Gesetz betreffend die freien königlichen Städte in den Staaten der Republik

vom 14.04.1791.

Im Namen Gottes des Allmächtigen! Stanislaus August, von Gottes Gnaden und kraft des Willens der Nation König von Polen, Großherzog von Litauen, Reußen, Preußen, Masowien, Samogitien, Kiew, Wolhynien, Podolien, Livland, Smolensk, Sewerien und Czernigow, gemeinschaftlich mit den konföderierten Ständen, die in gedoppelter Zahl versammelt sind, die polnische Nation zu repräsentieren.

Erster Artikel.
Von den Städten.

  1. Alle königliche Städte in den Landen der Republik sind frei.
  2. Die Bewohner dieser Städte erkennen wir für freie Leute. Ihre Gründe, Häuser, Bezirke, Dörfer, die jetzt zu diesen Städten gehören, erklären Wir ihnen, als erblich, jedoch den anhängigen, und noch nicht vollendeten Prozessen unbeschadet.
  3. Städten, die ihre Errichtungsurkunden verloren haben, werden Wir König, wenn sie beweisen, dass sie selbe hatten, mit Auszeichnung der Gründe, die sie jetzt unstreitig besitzen, die Freiheitsdiplomen erneuern.
  4. Jenen königlichen Städten, wo die kleinen Landtage gehalten werden, geben Wir solche Errichtungsbriefe, wenn sie sie auch vorher nicht hatten.
  5. Wenn sich auf einem königlichen Grunde wegen guter Lage eine Anzahl freier Leute niederlässt, und ihrem Wohnsitze die Gestalt einer Stadt gibt, so wollen Wir diesen Ansiedlern eine Errichtungsurkunde mit Beigebung der nötigen Grundstücke erteilen.
  6. Jeder Erdherr kann, auf seinen Erbgütern, Städte aus freien Leuten, oder freigelassenen Bauern errichten, oder seine erblichen Städte zu freien Städten machen; diese Städte gehören aber nur dann unter die Zahl der freien Städte, wenn ihnen der Erbherr erbliche Gründe gibt, wo sodann Wir König, auf Ansuchen des Erbherren, diesen Städten ein Bestätigungsdiplom geben, und die Errichtungsurkunde des Grundherrn demselben einschalten lassen werden.
  7. So wie für alle Städte nur ein Gesetz ist; so werden die Bürger was immer für einer Stadt gleiche Rechte aus gegenwärtigem Gesetze genießen.
  8. Alle Städtebewohner, Adelige und Unadelige, welche einen Handel nach Ellen und Gewicht treiben wollen; alle die in Städten Besitzungen haben, oder selbe erst erlangen, von welchem Range, Würde, Handwerk und Kunst sie sein mögen, müssen das Bürgerrecht annehmen, und unter selbem stehen; auch andern Edelleuten ist es erlaubt, Bürger zu werden.
  9. Die Aufnahme zu Bürgern geschieht auf folgende Art: Jeder, der Bürger werden will, stellt sich vor dem Magistrate, persönlich, oder durch einen Bevollmächtigten, und legt folgenden Eid ab: "Ich N. N. werde dem Allerdurchlauchtigsten König und der Regierung getreu bleiben; und verbinde mich, die Gesetze und Verfügungen der Reichstage auf das genaueste zu beobachten. Der Obrigkeit der Stadt N., zu welcher ich als Bürger gehöre, will ich unterworfen sein, und alle Bürgerpflichten erfüllen. Dieses gelobe ich für mich und meine Erben.
  10. Die Städte sind verbunden, alle rechtschaffene Fremde, Handwerker, und alle freie, Niemandem untertänige Leute, christlicher Religion, unentgeltlich als Bürger aufzunehmen und einzuschreiben.
  11. Alle gebornen Adeligen, oder jenen Bürgerlichen, die sich in den Adelstand erheben lassen wollen, soll die Aufnahme und Beibehaltung des Bürgerrechts, Verwaltung, bürgerlicher Ämter, Führung alles Handels, Treibung was immer für eines Handwerkes, weder ihnen selbst, noch ihren Nachkommen in ihrem Adel, und dessen Vorrechten im Geringsten schaden.
  12. Da die Wahl eines eigenen Magistrats, insbesondere der Bürgermeister, Stadtschulzen und anderer Beamten, durch die Bürgerschaft ein vorzügliches Kennzeichen der Freiheit ist; so sollen die Städte dieses Recht behalten. Es soll ihnen auch ganz frei stehen, für ihre innere Ordnung zu sorgen, und auf derselben Beobachtung zu halten, wovon sie der Polizeikommission nur durch Berichte Nachricht zu geben verbunden sind.
  13. Alle Bewohner der Städte, die ins Bürgerbuch eingeschrieben sind, und eine erbliche Besitzung haben, können zu allen städtischen Ämtern durch Mehrheit der Stimmen gewählt werden und wählen. Jedoch kann Niemand eine adelige Distriktswürde, oder ein Amt der vollziehenden Macht zugleich mit dem Amte eines städtischen Bevollmächtigten, unter der Nichtigkeit beider Ämter begleiten. Auch Niemand, der in Militärdiensten wirklich steht, kann zugleich ein städtischer Beamter sein.

