.

  II. Die Alternirungen, welche bisher statt hatten, werden auch künftig beobachtet, und die verschiedenen Häuser sowohl, als die Aeste des nämlichen Hauses haben sie überneue Alternirungen zu vergleichen.

  III. Durch den Aufruf der Stimmen wird dem höhern oder gleichen Rangee der Fürsten unter sich gar nicht präjudicirt, und die Rechte eines jeden bleiben vorbehalten.

  IV.Die Stimmen der säcularisirten Fürstenthümer bleiben an ihrer alten Stelle, so daß die zwei Bänke (latera) können beibehalten werden, wenn es das Fürstliche Kollegium rathsam findet.

  V. Die Fürsten, welche Stimmen, die auf den ehemals geistlichen zur Entschädigung erhaltenen Landen haften, auszuüben haben, erlangen dadurch kein Recht zu einem höheren Range, als sie vorher hatten.

  VI. Die Fürsten, welche für ihre verlornen Stimmen neue erhalten, behalten den Rang ihrer vorigen Stimmen.

  VII. In Gemäßheit der hier zum Grunde gelegten zehnten Strophe werden nun auch die neun übrigen Strophen eingerichtet.

§. 33.

  Das unbedingte Privilegium de non appellando kömmt allen Kurfürsten, für alle ihre Besitzungen, deßgleichen dem Landgrafen von Hessen-Darmstadt für seine alten und neuen zu statten, und es wird dem Gesammthause Nassau für seine alten und neuen Besitzungen verwilliget werden.

§. 34.

  Alle Güter der Domkapitel und ihrer Dignitarien werden den Domänen der Bischöfe einverleibt, und gehen mit den Bisthümern auf die Fürsten über, denen diese angewiesen sind. In den zwischen mehrere vertheilten Bisthümern werden die in den einzelnen Theilen befindlichen Güter dieser Art mit denselben vereinigt.

§. 35.

  Alle Güter der fundirten Stifter, Abteyen und Klöster, in den alten sowohl als in den neuen Besitzungen, Katholischer sowohl als A.C. Verwandten, mittelbarer sowohl als unmittelbarer, deren Verwendung in den vorhergehenden Anordnungen nicht förmlich festgesetzt worden ist, werden der freien und vollen Disposition der respectiven Landesherrn, sowohl zum Behuf des Aufwandes für Gottesdienst, Unterrichts- und andere gemeinnützige Anstalten, als zur Erleichterung ihrer Finanzen überlassen, unter dem bestimmten Vorbehalte der festen und bleibenden Ausstattung der Domkirchen, welche werden beibehalten werden, und der Pensionen für die aufgehobene Geistlichkeit, nach den unter theils wirklich bemerkten, theils noch unverzüglich zu treffenden näheren Bestimmungen.

§. 36.

  Die namentlich und förmlich zur Entschädigung angewiesenen Stifter, Abteyen und Klöster, so wie die der Disposition der Landesherren überlassenen, gehen überhaupt an ihre neuen Besitzer mit allen Gütern, Rechten, Kapitalien und Einkünften, wo sie auch immer gelegen sind, über, sofern oben nicht ausdrückliche Trennungen festgesetzt worden sind.

§. 37.

  Die auf der einen Rheinseite befindlichen Güter und Einkünfte, welche Spitälern, Fabriken, Universitäten, Kollegien und andern frommen Stiftungen, wie auch Gemeinden der andern Rheinseite gehörten, bleiben davon getrennt und der Disposition der respectiven Regierungen überlassen, d.h. so viel die rechte Rheinseite betrifft, der Regierung derjenigen Orte, wo sie liegen oder erhoben werden. Jedoch sollen die Güter und Einkünfte solcher litterarischen Anstalten, die ehemals beiden Rheinseiten gemeinschaftlich waren, und dermalen auf dem rechten Rheinufer fortgesetz werden, diesen auf der rechten Rheinseite fortdauernden Anstalten verbleiben, insofernn sie nicht in Gebieten entschädigter Fürsten liegen.

§. 38.

  Die für ihre Besitzungen jenseits des Rheins entschädigten Reichsstände haben ihre, sowohl blos persönlichen, als die, von erwähnten Besitzungen herrührenden Schulden auf ihre zur Entschädigung erhaltenen Domänen und Renten zu übernehmen, und von denselben zu tilgen; doch vorbehaltlich der in dem Lüneviller Frieden, und in den, von dem französischen Gouvernement mit einzelnen Reichsständen geschlossenen besonderen Verträgen, enthaltenen Bestimmungen.

§. 39.

  Alle sowohl auf den rechten als linken Ufer erhobenen Rheinzölle sollen aufgehoben seyn, ohne unter irgend einer Benennung wieder hergestellt werden zu können; jedoch mit Vorbehalt der Eingangsgebühren (droits de douane), und eines Schifffahrts-Octroi, welches nach folgenden Grundlagen genehmigt wird:

  Da der Rhein von den Gränzen der batavischen Republik an bis zu den Gränzen der helvetischen Republik ein zwischen der französischen Republik und dem deutschen Reiche gemeinschaftlicher Strom geworden ist, so geschieht die Errichtung sowohl, als die Anordnung der Erhebung des Schifffahrts-Octroi gemeinschaftlich von Frankreich und dem deutschen Reiche.

  Das Reich überträgt mit Einwilligung des Kaisers alle seine deßfallsigen Rechte völlig und gänzlich dem Kurfürsten-Erzkanzler, welcher die Vollmacht des deutschen Reichs hat, mit der französischen Regierung alle allgemeine und besondere Anordnungen in Beziehung auf das Schifffahrts-Octroi abzuschließen; diese Anordnungen werden durch den Kurfürsten-Erzkanzler zur Genehmigung des Kurfürstl. Kollegiums und zur Kenntniß des unter seinem Oberhaupte versammelten Reiches gebracht.

  Die Taxe wird dergestalt ausgemittelt, daß sie den Betrag der aufgehobenen Zölle nicht übersteigt. Es wird eine höhere Taxe von der Schifffahrt der Fremden, und von den Schiffen, welche den Rhein heraufgehen, entrichtet, als von der Schifffahrt der französischen oder deutschen Uferbewohner, und von den Schiffen, welche den Rhein hinabgehen.

  Die Erhebungen derselben wird einer einzigen Behörde anvertraut, und die Erhebungsart so eingerichtet, daß die Schifffahrt so wenig als möglich dabei aufgehalten wird.