Das System der Rechtslehre

von Johann Gottfried Fichte.

Zweiter Teil.

Drittes Kapitel

Zweiter Abschnitt

Schenkung

Eine zweite Art der Akquisition und Dereliktion ist die absolute, wo derjenige, der ein Eigentum akquiriert, dem, der es ihm zu Gunsten derelinquiert, gar kein Äquivalent gibt: Schenkung und Erbe. (Ein Drittes findet nicht Statt).

Zuerst von der Schenkung.

Das Eigentum, welches durch Schenkung abgetreten wird, ist entweder relatives (Zession einer Gerechtigkeit), oder absolutes. Wie über das Erstere überhaupt kein außergerichtlicher Vertrag gültig ist, so ist auch eine außergerichtliche Schenkung desselben nicht gültig. Schenkung des absoluten Eigentums aber wird gültig durch Übergebung von Hand in Hand. Es kann sonach nie ein Streit darüber entstehen, ob das Geschenk angenommen worden sei oder nicht. Hat der Beschenkte im ersten Falle nicht von den Gerichten die Schenkung angenommen, hat er im zweiten das Geschenk nicht an sich genommen, oder nicht erklärt, dass er es an sich nehmen wolle, so ist die Schenkung unrechtskräftig.

Es findet bei der Schenkung grade die Bedingung Statt, die beim Verkaufe Statt findet. Der Schenker muss so viel übrig behalten, dass er leben könne.

Niemand hat das Recht, das Verschenkte zurückzufordern, denn durch den Vertrag wird der Beschenkte rechtmäßiger und unumschränkter Eigentümer. Übrigens hat der Staat damit Nichts zu tun. 


Letzte Änderung der Seite: 06. 03. 2021 - 00:03