Zweiter Artikel
Von den Rechten der Bürger

  1. Das Grundgesetz nemiem captivabimus nisi jure victum dehnen Wir auch auf die in den Städten ansässigen Bürger aus, mit Ausnahme der betrügerischen Bankeroutiere, die keine hinlängliche Bürgschaft für sich stellen können, und jener, die auf frischer Tat ertappet worden sind.
  2. Diejenigen Städte, in welchen Appellationsgerichte befindlich sind, werden vor jedem ordentlichen Reichstage einen Bevollmächtigten durch die Mehrheit der Stimmen erwählen, der in der Stadt erblich angesessen, diensttauglich, in keiner Untersuchung begriffen, noch durch ein Verbrechen besudelt sei, sondern schon durch ein städtisches Amt sich ausgezeichnet habe. Die Städte haben die Freiheit, diese Bevollmächtigten auch aus andern Städten zu wählen. Diese Bevollmächtigten müssen an dem Tage, wenn der Reichstag anfängt, in der Stadt, wo der Reichstag abgehalten wird, zusammen kommen, und den Akt ihrer Wahl dem Reichstagsmarschall überreichen. Auf den Provinziallandtagen wird man die Bevollmächtigten der Städte zur Polizei-Schatzkommission, und dem Assessorio auswählen, und bestimmen, wer aus ihnen zu jeder Kommission oder dem Assessorio gehöre. Und obgleich diese alle nach ihrer Bestimmung den Kommissionen und dem Assessorio beisitzen dürfen; so sollen doch in der Schatz- und Polizeikommission nie mehr als bei dem Assessorio nie mehr als drei aus jeder Provinz beisitzen dürfen. Diese Commission und Assessorialbeisitzer werden in städtischen und Handelsgeschäften eine wirkende entscheidende Stimme, in anderen Geschäften aber nur eine ratende Stimme haben. Wird einer dieser, oder alle Bevollmächtigten, von den das Wahlrecht habenden Städten bestätiget; so bleiben sie noch auf zwei andere Jahre. Die Besoldungen für diese Beisitzer und Kommissaire werden Wir, jedoch nur für obige für die Kommissionen und das Assessorium bestimmte Anzahl, bei dem Entwurfe der Ausgabetabellen bestimmen.
  3. Damit die Vorsorge der Regierung auch den Forderungen der Städte Gerechtigkeit widerfahren lasse; so erlauben wir unsern Städten durch die Beisitzer, oder städtischen Kommissaire bei den Assessorialgerichten der Schatz- und der Polizeikommission, die Wünsche der Städte dem Reichstage vorzutragen; diese werden, wenn es nötig sein wird, und sie wollen, bei dem Reichstagsmarschall um die Stimme bitten, die ihnen nicht abgeschlagen werden darf, und sie werden, so wie es bei der Stimmensammlung der andern Abgeordneten von den Kommissionen gewöhnlich ist, ihre Meinungen vortragen.
  4. Nach zweijähriger Dienstleistung bei den Kommissionen sollen diese Bevollmächtigten der Städte am nächsten Reichstage, ohne Entrichtung einer Taxe, in den Adelstand erhoben werden, wenn sie noch nicht adelig sind.
  5. In Zukunft soll es jedem Bürger frei sein, adelige und andere Güter erblich mit allem Eigentumsrechte an sich zu bringen, und auch dem rechtlichen Erben zu hinterlassen; die Güter durch Erbfolge oder Pfandrecht zu erwerben, im Begriff welcher sie, wenn sie auch Bürger sind, doch der gewöhnlichen adeligen Gerichtsbarkeit unterworfen sein sollen.
