Das System der Rechtslehre

von Johann Gottfried Fichte.

Erster Teil.

[Fortsetzung der Analyse ]

Was heißt das: es unterwerfen sich Alle den Rechten Aller, als einem Gesetze?  

Es liegt darin Zweierlei: 1) Der ursprüngliche Streit der Freiheit muss geschieden werden, die Freiheit Aller muss innerhalb der Wirkung der Freiheit so bestimmt werden, dass die Freiheit Keines mit der des Andern in Streit kommt. Es muss darum Jedem seine eigentümliche Wirkungssphäre angewiesen werden, oder sein Eigentum. Jeder Einzelne erhält dieses sein Eigentum zum Recht, als schlechthin von allen Übrigen nicht zu berührendes, dadurch dass er das Recht aller Übrigen anerkennt. Wem er sich verbunden hat, der ist ihm verbunden. Außerdem, und über diese Sphäre hinaus gibt es kein Eigentumsrecht.  

Wie soll nun diese Scheidung realisiert werden? Da die Natur sie nicht gemacht hat, durch Übereinkunft, durch Vereinigung des Willens Aller, dass jeder Einzelne dies oder das zum Eigentum besitzen solle. Was das Erste wäre.  

Nun soll diese Übereinkunft geschehen nicht zufolge irgend eines andern Motivs, der Gewalt, der Klugheit, der Sittlichkeit, des Nutzens; sondern: lediglich zufolge des Rechts, oder des Begriffs der Freiheit Aller. Alle haben denselben Rechtsanspruch. Nun mag in jener Übereinkunft etwas Willkürliches sein. Es fragt sich darum, in wie weit diese Willkür sich erstrecken, in wie weit sie aber durch das Rechtsgesetz beschränkt werden soll? 


Letzte Änderung der Seite: 06. 03. 2021 - 00:03