Das System der Rechtslehre

von Johann Gottfried Fichte.

Dritter Teil

Zweiter Abschnitt

Deduktion des Völkerrechts.

§.1. Jeder, der in einer geschlossenen Sphäre mit Andern lebt, muss ihnen, falls er Rechte begehrt, die Sicherheit ihrer Rechte garantieren, d.h. in einen Staat mit ihnen treten: jeder Einzelne hat das Recht, Jeden, den er antrifft, dazu zu nötigen, oder zu fordern, dass er aus seiner Wirkungssphäre entweiche, denn in die gemeinschaftliche Wirkungssphäre tritt er nur durch die Einheit des Begriffs. Ist Einer von Beiden schon im Staate, und der Andre nicht, so zwingt der Erstere den Andren, dass er sich mit seinem Staate vereinige. Wäre Keiner von Beiden im Staate, so vereinigen sie sich wenigstens zum Anfange eines Staates.

Folgerung. Satz: wer in keinem Staat ist, kann von dem ersten Staate, der ihn antrifft, rechtlich gezwungen werden, sich entweder ihm zu unterwerfen, oder aus seiner Nähe zu entweichen.

Zufolge dieses Satzes würden allmählich alle Menschen, die auf der Oberfläche der Erde wohnen, in einem einzigen Staate vereinigt werden.

§.2. Aber es wäre eben so wohl möglich, dass an verschiedenen Orten abgesonderte und von einander Nichts wissende Menschenhaufen sich in Staaten vereinigten. So würden auf der Erde mehrere Staaten entstehen. Es ist ein Beweis, dass der Staat nicht eine willkürliche Erfindung, sondern durch die Natur und Vernunft geboten sei, wenn an allen Orten, wo Menschen eine Zeitlang bei einander leben, und ein wenig sich bilden, sie einen Staat errichten, ohne zu wissen, dass bei Andern außer ihrem Umkreise dasselbe geschieht oder geschehen ist. Da die Oberfläche der Erde zerschnitten ist durch Meere, Flüsse, Gebirge, und durch sie die Menschen getrennt, so ward es auch dadurch notwendig, dass verschiedene Staaten entstanden.

§.3. Die Menschen in diesen verschiedenen Staaten wissen Nichts von einander, sie stehen sonach in gar keinem eigentlichen Rechtsverhältnisse, da, nach Obigem, die Möglichkeit alles Rechtsverhältnisses bedingt ist durch wirklichen gegenseitigen Einfluss mit Bewusstsein.

§.4. Jetzt kommt der eigentliche Punkt.

Zwei Bürger aus diesen verschiedenen, unabhängig von einander gebildeten, Staaten treffen zusammen. Jeder wird von dem Andern die Garantie seiner Sicherheit neben ihm fordern, zufolge seines nachgewiesenen vollkommenen Rechtes, dadurch, dass der Andre sich mit ihm zugleich seinem Oberherrn unterwerfe. Sie fordern mit Recht Einheit des Staates: nach welchem Gesetze du mich behandelst, nach dem behandle ich dich. Nun aber garantiert dein Staat nur für dich, der meinige nur für mich; ich habe dasselbe Recht, zu fordern, dass du dich meinem Oberherrn unterwerfest, als du, dass ich mich dem deinen; denn wir sind jeder in einer rechtlichen Verfassung. Es hat also Keiner Recht, denn ihr Recht hebt sich gegenseitig auf.

Nun aber müssen sie sich doch gegenseitig Garantie leisten, wie könnte dieses geschehen? Sie sollen sich Beide einem gemeinschaftlichen Richter unterwerfen, aber Jeder hat schon seinen Richter. Ihre Richter selbst müssen sich also vereinigen, und in Sachen, die sie Beide betreffen, der eine gemeinschaftlicher Richter Beider werden. D.h. ihre Staaten müssen sich gegenseitig anheischig machen, einzustehen für die Unverletztheit der Bürger des andern Staates von den ihrigen, und die Ungerechtigkeit, die durch einen ihrer Mitbürger einem Bürger des andern Staates widerfahren wäre, zu bestrafen und gut zu machen, als ob sie gegen einen eignen Bürger wäre verübt worden.

Corollaria.

1) Alles Verhältnis der Staaten gründet sich auf das rechtliche Verhältnis ihrer Bürger. Der Staat an sich ist Nichts als ein abstrakter Begriff; nur die Bürger als solche sind wirkliche Personen. Ferner dies Verhältnis gründet sich ganz bestimmt auf die angezeigte Rechtspflicht ihrer Bürger, einander, wenn sie in der Sinnenwelt zusammentreffen, die gegenseitige Garantie zu leisten. Also stehen zunächst nur diejenigen Staaten im Verhältnisse zu einander, die mit einander grenzen. Wie im Raume getrennte Staaten dennoch in ein Verhältnis kommen können, werden wir tiefer unten sehen.

2) Dies Verhältnis der Staaten ist höchst einfach, und besteht darin, dass sie einander gegenseitig die Sicherheit ihrer Bürger, so wie den Bürgern ihres eigenen Staates garantieren. Die Kontraktformel ist die: ich mache mich verantwortlich für allen Schaden, den meine Bürger den deinigen zufügen könnten, unter der Bedingung, dass du gleichfalls verantwortlich bist für allen Schaden, den deine Bürger den meinigen zufügen könnten.

3) a) Ein solcher Vertrag muss besonders geschlossen werden, er liegt nicht schon im Staatsbürgervertrage. Denn der Staat ist so in sich konstituiert, wenn auch alle übrigen Staaten unbekannt waren. b) Es muss den Staatsbürgern durch die Gesetzgebung angekündigt werden, dass er geschlossen sei. Den Bedingungen des Staatsbürgervertrages tut der Bürger schon dadurch Genüge, dass er nur nicht die Rechte seiner Mitbürger verletzt; auf Fremde ist dabei nicht gesehen, und der Beleidiger des Fremden wäre zwar unsittlich und ungerecht, aber nicht strafbar nach einem Gesetze. Er weiß nicht, dass Jemand für den Fremden bürgt. Erst zufolge dieses Vertrages wird es Gesetz, auch die Rechte der mit dem Staate im Vertrage stehenden Staaten zu respektieren, und die Verletzung derselben wird nun erst ein strafwürdiges Vergehen.


Letzte Änderung der Seite: 06. 03. 2021 - 00:03