  6. Jener Bürger, der ein ganzes Dorf oder Städtchen erblich kaufet, wovon er an der Abgabe des zehnte Groschen zum wenigsten 200 polnische Gulden entrichtet, der soll am nächsten Reichstage, wenn er dem Reichstagsmarschall deshalb sein Gesuch an die Stände überreichet, kraft gegenwärtigen Gesetzes in den Adelstand erhoben werden.
  7. Nebst diesem sollen auf jedem Reichstage 30 bürgerliche, in den Städten erblich Begüterte in den Adel erhoben werden, wo die erste Rücksicht auf die in Kriegsdiensten sich Auszeichnende, auf jene, die in den Zivil-Kriegskommissionen beisitzen, die Fabriken anlegen, oder Handel mit inländischen Produkten treiben, und dabei auf die Empfehlungen der Landboten und Städte genommen werden muss.
  8. Bei der ganzen Armee, (mit Ausnahme der Nationalkavallerie,) bei jedem Korps, Regiment und Pulk werden Bürgerliche in Zukunft Offiziersstellen bekleiden können, jener, der den Rang eines Stabskapitäns oder Kapitäns einer Kompanie bei der Infanterie und eines Rittmeisters bei einem Pulke erlangt, der soll durch gegenwärtiges Gesetz mit allen seinen Nachkommen in den Adelstand erhoben werden, und Wir König werden ihm das Adelsdiplom gegen Vorzeigung seines Patents ohne Entrichtung der Stempeltaxe erteilen.
  9. In Zukunft wird es den Bürgerlichen erlaubt sein, in den Kanzleien und Gerichtsstuben, allen politischen Kommissionen und Tribunalsdikasterien, und bei geringern Gerichtsstellen zu arbeiten, zu advozieren, und andere Dienste zu tun, auch nach ihren Verdiensten und Fähigkeiten vorzurücken. Wer die Würde eines Kanzleivorstehers bei den Regierungsdikasterien erlangt; der soll auf dem ersten Reichstage in den Adelstand erhoben werden, und Wir König werden ihm das Adelsdiplom unentgeltlich ausfolgen lassen.
  10. Im geistlichen Stande werden die Bürgerlichen, bei den Kollegiatkirchen die Prälaten- und Domherrenstellen, bei Kathedralkirchen aber die Domherrenstellen, zu welchen Doktores erfordert werden, bekleiden, auch alle Säkular- und Regularbenefizien erlangen können, mit Ausnahme jener, die ausdrücklich bloß für Adelige gestiftet sind.
  11. Zu den Zivil-Kriegskommissionen der Woywodschaften, Distrikte und Gebiete können aus den Städten, die in dem Gebiete der Kriegskommissionen liegen, zu jeder Commission drei Beisitzer gewählt werden, sie mögen adelig oder bürgerlich sein, wenn sie nur in der Stadt eine erbliche Besitzung haben.
  12. Wenn unsere Städte Thorn und Danzig ein Gesuch an die Stände haben; so werden sie durch ihren Sekretär es dem Marschall übergeben, oder es selbst durch Deputierte, nach vom Marschalle angesuchter Erlaubnis, die ihnen nicht abzuschlagen ist, vortragen.
  13. Die Strafe derjenigen, die fälschlich vorgeben, dass sie begütert sind, ist folgende: Wer immer gegen einen Revers Jemandem ein adeliges Erbgut übergibt, wird es auf immer verlieren, und das Gericht spricht dem das Eigentum des verreversierten Erbguts zu, der den Revers beweiset. Und sollte auch der, der gegen Revers das Erbgut besitzet, die Reversierung beweisen, so wird es ihm auf immer zugesprochen, und diese Prozesse soll das adelige Distriktsgericht ohne Appellation entscheiden.
  14. Alle ältere Gesetze und Verfügungen, die gegenwärtigen Gesetzen zuwider sind, werden hiemit aufgehoben, und Wir wollen diese Verfügung für ein Grundgesetz angenommen haben.

