Marktrecht für das Dorf Simmerath im Jahre 1792

Am 05.04.1792 war im der Zeitung »Der Anzeiger« unter der Rubrik Handels-Nachricht folgendes zu lesen:

Ihro Churfürstl. Durchl. zu Pfalz-Bayern haben durch die gnädige Verordnung vom 17. Jan. 1792 im Amt Monjoye in dem Dorf Simmerath an der Chausseee gelegen zwey öffentliche Jahrmärkte, den ersten auf den 19. 20. und 21. Juni, den zweyten auf den 6. 7. und 8. Oct. zu halten gnädigst bewilliget; auf welchen Märkten alle Gattungen von Vieh, als: Pferde, Fohlen, Kühe, Ochsen, Rinder, Kälber, Schaafe, Geißen, Schweine, so auch alle Gattungen von Waaren, als: Wollen, wollene Tücher, Flachs, Leinen, Baumwolle, Holzwerk, Kupfer, Eisen, Zinn, Früchten, Saamen und weiter, zum Verkauf ausgestellet werden. Für die Verkäufer wie auch für das Vieh und übrige Waaren, ist in dem Dorf Simmerath alle Bequemlichkeit. Die füglichsten Standörter werden für jede Gattung angewiesen, und für die nöthige Polizey und Sicherheit gesorgt werden. Auch werden die zwey ersten Markttage ganz frey gehalten, also daß kein Verkäufer oder Ankäufer das Mindeste an Abgfaben unter keinerley Benennung zu bezahlen, nur sich der öffentlich angehefteter allenthalben üblicher Markt –Polizey.Ordnung gemäß zu betragen hat. Dieser Jahrmarkt wird dieses Jahr auf die vorn bestimmten Tage zum erstenmahl gehalten. Die in der Stadt und Amt bestehende große Handlung, die Lage zwischen verschiedenen Hoheiten – die Freyheeit des Marktes , so auch Ein- und Ausgang des Landes, ohne besondere Auflagen, die Bequemlichkeit und gute Ordnung, sichert den Verkäuferen einen starken Absatz und den Ankäuferen vortheilhaften Einkauf. Monjoye, den 10ten März 1792.

J. Jos. de Berges In Finden Stolzen

Bei der zu Beginn der Bekanntmachung genannten Kurfürstlichen Durchlaucht handelte es sich um Karl Theodor zu Pfalz-Bayern, der bis zum Jahre 1777 als Kurfürst von der Pfalz und Herzog von Jülich und Berg in Düsseldorf residierte. Er ließ zwischen 1753 und 1773 das Schloss Benrath bei Düsseldorf als Jagd- und Sommerresidenz errichten.

Unter der Verleihung des Marktrechtes versteht man die landesherrliche Erlaubnis zur Durchführung von Märkten innerhalb eines Ortes. Ursprünglich konnte dieses Recht ausschließlich durch den König einem Orte verliehen werden. Seit dem 13. Jahrhundert ging das Marktregal - so wurde dieses Recht genannt - dem Landesfürsten zu. Im Marktrecht wurde seinerzeit die Friedenspflichten während eines Marktes (»Marktfrieden«) sowie die Recht und Pflichten des Marktortes und der Marktbesucher festgeschrieben. Zu diesen Marktrechten konnten beispielsweise der Marktzwang, wonach bestimmte Waren innerhalb der festgeschriebenen Bannmeile ausschließlich auf dem Markt angeboten werden durften oder die Festlegung eines Wegezwanges. 

Marktanbieter und -besucher unterlagen auch einem eigenen Marktrecht, das auf dem Landrecht beruhte und spezielle Regelungen und Bestimmungen für die Märkte enthielt und in Kaufmannsrecht verwurzelt waren. Streitfälle regelte unmittelbar vor und nach dem Markt das Marktgericht, dass überwiegend Schuld- und Handelsstreitigkeiten beilegte. 

Am 17.01.1792 unterzeichnete Kurfürst Karl Theodor das Dekret zur Einrichtung von zwei Märkten im Dorf Simmerath. Die ersten beiden Märkte sollten bereits vom 19.bis 21.06.1792 sowie vom 06. – 08.10.1792 durchgeführt werden.

Doch lange hielt die pfalz-bayerische Herrschaft nicht mehr über den Ort Simmerath an. Im Jahre 1794 wurde das Herzogtum Jülich-Berg durch französische Revolutionstruppen besetzt. Am 04.11.1797 wurde das durch die Revolutionstruppen regierte Dorf der französischen Republik angegliedert. Förmliche und völkerrechtliche Anerkennung des Territorialwechsels erfolgt durch den Friedensvertrag von Lunéville am 09.02.1801. Der Erste Konsul Napoleon Bonaparte nimmt das Gebiet am 09.03.1801 formell in Besitz und nun gelten französische Gesetze und Verordnungen.

Der Kurfürst von Pfalz-Bayern, inzwischen war Karl Theodor gestorben und sein Nachfolger wurde Max IV. Joseph, wurde für die Verluste auf der linken Rheinseite im Jahre 1803 entschädigt, indem er geistliche Territorien in Besitz nehmen konnte und die ehemaligen Kirchengüter säkularisierte. Während des Wiener Kongresses in den Jahre 1814 und 1815 wurde auch das Dorf Simmerath an einem neuen Herrscher gegeben. Am 05.04.1815 nahm der preußische König Friedrich Wilhelm III. von Preußen das Rheinland in Besitz.

Im Jahre 1833 erließ die Königlich-preußische Regierung in Aachen eine Anordnung, dass die Markttage für den ersten Markt auf den Montag nach dem Dreifaltigkeitssonntag und der zweite Markt auf dem Montag vor St. Ursula fallen sollten.


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