Dritter Artikel.
Von der Rechtspflege der Bürger.

  1. Indem wir die Städte bei ihrer eigenen Gerichtsbarkeit ihres Bezirkes lassen; so nehmen wir die Städte nebst ihren Vorstädten von aller anderen Gerichtsbarkeit, als der Tribunale, adeligen Distriktsgerichte, der Woywodschaften, Starosteien und Kastellaneien aus; außer den nicht geendeten, von den Kommissionen zu den Tribunalen abgesendeten Prozessen. Das Gericht des Hofmarschalls, welches nur unsere königliche Residenzstadt betrifft, weisen wir in die Grenzen seiner eigenen Macht zurück.
  2. Alle geistliche und weltliche Vogteien, ja auch jene kleinen Städtchen, die in dem den königlichen Städten anfangs angewiesenen Stadtgebiete liegen, werden von uns so, wie sie besessen werden, in Zukunft in Rücksicht der Gerichtsbarkeit und Polizei aufgehoben; vielmehr unterwerfen wir diese Vogteien der Gerichtsbarkeit der Magistrate, jedoch behalten die Eigentümer dieser Gründe, alle Zinsen, und wie immer geartete Einkünfte.
  3. Hingegen wo die Städte adelige Dörfer erblich haben, müssen sie, in den Rechtssachen wegen dieser Dörfer, dem adeligen Distriktsrichter Antwort geben.
  4. Alle in den Städten begüterte Einwohner, was immer für einen Handel oder Handwerk sie auch treiben, unterliegen der städtischen Gerichtsbarkeit, und müssen bei Abgaben, wie andere Bürger, ohne Rücksicht auf was immer für Exemtionen entrichten.
  5. In jeder Stadt hat der gewählte Magistrat die Gerichtsbarkeit in Streitsachen. Bei diesen Magistraten werden alle Arten von Prozessen in erster Instanz entschieden, und zwar Rechtssachen, deren Betrag die Summe von 300 fl. poln. nicht übersteiget, oder Injurienhändel, worüber nur ein dreitägiger Arrest verhängt wird, sollen bei diesen Magistraten ohne Appellation gänzlich entschieden werden. In größeren Städten aber geht die Appellation an die bestellten Appellationsgerichte.
  6. Zu Appellationen ernennen Wir folgende Städte, und insbesondere in Kleinpolen: Krakau, Lublin, Luck, Zytomierz, Winnica, Kaminiec in Podolien, Drohiezyn. In Großpolen: Posen, Kalisch, Gnesen, Lenezye, Warschau, Sicradz, Plock. In Litauen die Städte Wilna, Grodno, Kowno, Nowokrodek, Minsk, das litauische Brzesc, Pinsk. Zu dem Appellationsgerichte in Lublin gehören die Städte der Woywodschaft Lublin, der Gebiete von Radom und Opoczyn und der Distrikte von Lencyne und Chelm. Zu dem Appellationsgerichte in Luck gehören die Städte der Woywodschaften Volhynien und Belz. Zu dem Appellationsgerichte in Zytomierz gehören die Städte der Woywodschaft Kiow. Zu dem Appellationsgerichte in Kaminiec in Podolien, die Städte der Woywodschaften Podolien. Zu dem Appellationsgerichte in Drohyczyn, die Städte der Woywodschaft Podlachien. Zu dem Appellationsgerichte in Posen gehören die Städte der Woywodschaften Posem und der Distrikte Wschow. Zu dem Appellationsgerichte in Kalisch die Städte, die in der Woywodschaft Kalisch, dem Bezirke Konun und dem Bezirke Pysdr diesseits der Warte liegen. Zu dem Appellationsgerichte in Gnesen gehören die in der Woywodschaft Gnesen, dem Bezirke Konia und den Bezirken Pysdr, jenseits der Warte liegenden Städte. Zu dem Appellationsgerichte in Sieradz gehören die in der Woywodschaft Sieradz des Bezirkes Wielun. Zu dem Appellationsgerichte in Warschau gehören die Städte, die in dem Herzogtume Masosiwen und der Woywodschaft Rawa liegen. Zu dem Appellationsgerichte in Lencync gehören die Städte der Woywodschaft Lencynem Brzesc in Kujawiden und Inowrockaw. Zu dem Appellationsgerichte in Plock in Plock gehören die Städte der Woywodschaft Pleck, des Bezirks Zawskrzyn, und des Bezirks Dobrzyn. Zu den Appellationsgerichten, die in Litauen aufgestellt sind, als: Zu den Appellationsgerichte in Wilna gehören die Städte der Woywodschaft Wilna, der Bezirk Oszmian, Lidzk, Wilkomirz, Braslav, der Woywodschaft und des Bezirkes Trock. Zu Grodno, die Städte des Grodner, Wolkowysker und Merecer Bezirkes. Zu Kowno die Städte des Herzogthums Samogitien, der Bezirke Kowno, Prensk und Upitz. Zu dem Appellationsgerichte in Nowogrodek die Städte der Woywodschaft Nowogrodek und der Bezirke von Slonim und Sluczoresk. Zu Brzesc in Litthauen die Städte der Woywodschaft Brzesc und des Bezirkes Kobryn. Zu dem Appellationsgerichte in Pinsk gehören die Städte der Bezirke Pinsks, Zarenczyn, Mozyr und Rzeczyca. Zu dem Appellationsgerichte in Minsk gehören die Städte der Woywodschaften Minsk, Polock, Witepsk und des Bezirke Orszan.
  7. In diesen Städten werden alle zwei Jahre fünf Personen, adelige oder unadelige, oder begüterte Bürger, oder auch Magistratspersonen und Schöffen, welche zum Appellationsgerichte gewählet werden, so lange sie dem Appellationsgerichte beisitzen, den Gerichten der ersten Instanz jener Magistrate, aus welchen sie gewählet worden, nicht beisitzen dürfen.
  8. Diese Gerichte entscheiden die Appellationen von den Magistraten in Sachen, deren Betrag 300 fl. poln. oder die Strafe von einem dreitägigen Arrest, und nicht die Summe von 3000 fl. poln. oder eine dreiwöchentliche Arreststrafe übersteigt, ohne fernere Appellation. In allen Prozessen, die den Werth von 3000 fl. poln. oder eine dreiwöchentliche Arreststrafe übersteigen, geht die Appellation von den Magistraten ersten Instanz nicht an die Appellationsgerichte, sondern an unsere Hofgerichte, sowohl in Kronpolen, als auch in Litauen.
  9. Die Magistrate werden peinliche Prozesse nicht entscheiden dürfen, sondern müssen selbe gerade an die Appellationsgerichte abschicken, welche die Kriminalprozesse zu entscheiden das Recht haben, jedoch mit diesem Vorbehalte, dass sie nur Strafen auf zeitliches Gefängnis auf der Stelle vollziehen können. Wird der Verbrecher aber zum lebenslänglichen Gefängnisse, oder zum Tode verurteilet; so muss das Appellationsgericht die Untersuchung und das Urteil dem Assessorialgerichte vor der Bekanntmachung übersenden. Findet das Assessorialgericht ein solches Urteil auf lebenslängliches Gefängnis oder die Todesstrafe gerecht; so kann es dann erst vollzogen werden. Zugleich aber behalten wir dem Hofgerichte alle Prozesse wegen übler Verwaltung städtischer Ämter, wie auch wegen der Einkünfte der städtischen Pächter, und alle andere durch die Reichsgesetze dahin gehörigen hiermit bevor.
  10. Endlich werden die Städte in Sachen innerlicher Ordnung, und ihrer Einkünfte überhaupt der Polizeikommission unterworfen sein.

Quelle:
Politz, Karl Heinrich Ludwig: Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789, F. A. Brockhaus, 1833


Letzte Änderung der Seite: 06. 03. 2021 - 00:03